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Rechtsprechung
   BFH, 06.03.2006 - X B 151/05   

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https://dejure.org/2006,12436
BFH, 06.03.2006 - X B 151/05 (https://dejure.org/2006,12436)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2006 - X B 151/05 (https://dejure.org/2006,12436)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2006 - X B 151/05 (https://dejure.org/2006,12436)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1138
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.11.2002 - X B 78/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 06.03.2006 - X B 151/05
    Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Finanzgericht (FG) Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Senatsbeschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335).
  • BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Steuerakte - Zugrundeliegender Akteninhalt -

    Auszug aus BFH, 06.03.2006 - X B 151/05
    Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, muss in der Beschwerdebegründung bezeichnen, welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.
  • BFH, 11.04.2012 - X B 56/11

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall aus den Urteilsgründen deutlich erkennbar ist, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983  2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293; BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138, und vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740).
  • BFH, 15.01.2014 - V B 31/13

    Bedeutung der Berechtigtenbestimmung beim Kindergeld nach Aufnahme des Kindes in

    a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2007 - III B 138/06

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wenn FG-Urteil auf mehrere selbständig

    Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2008 - VI B 62/07

    Berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO - Vorwurf der

    Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138; vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505).
  • BFH, 14.05.2007 - III B 191/05

    NZB: rechtliches Gehör, Haushaltsaufnahme eines Kindes

    Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138, m.w.N.).
  • BFH, 24.10.2006 - III S 3/06

    PKH; Sachaufklärungspflicht; Haushaltsaufnahme eines Kindes

    Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138, m.w.N.).
  • BFH, 09.09.2013 - III B 26/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung -

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall aus den Urteilsgründen deutlich erkennbar ist, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983  2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293; BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138; vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740, und vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331).
  • BFH, 20.03.2008 - VI B 37/07

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Vorliegen eines

    Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138; vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.03.2006 - X S 3/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10744
BFH, 06.03.2006 - X S 3/06 (https://dejure.org/2006,10744)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2006 - X S 3/06 (https://dejure.org/2006,10744)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2006 - X S 3/06 (https://dejure.org/2006,10744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1138
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.03.2006 - X B 104/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 06.03.2006 - X S 3/06
    Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tag X B 104/05 verwiesen.
  • BFH, 04.06.1996 - VII S 9/96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage -

    Auszug aus BFH, 06.03.2006 - X S 3/06
    Dieser ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf AdV zuständig (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO; BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 29.10.1991 - IX S 1/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BFH, 06.03.2006 - X S 3/06
    Infolgedessen können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 101, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.1989 - IV S 1/89

    Vorliegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen

    Auszug aus BFH, 06.03.2006 - X S 3/06
    Infolgedessen können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 101, m.w.N.).
  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

    Die Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der nicht angefochten und deshalb bestandskräftig wurde, kann nicht ausgesetzt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1969 III B 4/67, BFHE 96, 117, BStBl II 1969, 547; vom 19. August 1969 VI B 51/69, BFHE 96, 465, BStBl II 1969, 685; vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138, und vom 27. März 2006 VIII S 1/06, BFH/NV 2006, 1325, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2016 - V S 39/15

    Zuständigkeit des BFH bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im NZB-Verfahren

    NV: Für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH als Gericht der Hauptsache zuständig (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138).

    Denn der BFH ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf AdV zuständig (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138).

  • BFH, 27.06.2008 - III S 45/07

    Keine Aussetzung der Vollziehung bei unbegründeter Nichtzulassungsbeschwerde

    Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Gericht der Hauptsache für den Antrag auf AdV zuständig, wenn gegen ein finanzgerichtliches Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist (s. z.B. BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138).

    Infolgedessen können ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH, s. Beschluss in BFH/NV 2006, 1138, m.w.N.).

  • BFH, 24.08.2006 - I S 4/06

    AdV: Außenprüfung bei Steuerberatungs-GmbH

    "Gericht der Hauptsache" in diesem Sinne ist, wenn --wie im Streitfall-- der betreffende Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist, der BFH (BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz. 131, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2006 - X S 2/06

    Aussetzung der Vollziehung; Bindung an das Klagebegehren

    Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138).
  • BFH, 25.10.2012 - X S 29/12

    Aussetzung der Vollziehung im NZB-Verfahren

    Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision und der Aufhebung des Bescheids zu rechnen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 18.07.2013 - X S 2/13

    Aussetzung der Vollziehung

    Vielmehr ist für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung für einen während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Antrag auf AdV entscheidend, ob ernstlich mit der Zulassung der Revision und der Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide zu rechnen ist (Senatsbeschlüsse vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138, und vom 25. Oktober 2012 X S 29/12, BFH/NV 2013, 230).
  • BFH, 20.07.2007 - XI S 32/06

    Verbleibensvoraussetzung nach Betriebsveräußerung

    Wird der Antrag auf AdV während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so bestehen zudem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.2007 - V S 21/07

    Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht möglich

    Dies schließt die beantragte Aussetzung der Vollziehung aus (BFH-Beschlüsse vom 14. September 1999 V S 7/99, BFH/NV 2000, 329; vom 24. März 2005 XI S 29/03, BFH/NV 2005, 1348; vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138, und vom 27. März 2006 VIII S 1/06, BFH/NV 2006, 1325).
  • BFH, 09.01.2007 - I S 10/06

    Keine Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Bescheides

    Damit handelt es sich nicht (mehr) um "angefochtene Verwaltungsakte" i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, so dass ihre Vollziehung nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ausgesetzt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 24. März 2005 XI S 29/03, BFH/NV 2005, 1348; vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138, m.w.N.).
  • BFH, 20.09.2007 - IX S 11/07

    Vertretungszwang

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