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   BFH, 11.08.2005 - XI B 207/04   

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https://dejure.org/2005,10872
BFH, 11.08.2005 - XI B 207/04 (https://dejure.org/2005,10872)
BFH, Entscheidung vom 11.08.2005 - XI B 207/04 (https://dejure.org/2005,10872)
BFH, Entscheidung vom 11. August 2005 - XI B 207/04 (https://dejure.org/2005,10872)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BpO § 4 Abs. 2; ; BpO § 4 Abs. 3; ; BpO § 4 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 193; BpO (St) § 4 Abs. 3
    Außenprüfung - Erweiterung des Prüfungszeitraums

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 9
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - XI B 207/04
    Das FG ist nicht vom Urteil des BFH vom 14. August 1991 X R 86/88 (BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128) abgewichen.
  • BFH, 07.11.1985 - IV R 6/85

    Zur Durchführung von Außenprüfungen bei Ehegatten sowie nach § 193 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - XI B 207/04
    Soweit der BFH verlangt, dass die Begründung einer Betriebsprüfungsanordnung ergeben muss, dass die gewünschte Aufklärung durch Einzelmaßnahmen nicht erreicht werden kann, betrifft dies Prüfungsanordnungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435, unter 2.).
  • BFH, 24.02.1989 - III R 36/88

    1. Zur Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) 2. Kurzfristige

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - XI B 207/04
    Zu § 4 Abs. 2 BpO (nunmehr § 4 Abs. 3 BpO) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass die Erweiterung des Prüfungszeitraums im Rahmen einer routinemäßigen Außenprüfung nicht voraussetze, dass eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Steuerfalls nicht zweckmäßig sei (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54, BStBl II 1989, 445).
  • BFH, 27.10.2003 - III B 13/03

    Ap; Prüfungszeitraum

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - XI B 207/04
    Der BFH vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung, dass durch die Erweiterung eines Prüfungszeitraums die mit der Durchführung der Außenprüfung verbundene generelle Belastung des Steuerpflichtigen nicht wesentlich erhöht wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 III B 13/03, BFH/NV 2004, 312, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2005 - XI R 21/04

    Betriebsstätten-FA - örtliche Zuständigkeit

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - XI B 207/04
    Er hält zudem die in § 4 Abs. 3 BpO getroffene Regelung, wonach der grundsätzlich dreijährige Prüfungszeitraum unter den dort genannten Voraussetzungen erweitert werden kann, in ständiger Rechtsprechung für ermessensgerecht (zuletzt BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2007 - 3 K 990/06

    Rechtmäßigkeit der zweiten Erweiterung einer Prüfungsanordnung; Vorliegen von

    Liegen entsprechende Feststellungen für bereits geprüfte Veranlagungszeiträume vor, sind diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben (BFH-Beschluss vom 11. August 2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 09).

    Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt nicht im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO (BFH-Beschluss vom 11. August 2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 09).

    Der BFH hält im übrigen die in § 4 Abs. 3 BpO2000 getroffene Regelung, wonach der grundsätzlich dreijährige Prüfungszeitraum unter den dort genannten Voraussetzungen erweitert werden kann, in ständiger Rechtsprechung für ermessensgerecht (BFH-Beschluss vom 11. August 2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 09).

  • BFH, 16.02.2011 - VIII B 246/09

    Weitere Außenprüfung nach einem prüfungsfreien Jahr

    Die tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung in § 193 Abs. 1 AO unterstellt damit grundsätzlich die Prüfungsbedürftigkeit u.a. der freiberuflich Tätigen; sie erklärt sich daraus, dass sich die steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmers im Allgemeinen erst durch Einsicht in die Buchführung und die sonstigen betrieblichen Aufzeichnungen kontrollieren lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 9).
  • FG Düsseldorf, 26.09.2013 - 13 K 4630/12

    Erweiterung des Prüfungszeitraums bei erstmaliger Prüfungsanordnung - Verdacht

    Die in § 4 Abs. 3 BpO 2000 getroffene Regelung selbst ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ermessensgerecht (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 9, unter 1.).
  • FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17

    Aussetzung der Vollziehung: Berücksichtigung der aufgrund der Günstigerprüfung

    Die tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung in § 193 Abs. 1 AO unterstellt damit grundsätzlich die Prüfungsbedürftigkeit; sie erklärt sich daraus, dass sich die steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmers im Allgemeinen erst durch Einsicht in die Buchführung und die sonstigen betrieblichen Aufzeichnungen kontrollieren lassen (BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2011 VIII B 246/09, BFH/NV 2011, 748 und vom 11. August 2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 9 zur Prüfungserweiterung).
  • FG München, 23.06.2010 - 10 V 328/10

    Zulässige Erweiterung des Prüfungszeitraums bei Feststellung von fehlenden

    Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH als ermessensgerecht einzustufen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23.02.2005 XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218; BFH-Beschluss vom 11.08.2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 9).

    13 Dabei liegt die Voraussetzung, dass "mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist", regelmäßig bereits dann vor, wenn entsprechende Feststellungen für bereits geprüfte Veranlagungszeiträume getroffen wurden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 9).

  • FG Nürnberg, 24.02.2022 - 6 K 1104/21

    Abgewiesene Klage im Streit um Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

    § 4 Abs. 3 BpO ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH als ermessensgerecht einzustufen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23.02.2005 XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218; BFH-Beschluss vom 11.08.2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 9; FG München, Beschluss vom 23.06.2010 10 V 328/10, Rn. 11 - 13, juris).

    Dabei liegt die Voraussetzung, dass "mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist", regelmäßig bereits dann vor, wenn entsprechende Feststellungen für bereits geprüfte Veranlagungszeiträume getroffen wurden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 9).

  • FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08

    Erweiterung einer Prüfungsanordnung auf die Prüfungszeiträume 1995 bis 1999 durch

    Die in § 4 Abs. 3 BpO getroffene Regelung selbst ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ermessensgerecht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 9 m. w. N.).
  • FG München, 27.02.2017 - 2 V 2628/16

    Erweiterung der Prüfungsanordnung

    Liegen Feststellungen über nicht unerhebliche Änderungen von Besteuerungsgrundlagen für bereits geprüfte Veranlagungszeiträume vor, sind diese Voraussetzungen in davorliegenden Besteuerungszeiträumen regelmäßig gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 9).
  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2014 - 4 K 1492/11

    Zur Ermessensausübung bei der Entscheidung des Finanzamts über die Erweiterung

    Diese Regelung sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH als ermessensgerecht einzustufen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23. Februar 2005, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 1218; BFH-Beschluss vom 11. August 2005, BFH/NV 2006, 9).
  • FG München, 12.11.2014 - 2 V 2530/14

    Erweiterung der Prüfungsanordnung

    Liegen entsprechende Feststellungen für bereits geprüfte Veranlagungszeiträume vor, sind diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2005 XI B 207/04, BFH/NV 2006, 9).
  • FG München, 02.03.2011 - 9 K 2984/09

    Adressat einer Prüfungsanordnung; Ermessensgerechte Erweiterung des

  • FG Nürnberg, 07.07.2022 - 6 K 1075/21

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

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