Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.03.2005

Rechtsprechung
   BFH, 21.01.2005 - XI B 23/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15150
BFH, 21.01.2005 - XI B 23/04 (https://dejure.org/2005,15150)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2005 - XI B 23/04 (https://dejure.org/2005,15150)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - XI B 23/04 (https://dejure.org/2005,15150)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 96; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1
    Franchise-Betriebe; wirtschaftliche Einheit

  • datenbank.nwb.de

    Einheitlichkeit von Franchise-Betrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusammenfassung von drei Filialen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb; Voraussetzungen für die Zusammenfassung einzelner Filialen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb; Zulässigkeit der Zusammenfassung von im Handeslregister eingetragenen vollkaufmännisch betriebener ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1134
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96

    1. Keine Fortführung des Betriebs eines ehemaligen Versicherungsbezirksdirektors

    Auszug aus BFH, 21.01.2005 - XI B 23/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH müsste ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang bestehen; fehle eines dieser Kriterien, könne nicht von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

    Lässt sich ein organisatorischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Zusammenhang nicht feststellen, handelt es sich um mehrere Betriebe, die jeder für sich steuerlich zu erfassen sind (BFH-Urteil in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

    Und schließlich ist der Kläger offenbar der irrtümlichen Auffassung, dass ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang kumulativ bestehen müsse; das ist nicht der Fall (BFH-Urteil in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

  • BFH, 30.06.1999 - XI B 66/98

    Verfahrensfehler; Verstoß gegen die Denkgesetze

    Auszug aus BFH, 21.01.2005 - XI B 23/04
    Das sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass es an einer ordnungsgemäßen Entscheidungsgrundlage fehlt (BFH-Beschluss vom 30. Juni 1999 XI B 66/98, BFH/NV 1999, 1620), z.B. ein Verstoß gegen § 76 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) oder gegen § 96 FGO (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs; die Vorwegnahme der Beweiswürdigung oder die vermeintliche Bindung an nicht bestehende Beweisregeln).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für

    Auszug aus BFH, 21.01.2005 - XI B 23/04
    Mit der Aussage, dass die räumliche Nähe wesentlich für die Gesamtbeurteilung sei, weiche das FG von der Entscheidung vom 9. August 1989 X R 130/87 (BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901) ab.
  • BFH, 24.10.2012 - X R 36/10

    Zwei Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und

    Die räumliche Nähe der beiden gewerblichen Tätigkeiten --die Photovoltaikanlage ist auf dem Dach des Einzelhandelsgeschäfts installiert-- allein ist nicht geeignet, eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Verflechtung zu begründen (siehe auch den BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 XI B 23/04, BFH/NV 2005, 1134, in welchem das Merkmal der "räumlichen Nähe" lediglich als "Untermerkmal" im Rahmen der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs angesehen wird).
  • BFH, 17.06.2020 - X R 15/18

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen

    Allerdings müssen die drei genannten Merkmale nicht kumulativ vorliegen (BFH-Beschluss vom 21.01.2005 - XI B 23/04, BFH/NV 2005, 1134, unter II.1.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - 13 K 324/06

    Mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen als wirtschaftliche Einheit

    Entgegen der Auffassung des Klägers müssen die Voraussetzungen organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung aber nicht kumulativ vorliegen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 XI B 23/04, BFH/NV 2005, 1134).
  • BFH, 28.12.2009 - III B 266/08

    Mehrzahl gewerblicher Betätigungen als wirtschaftliche Einheit

    Durch die Rechtsprechung ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen mehrere gewerbliche Betätigungen eines Steuerpflichtigen als ein Gewerbebetrieb oder als Mehrzahl von Gewerbebetrieben anzusehen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1996 III B 38/96, BFH/NV 1997, 229; vom 16. Juni 1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455; vom 21. Januar 2005 XI B 23/04, BFH/NV 2005, 1134).
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Rechtsprechung
   BFH, 17.03.2005 - X S 6/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12858
BFH, 17.03.2005 - X S 6/05 (https://dejure.org/2005,12858)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2005 - X S 6/05 (https://dejure.org/2005,12858)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2005 - X S 6/05 (https://dejure.org/2005,12858)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1134
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.01.2005 - X S 2/04

    Darlegung von Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 17.03.2005 - X S 6/05
    Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 X S 2/04 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision X B 46/04 abgelehnt, weil die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

    1. Da der Beschluss des angerufenen Senats vom 20. Januar 2005 X S 2/04 (PKH) nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann, fasst der Senat die "Beschwerde" der Antragstellerin als Gegenvorstellung auf.

    Sie macht lediglich geltend, dass der Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 X S 2/04 (PKH) fehlerhaft sei.

  • BFH, 17.03.2005 - X B 46/04

    NZB: rechtliches Gehör, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 17.03.2005 - X S 6/05
    Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 X S 2/04 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision X B 46/04 abgelehnt, weil die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
  • BFH, 07.09.2004 - X S 5/04

    Eröffnung einer Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen; Kostenpflicht einer

    Auszug aus BFH, 17.03.2005 - X S 6/05
    Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211).
  • BFH, 20.03.2003 - IX S 1/03

    Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 17.03.2005 - X S 6/05
    Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211).
  • BFH, 13.04.2000 - V S 3/00

    Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 17.03.2005 - X S 6/05
    Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211).
  • FG Hamburg, 12.11.2005 - III 56/05

    Anhörungsrüge - Einzelrichter-Zuständigkeit

    Für die erneute Gegenvorstellung fällt nach der Rechtsprechung wiederum eine Festgebühr von 50 EUR wie bei einer Anhörungsrüge entsprechend Gerichtskostengesetz ( GKG )- Kostenverzeichnis Nr. 6400 an (vgl. BFH vom 17. März 2005, X S 6/05, BFH/NV 2005, 1134 ; bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 13. Juli 2005, 1 BvR 1433/05).
  • FG Hamburg, 28.07.2005 - III 56/05

    Anhörungsrüge-Entscheidung

    Für die Gegenvorstellung fällt eine Festgebühr von 50 EUR gemäß Gerichtskostengesetz ( GKG ) Kostenverzeichnis an (vgl. BFH vom 17. März 2005, X S 6/05, BFH/NV 2005, 1134 ).
  • FG Hamburg, 30.06.2009 - 3 K 165/09

    Möglichkeit eines Ausschlusses oder einer Ablehnung eines Richters bei

    Für die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge fällt eine Festgebühr von 50 EUR entsprechend Gerichtskostengesetz (GKG)-Kostenverzeichnis Nr. 6400 an (vgl. BFH vom 17. März 2005 X S 6/05, BFH/NV 2005, 1134; bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 13. Juli 2005 1 BvR 1433/05).
  • FG Hamburg, 28.07.2005 - III 55/05

    Anhörungsrüge-Entscheidung

    Für die Gegenvorstellung fällt eine Festgebühr von 50 EUR gemäß Gerichtskostengesetz ( GKG ) Kostenverzeichnis an (vgl. BFH vom 17. März 2005, X S 6/05, BFH/NV 2005, 1134 ).
  • FG Hamburg, 12.11.2005 - III 55/05

    Anhörungsrüge - Einzelrichter-Zuständigkeit

    Für die erneute Gegenvorstellung fällt wiederum eine Festgebühr von 50 EUR wie bei einer Anhörungsrüge entsprechend Gerichtskostengesetz ( GKG )- Kostenverzeichnis Nr. 6400 an (vgl. BFH vom 17. März 2005, X S 6/05, BFH/NV 2005, 1134 ).
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