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   BFH, 03.09.2010 - IV B 93/09   

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https://dejure.org/2010,16145
BFH, 03.09.2010 - IV B 93/09 (https://dejure.org/2010,16145)
BFH, Entscheidung vom 03.09.2010 - IV B 93/09 (https://dejure.org/2010,16145)
BFH, Entscheidung vom 03. September 2010 - IV B 93/09 (https://dejure.org/2010,16145)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Rügeverzicht bei Beweisantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO, § 295 ZPO
    Rügeverzicht bei Beweisantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO, § 295 ZPO
    Rügeverzicht bei Beweisantrag

  • rewis.io

    Rügeverzicht bei Beweisantrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Rügeverzicht bei Beweisantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzicht auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Übergehen eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen durch Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht auf naheliegende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Pauschale Bezugnahme eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf sein schriftliches Vorbringen als Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nicht ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 52
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.09.2008 - IV B 4/08

    Übergehen eines Beweisantrag - Rügeverlust - Revisionszulassung wegen greifbarer

    Auszug aus BFH, 03.09.2010 - IV B 93/09
    Der Verfahrensmangel muss in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt werden, in der der Rügeberechtigte erschienen ist; verhandelt er zur Sache, ohne den Verfahrensmangel zu rügen, obwohl er den Mangel kannte oder kennen musste, verliert er das Rügerecht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, m.w.N.).
  • BFH, 07.05.2009 - IX B 13/09

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Gewährung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 03.09.2010 - IV B 93/09
    Abgesehen davon muss ein Beteiligter bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1999 - IV B 45/99

    Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 03.09.2010 - IV B 93/09
    Aufgrund des finanzgerichtlichen Grundsatzes, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO), musste die Klägerin damit rechnen, dass das FG nach der mündlichen Verhandlung abschließend entscheidet und keine Beweiserhebung anordnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603; vom 7. Dezember 1999 IV B 45/99, BFH/NV 2000, 735).
  • BFH, 04.10.1991 - VII B 98/91

    Geltendmachung eines Verfahrensmangels bei Verletzung einer Verfahrensvorschrift

    Auszug aus BFH, 03.09.2010 - IV B 93/09
    Aufgrund des finanzgerichtlichen Grundsatzes, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO), musste die Klägerin damit rechnen, dass das FG nach der mündlichen Verhandlung abschließend entscheidet und keine Beweiserhebung anordnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603; vom 7. Dezember 1999 IV B 45/99, BFH/NV 2000, 735).
  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Es war deshalb damit zu rechnen, dass das FG nach der mündlichen Verhandlung abschließend entscheiden und keine Beweiserhebung anordnen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603; vom 7. Dezember 1999 IV B 45/99, BFH/NV 2000, 735; vom 3. September 2010 IV B 93/09, BFH/NV 2011, 52).
  • BFH, 01.03.2013 - IX B 48/12

    NZB: Anteilsübertragung, Wertermittlung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme;

    Vielmehr haben die --in der über zweieinhalbstündigen mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretenen-- Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit --auch insoweit-- ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; BFH-Beschlüsse vom 3. November 2010 I B 102/10, BFH/NV 2011, 808; vom 3. September 2010 IV B 93/09, BFH/NV 2011, 52).
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