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   BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05   

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https://dejure.org/2006,11984
BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05 (https://dejure.org/2006,11984)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2006 - XI B 118/05 (https://dejure.org/2006,11984)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - XI B 118/05 (https://dejure.org/2006,11984)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; EStG § 34; ; BGB § 613a; ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 § 34; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    NZB: Entschädigung, Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit neuem Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de

    Keine Begünstigung gemäß § 34 EStG bei fortgesetztem Dienstverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 415
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99

    Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG

    Auszug aus BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05
    Der Kläger hat sich zudem auch nicht mit der bereits vorliegenden und vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Rechtsprechung zur Anwendung des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Entschädigungen im Falle eines Betriebsübergangs gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auseinandergesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, und vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; BFH-Beschluss vom 22. Juni 2001 XI B 27/01, BFH/NV 2001, 1551).

    Wird das bestehende Dienstverhältnis lediglich formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, kann von einer Beendigung im Sinne der vorgenannten Regelungen nicht ausgegangen werden (BFH in BFH/NV 2000, 1195).

  • BFH, 30.08.2005 - III B 22/05

    NZB: Sachaufklärungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05
    Entsprechendes gilt für Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 30. August 2003 III B 22/05, BFH/NV 2006, 88, m.w.N.).

    Die Revision kann allerdings zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch zuzulassen sein (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), wenn das Urteil des FG willkürlich oder unter keinem rechtlichem Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 88).

  • BFH, 09.07.1998 - V R 68/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Verkauf und Rückkauf

    Auszug aus BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05
    Es sind bereits die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, 638) nicht bezeichnet.
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 54/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2; BGB § 613a

    Auszug aus BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05
    Der Kläger hat sich zudem auch nicht mit der bereits vorliegenden und vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Rechtsprechung zur Anwendung des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Entschädigungen im Falle eines Betriebsübergangs gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auseinandergesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, und vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; BFH-Beschluss vom 22. Juni 2001 XI B 27/01, BFH/NV 2001, 1551).
  • BFH, 13.01.2006 - VIII B 7/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Verhältnis Strafverfahren/FG-Verfahren

    Auszug aus BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05
    Ein solch schwerwiegender Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914), lässt sich den Ausführungen der Kläger aber nicht entnehmen.
  • BFH, 16.02.2006 - X B 126/05

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05
    b) Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VIII B 159/02, BFH/NV 2003, 1062, und vom 16. Februar 2006 X B 126/05, BFH/NV 2006, 1125; vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.02.2003 - VIII B 159/02

    NZB: unzulässige Sachverhaltswürdigung

    Auszug aus BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05
    b) Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VIII B 159/02, BFH/NV 2003, 1062, und vom 16. Februar 2006 X B 126/05, BFH/NV 2006, 1125; vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.06.2001 - XI B 27/01

    Revisionszulassung - Tochtergesellschaft - Konzernmutter - Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05
    Der Kläger hat sich zudem auch nicht mit der bereits vorliegenden und vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Rechtsprechung zur Anwendung des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Entschädigungen im Falle eines Betriebsübergangs gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auseinandergesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, und vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; BFH-Beschluss vom 22. Juni 2001 XI B 27/01, BFH/NV 2001, 1551).
  • FG Niedersachsen, 15.02.2024 - 2 K 71/23

    Abfindung; Arbeitsplatzverlust; ermäßigte Besteuerung; Fünftelregelung;

    Auch nach dem BFH-Beschluss vom 10.10.2006 - XI B 118/05 (BFH/NV 2007, 415) verlangt die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "Entschädigung" i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG , dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.

    Soweit nach dem Zweck des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG von einer Beendigung des Rechtsverhältnisses nicht gesprochen werden kann, wenn ein Arbeitsverhältnis lediglich formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 415 [BFH 10.10.2006 - XI B 118/05] ), führt dies im Streitfall nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis aufgrund der Kündigung beendet worden ist.

