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   BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06   

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https://dejure.org/2008,10407
BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06 (https://dejure.org/2008,10407)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2008 - VI R 70/06 (https://dejure.org/2008,10407)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - VI R 70/06 (https://dejure.org/2008,10407)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten tarifbegünstigt

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 126a; ; EStG § 34; ; EStG § 32a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte; geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten tarifbegünstigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Tarifermäßigung für ausgeübte Aktienoptionen bei Laufzeit dieser Optionen von mehr als zwölf Monaten; Zuordnung von geldwerten Vorteilen aus der Ausübung von Aktienoptionen zu den ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünften

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 3, EStG § 19
    Aktienoption; Ermäßigter Steuersatz; Geldwerter Vorteil; Mehrjährige Tätigkeit; Tarifermäßigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1828
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 136/01

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen regelmäßig tarifbegünstigt

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06
    Der Senat hat daher entsprechende Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. angesehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696; VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301).

    Selbst wenn man das neue Vorbringen der Kläger aus dem Revisionsverfahren berücksichtigt, ergeben sich im Streitfall keine Umstände dafür, dass mit den Aktienoptionen konkrete Arbeitserfolge der Vergangenheit über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg zusätzlich honoriert werden sollten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; in BFH/NV 2007, 696; in BFH/NV 2007, 881).

  • BFH, 18.12.2007 - VI R 62/05

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des § 34 EStG

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06
    Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 VI R 62/05 (BStBl II 2008, 294) verwiesen.

    Im Gegensatz zur Auffassung des FG ist es für die Anwendung der Tarifermäßigung zudem unschädlich, dass der Kläger die Aktienoptionen nicht vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 294).

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 24/01

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen; Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06
    Der Senat hat daher entsprechende Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. angesehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696; VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301).

    Selbst wenn man das neue Vorbringen der Kläger aus dem Revisionsverfahren berücksichtigt, ergeben sich im Streitfall keine Umstände dafür, dass mit den Aktienoptionen konkrete Arbeitserfolge der Vergangenheit über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg zusätzlich honoriert werden sollten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; in BFH/NV 2007, 696; in BFH/NV 2007, 881).

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 159/01

    Aktienoptionsrechte als geldwerter Vorteil; Tarifbegünstigung

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06
    Der Senat hat daher entsprechende Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. angesehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696; VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301).

    Selbst wenn man das neue Vorbringen der Kläger aus dem Revisionsverfahren berücksichtigt, ergeben sich im Streitfall keine Umstände dafür, dass mit den Aktienoptionen konkrete Arbeitserfolge der Vergangenheit über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg zusätzlich honoriert werden sollten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; in BFH/NV 2007, 696; in BFH/NV 2007, 881).

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 105/99

    Arbeitslohn bei Aktienoptionsrecht

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06
    a) Die Ausübung der Aktienoptionen führt --unstreitig-- beim Kläger im Streitjahr 1998 zu einem Lohnzufluss in Höhe von 144 994 DM und im Streitjahr 1999 zu einem Lohnzufluss in Höhe von 238 144 DM (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
  • BFH, 26.09.2005 - XI B 57/04

    Häusliches Arbeitszimmer: Fehlersaldierung, Mittelpunkt der gesamten

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06
    Die Tarifermäßigung kann jedoch im Streitfall vom BFH überprüft werden, da auch im Revisionsverfahren --innerhalb der durch das Verböserungsverbot gezogenen Grenzen-- Fehler des Finanzamts zugunsten des Steuerpflichtigen mit Fehlern zu seinen Lasten saldiert werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2005 XI B 57/04, BFH/NV 2006, 517; Urteil vom 2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203, unter II. 3. der Gründe).
  • BFH, 15.03.2007 - VI R 3/03

    Vorteil aus Aktienoption; Tarifermäßigung

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06
    Der Senat hat daher entsprechende Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. angesehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696; VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301).
  • BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91

    Einkommensteuer; Schuldzinsenabzug bei gemischt veranlaßter Kreditaufnahme

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06
    Die Tarifermäßigung kann jedoch im Streitfall vom BFH überprüft werden, da auch im Revisionsverfahren --innerhalb der durch das Verböserungsverbot gezogenen Grenzen-- Fehler des Finanzamts zugunsten des Steuerpflichtigen mit Fehlern zu seinen Lasten saldiert werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2005 XI B 57/04, BFH/NV 2006, 517; Urteil vom 2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203, unter II. 3. der Gründe).
  • BFH, 17.10.2007 - VI B 82/07

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen stellen eine Vergütung für eine mehrjährige

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06
    Die vom Senat zu § 34 Abs. 3 EStG a.F. aufgestellten Grundsätze für die ermäßigte Besteuerung der geldwerten Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen gelten in gleicher Weise für die für das Streitjahr 1999 maßgebliche Neuregelung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 VI B 82/07, BFH/NV 2008, 46; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 34 Rz 40).
  • FG München, 18.10.2006 - 9 K 2080/05

    Ermäßigte Besteuerung von Aktienoptionen

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - VI R 70/06
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 413 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Sollte das FG auf Grundlage der nachgeholten Feststellungen zu dem Ergebnis kommen, dass im Streitfall die Zertifikate doch lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteile begründen, wird angesichts der vorgesehenen Laufzeit der Zertifikate von fünf bis zehn Jahren und der im Streitfall tatsächlichen Haltedauer von zwei Jahren der geldwerte Vorteil in ähnlicher Weise Anreizlohn für die tatsächliche Laufzeit des Zertifikates sein, wie geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen regelmäßig Anreizlohn für die tatsächliche Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung darstellen (dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828, m.w.N.; Paetsch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 132).
  • BFH, 31.08.2016 - VI R 53/14

    Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für mehrjährige Tätigkeit: Prämie

    c) Die Senatsrechtsprechung zu Aktienoptionen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828; Senatsurteil vom 15. Januar 2015 VI R 16/12, BFH/NV 2015, 672) steht dem nicht entgegen.
  • FG Hessen, 11.04.2019 - 6 K 306/18

    Widerruf einer lohnsteuerlichen Aurufungsauskunft hinsichtlich eines

    Zu den geldwerten Vorteilen aus einem Aktienoptionsprogramm hat der BFH demgemäß entschieden, dass diese im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist (Urteile des BFH vom 19.12.2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; vom 18.12.2007 VI R 59/05, BFH/NV 2008, 779 und vom 10.07.2008 VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828).
  • FG Nürnberg, 10.05.2017 - 3 K 1935/15

    Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte

    Die Entscheidung des Gerichts wird durch die Wertungen des Bundesfinanzhofs in der zu den geldwerten Vorteilen aus Aktienoptionsprogrammen ergangenen Rechtsprechung bestätigt (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006, VI R 136/01, BStBI II 2007, 456; vom 31. August 2016 VI R 53/14, BStBl II 2017, 322, Rn. 21; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2008 VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828).
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