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   BFH, 30.05.2006 - IV B 168/04   

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https://dejure.org/2006,10708
BFH, 30.05.2006 - IV B 168/04 (https://dejure.org/2006,10708)
BFH, Entscheidung vom 30.05.2006 - IV B 168/04 (https://dejure.org/2006,10708)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - IV B 168/04 (https://dejure.org/2006,10708)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 122 Abs. 1; ; FGO § 135 Abs. 2; ; FGO § 135 Abs. 3; ; FGO § 135 Abs. 5; ; BGB §§ 528 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Mitunternehmerstellung bei Rückübertragungsrecht des Schenkers

  • datenbank.nwb.de

    Schenkweise Übertragung eines Kommanditanteils verschafft keine Mitunternehmerstellung bei befristeten Recht des Schenkers auf entschädigungslose Rückübertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1828
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 30.05.2006 - IV B 168/04
    Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, und vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

    Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 217; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz. 147; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 41).

  • BFH, 27.01.1994 - IV R 114/91

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Rückfallklausel bei einer schenkweise

    Auszug aus BFH, 30.05.2006 - IV B 168/04
    c) Auch die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 114/91 (BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635) liegt nicht vor.
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 27/04

    Beteiligung des Beigeladenen des Klageverfahrens am Verfahren über die NZB

    Auszug aus BFH, 30.05.2006 - IV B 168/04
    Eine Kostentragung auch der Beigeladenen nach § 135 Abs. 3 und 5 FGO kommt nicht in Betracht, da diese in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1 FGO auch ohne ausdrückliche Beschwerdeeinlegung Beteiligte des Verfahrens gewesen wären (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 27/04, BFHE 206, 330, BStBl II 2004, 895) und zudem keine Anträge gestellt haben, die ein eigenes Kostenrisiko ausgelöst haben (s. insoweit z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 135 Rz. 7, mit weiteren Hinweisen).
  • BFH, 21.12.2006 - VI B 24/06

    Geldwerter Vorteil; verbilligte Überlassung von Aktien

    Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2006 IV B 168/04, BFH/NV 2006, 1828, und vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029, sowie Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 58/12

    Steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen Mutter und Kindern vereinbarten

    Darüber hinaus hat der BFH mehrfach entschieden, dass bei schenkweiser Vermögensübertragung unter dem Vorbehalt, jederzeit oder nach einer bestimmten Frist eine unentgeltliche Rückübertragung des Vermögens verlangen zu können, keine Einkunftsquelle übertragen worden sei (BFH, Urteil vom 18. Juli 1974IV B 34/74, BStBl. II 1974, 740; BFH, Urteil vom 16. Mai 1989VIII R 196/84, BStBl. II 1989, 877; BFH, Beschluss vom 30. Mai 2006 IV B 168/04, BFH/NV 2006, 1828).
  • FG Hessen, 28.11.2006 - 1 K 3292/05

    Bewertungsabschlag für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils

    Denn die Klägerin konnte -selbst unter Beachtung des Nießbrauchsrechts des Schenkers -nicht ohne Zustimmung des Schenkers über den Gesellschaftsanteil im Ganzen verfügen, ihn weder verkaufen noch belasten, da sich der Schenker für diesen Fall, sowie für den Fall, dass die Klägerin nicht in absehbarer Zeit selbst in der zugehörigen GmbH mitarbeitet, im Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht vorbehalten hat, ohne dass hierfür eine Entschädigungsregelung getroffen worden ist (vgl. dazu Beschluss des BFH vom 30.05.2006 IV B 168/04, BFH/NV 2006, 1828 m.w.N.).
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