  • FG Niedersachsen, 15.02.2024 - 2 K 72/23

    Abfindung; Arbeitsplatzverlust; ermäßigte Besteuerung; Fünftelregelung;

    Auch nach dem BFH-Beschluss vom 10.10.2006 - XI B 118/05 (BFH/NV 2007, 415) verlangt die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "Entschädigung" i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG , dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.

    cc) Soweit nach dem Zweck des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG von einer Beendigung des Rechtsverhältnisses nicht gesprochen werden kann, wenn ein Arbeitsverhältnis lediglich formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 415 [BFH 10.10.2006 - XI B 118/05] ), führt dies im Streitfall nicht dazu, dass der Einkünfteerzielungstatbestand aufgrund der Kündigung beendet worden ist.

  • FG Niedersachsen, 15.02.2024 - 2 K 55/23

    Abfindung; Arbeitsplatzverlust; ermäßigte Besteuerung; Fünftelregelung;

    Auch nach dem BFH-Beschluss vom 10.10.2006 - XI B 118/05 (BFH/NV 2007, 415) verlangt die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "Entschädigung" i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG , dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.

    Soweit nach dem Zweck des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG von einer Beendigung des Rechtsverhältnisses nicht gesprochen werden kann, wenn ein Arbeitsverhältnis lediglich formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 415 [BFH 10.10.2006 - XI B 118/05] ), führt dies im Streitfall nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis aufgrund der Kündigung beendet worden ist.

  • FG Niedersachsen, 15.02.2024 - 2 K 52/23

    Abfindung; Arbeitsplatzverlust; Betriebsübergang; Entschädigung; ermäßigte

    So liegt nach der Rechtsprechung des BFH eine nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuernde Entschädigung nicht vor, wenn im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber im Wesentlichen als unverändert fortgesetzt anzusehen ist, auch wenn zukünftig der Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung des neuen Arbeitgebers nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB gelten ( BFH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI B 118/05 , BFH/NV 2007, 415).
  • BFH, 18.12.2007 - XI B 179/06

    Anspruch auf Billigkeitsmaßnahme bei der pauschalen Bewertung der Privatnutzung

    Soweit das FG überzogene Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuchs gestellt haben sollte --wofür indes nichts ersichtlich ist-- läge lediglich ein Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall vor, der für sich gesehen weder die Zulassung der Revision rechtfertigt noch im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zu korrigieren ist (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 XI B 118/05, BFH/NV 2007, 415; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

    Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zu begründen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 415; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.12.2007 - XI B 16/07

    Grundsätzlich keine Revisionszulassung wegen materieller Rechtsfehler - hier:

    Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zu begründen (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 XI B 118/05, BFH/NV 2007, 415; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 11 K 1839/05

    Tarifbegünstigung einer nach Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlten

    Eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird (BFH-Urteile vom 28. Februar 2005, XI R 182/03, nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 1283;vom 15. Oktober 2004, XI R 17/02, BStBl. II 2004, S. 264;vom 6. März 2002, XI R 36/01, BFH/NV 2002, 1144;vom 10. Oktober 2001, XI R 54/00, BStBl. II 2002, 181 m.w.N.; vom 12. April 2000, XI R 1/99, BFH/NV 1993, S. 721;vom 8. August 1986, VI R 28/84, BStBl. II 1987, 106; Beschlüsse des BFH vom 10. Oktober 2006, XI B 118/05, BFH/NV 2007, 415;vom 18. Mai 2005, XI R 45/04, BFH/NV 2005, 1812).
  • BFH, 30.01.2008 - IX B 245/07

    Abfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei

    Dabei hat das FG die zum Betriebsübergang gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches und zur sog. Umsetzung innerhalb eines Konzerns oder im Rahmen eines Unternehmensverbundes entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071; BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859; vom 10. Oktober 2006 XI B 118/05, BFH/NV 2007, 415, jeweils m.w.N.) zurecht entsprechend angewandt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 8 K 8153/15

    Für die Frage der Mehrjährigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sind Tätigkeiten

    Der BFH hat zur Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG entschieden, dass eine Entschädigung für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis im Falle eines Betriebsübergangs im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird und damit ein bestehendes Arbeitsverhältnis lediglich formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird (BFH, Beschluss vom 10. Oktober 2006, XI B 118/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 415; dem folgend BFH, Beschluss vom 30. Januar 2008, IX B 245/07, BFH/NV 2008, 944).
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