Rechtsprechung
   BFH, 02.08.2004 - IX B 41/04   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • FG Berlin, 10.02.2004 - 7 K 7033/02
  • BFH, 02.08.2004 - IX B 41/04

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2005, 68



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)  

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11  

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW

    Die Würdigung eines Sachverhalts durch das FA in früheren Veranlagungszeiträumen kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden; die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse - auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge für künftige Veranlagungszeiträume - sind grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 8. Juni 2006 IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655).

    Insbesondere kann die Würdigung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in früheren Veranlagungszeiträumen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden, so dass die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse - ggf. auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge in künftigen Veranlagungszeiträumen - grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 8. Juni 2006 IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655).

    Nur wenn die frühere tatsächliche Sachverhaltswürdigung möglich war, ist eine bei späterer Aufgabe dieser Würdigung entstehende Beweisnot des Steuerpflichtigen durch angemessene Abmilderung der Regeln für die strenge richterliche Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 68).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 75/05  

    Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer

    Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid vermag insoweit einen Vertrauenstatbestand grundsätzlich nicht zu schaffen, weil es sich insoweit lediglich um eine vorläufige Beurteilung der Finanzverwaltung handelt, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; BFH-Beschlüsse vom 6. September 2005 III R 32/04, BFH/NV 2006, 371, m.w.N.; vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 4. Mai 2005 XI B 224/03, BFH/NV 2005, 1483; vom 14. Oktober 2004 III B 54/04, juris; vom 28. August 2002 V B 71/02, BFH/NV 2003, 4, m.w.N.).

    Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die Finanzbehörde die fehlerhafte, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung über eine längere Zeitspanne vertreten und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 XI B 61/07, BFH/NV 2008, 592; in BFH/NV 2005, 68, m.w.N.).

  • BFH, 09.01.2007 - VIII B 180/05  

    Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen; Sachverhalt mit Auslandsbezug

    Abgesehen davon, dass die fachkundig vertretenen Kläger diesen --und ebenso wenig einen anderen-- Beweisantrag in der maßgebenden letzten mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19. Juli 2005 nicht aufrechterhalten haben, hat das FG (S. 3 des angefochtenen Urteils) den Betriebsprüfungsbericht vom 30. September 1993 ausdrücklich in Bezug genommen, indes die klägerischen Behauptungen aus materiell- rechtlichen Gründen als nicht entscheidungserheblich beurteilt, weil der Grundsatz von Treu und Glauben der gebotenen frühestmöglichen Korrektur durch die Finanzbehörde von als unrichtig erkannten Rechtsauffassungen nicht entgegenstehe, und zwar selbst dann, wenn die fehlerhafte Rechtsauffassung in einem Prüfbericht niedergelegt worden ist, die Finanzbehörde die rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung über eine längere Zeitspanne vertreten und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte (ausführlich BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028, m.w.N.; vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68).
mehr
  • BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06  

    Divergenz

    Entsprechend dem das Einkommensteuerrecht beherrschenden Prinzip der Abschnittsbesteuerung, vgl. § 2 Abs. 7 Sätze 1 und 2 EStG, sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers notwendigerweise für jeden Veranlagungszeitraum eigenständig zu prüfen, vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2007 XI B 84/06 (BFH/NV 2007, 913) und vom 2. August 2004 IX B 41/04 (BFH/NV 2005, 68).
  • BFH, 12.07.2006 - IV B 9/05  

    NZB: Abschnittsbesteuerung - keine Bindung des FA an frühere Rechtsauffassung

    Das FA ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879; vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393; vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68, m.w.N.).
  • BFH, 08.06.2006 - IX B 121/05  

    Mittelbare Grundstücksschenkung - Wohnungseigentumsförderung

    Die daraus vom Steuerpflichtigen gezogenen Schlüsse (ggf. auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge in künftigen Veranlagungszeiträumen) sind infolgedessen allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.2006 - X B 184/05  

    Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur mündlichen

    Ferner sei das FG von den BFH-Entscheidungen vom 2. August 2004 IX B 41/04 (BFH/NV 2005, 68) und vom 21. Oktober 1992 X R 99/88 (BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289) abgewichen.
  • BFH, 29.11.2005 - XI B 7/05  

    Voraussetzungen für eine Beschlagnahme; Katalog der Zulassungsgründe in §

    b) Der erkennende Senat lässt dahingestellt, ob die beweisrechtliche Regelung des § 444 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Rahmen der materiell-rechtlichen Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Anwendung findet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68).
  • FG Köln, 24.11.2008 - 5 K 6417/04  

    Berücksichtigung von Aufwendungen aus einer Hochschullehrertätigkeit als

    Denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ist die Finanzbehörde verpflichtet, eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufzugeben, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68 m. w. Nachweisen).
  • FG Hessen, 15.01.2007 - 11 V 2553/06  

    Zur Bindung des Finanzamts an eine unzutreffende Teilwertermittlung

    Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1989 X R 17/85 , BFHE 157, 516 , BStBl. II 1989, 879 ; vom 15. April 2004 IV R 51/02 , BFH/NV 2004, 1393 ; vom 2. August 2004 IX B 41/04 , BFH/NV 2005, 68, m.w.N.).
  • FG Hessen, 15.01.2007 - 11 V 3247/06  

    Zur Bindung des Finanzamts an eine unzutreffende Teilwertermittlung

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 - 5 K 2517/07  

    Aufwendungen für Freizeitsport keine Werbungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 337/05  

    Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bei einem von einem Reiseunternehmen

  • FG Münster, 19.07.2005 - 14 K 420/00  

    Gestaltungsmissbrauch

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 260/08  

    Einkommensteuer: Angehörigendarlehen

  • FG Nürnberg, 05.08.2008 - II 255/05  

    Keine Umsatzsteuerermäßigung für Fahrten über 50 km: Gruppenbeförderungsvertrag,

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht