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   BFH, 28.10.2011 - I R 31/11   

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https://dejure.org/2011,9889
BFH, 28.10.2011 - I R 31/11 (https://dejure.org/2011,9889)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2011 - I R 31/11 (https://dejure.org/2011,9889)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2011 - I R 31/11 (https://dejure.org/2011,9889)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008

  • openjur.de

    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 74, FGO § 121, KStG § 8c Abs 1 S 1, KStG § 8c Abs 1 S 2, GG Art 3 Abs 1, UntStRefG 2008, KStG § 8c S 1, KStG § 8c S 2, KStG § 8c Abs 1 S 1, KStG § 8c Abs 1 S 2
    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008

  • Bundesfinanzhof

    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 FGO, § 121 FGO, § 8c Abs 1 S 1 KStG 2002 vom 14.08.2007, § 8c Abs 1 S 2 KStG 2002 vom 14.08.2007, Art 3 Abs 1 GG
    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008

  • rewis.io

    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74; FGO § 121 S. 1
    Aussetzung eines Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG)

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aussetzung beim Mantelkauf

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 14
  • BFH/NV 2012, 605
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10

    Körperschaftsteuergesetz dem BVerfG vorgelegt

    Auszug aus BFH, 28.10.2011 - I R 31/11
    NV: Das BVerfG hat (unter dem Az. 2 BvL 6/11) auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 4. April 2011 2 K 33/10 (EFG 2011, 1460) darüber zu entscheiden, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

    Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt ganz oder zum Teil davon ab, in welcher Weise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 4. April 2011  2 K 33/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1460) entscheidet.

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus BFH, 28.10.2011 - I R 31/11
    NV: Das BVerfG hat (unter dem Az. 2 BvL 6/11) auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 4. April 2011 2 K 33/10 (EFG 2011, 1460) darüber zu entscheiden, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Die Revisionsverfahren I R 75/12, I R 31/11 und I R 79/11 seien jeweils bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Verfahren ausgesetzt worden.
  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 245/17

    Körperschaftsteuergesetz: Vorlagebeschluss: Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 2

    Soweit Frotscher (in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8c Rn. 11d; im Ergebnis ähnlich, ohne nähere Begründung FG Sachsen, Urteil vom 16. März 2011, 2 K 1689/10, EFG 2011, 1457, Rev. I R 31/11) es demgegenüber nicht für "schlechthin" sachwidrig hält, an die durch den Erwerb einer Beteiligung von mehr als 50 % indizierte Beherrschungsmöglichkeit, die es dem Gesellschafter auch erlaube, mittelbar über die Nutzung der Verlustvorträge zu verfügen, eine ungünstige steuerliche Regelung zu knüpfen, kann dem nicht gefolgt werden.
  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15

    Möglichkeit des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags nach einem

    Ungeachtet der ohnehin bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift (hierzu Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 4.4.2011 2 K 33/10, EFG 2011, 1460 --Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/11--; Senatsbeschluss vom 1.8.2011 9 V 35/11 K, EFG 2011, 165; Blümich/Brandis, § 8c KStG Rz. 22 f.; Gosch/Roser, a.a.O., Rz. 26 ff.; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 11 Rz. 58; gegen eine Verfassungswidrigkeit allerdings Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.3.2011 2 K 1869/10, EFG 2011, 1457 --Az. des BFH: I R 31/11--), könnte der Senat keine sachliche Rechtfertigung für eine Versagung der Verlustnutzung auch in diesem Fall erkennen.
  • FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13

    Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei

    Der Beklagte wies darauf hin, dass das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren einen Beteiligungserwerb von unter 50 % betreffe, jedoch sei ein Verfahren beim BFH betreffend einen schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50 % anhängig (Az. I R 31/11).

    Die Klägerin antwortete darauf: "Die weitere gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 8c Abs. 1 KStG gerichtete Begründung bezog sich natürlich auf das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen I R 31/11 anhängige Verfahren.

    Danach wurde über folgenden Teil der Einsprüche nicht entschieden: "Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 8c Abs. 1 KStG, anhängiges Verfahren beim BFH unter Az. I R 31/11".

    Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Einspruchsverfahren ruhe, soweit die Klägerin sich auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren I R 31/11 berufen habe.

  • BFH, 09.05.2012 - I B 18/12

    AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln - Kürzung des Verlustabzugs -

    Zwar bestünden mit Blick auf die Anwendung des § 8c KStG 2002 n.F. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide (Hinweis auf den [Vorlage-]Beschluss des FG Hamburg vom 4. April 2011  2 K 33/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1460, den Beschluss des FG Münster vom 1. August 2011  9 V 357/11 K,G, EFG 2012, 165 [beim erkennenden Senat anhängige Beschwerde I B 150/11] und den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 I R 31/11, BFH/NV 2012, 605).
  • FG Düsseldorf, 15.10.2018 - 12 V 1531/18

    Keine Anwendung der Konzernklausel des § 8 c Abs. 1 S. 5 Nr. 3 KStG auf eine zu

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Blick auf den Vorlagebeschluss des FG Hamburg ein anhängiges Verfahren mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 (I R 31/11) ruhend gestellt.
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2013 - 3 K 1189/13

    Zur Unwirksamkeit von Bestimmungen der Deutsch-Schweizerischen

    4.a) Die Annahme, das FA habe neben der angegriffenen Steuerfestsetzung im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme (§§ 163, 227 AO; BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2012 I R 31/11, BFHE 237, 307, BFH/NV 2012, 1853; vom 8. Dezember 2010 I R 92/09, BStBl II 2011, 488, zu Entscheidungsgründe II. 3. d) die hier in Rede stehenden Tage, an denen der Kläger von einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, bzw. die streitigen Wochenendtage als Nichtrückkehrtage i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 der Besteuerung zugrunde gelegt, ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt des angegriffenen Steuerbescheids und wie ihn der Kläger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Brockmeyer/Ratschow in: Klein, AO, Kommentar, 11. Aufl., § 119 Anm. 5, mit weiteren Nachweisen), nicht gerechtfertigt (vgl. in diesem Zusammenhang. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rz. 42).
  • BFH, 21.12.2016 - I B 57/16

    Reichweite und gerichtliche Überprüfung einer Teil-Einspruchsentscheidung

    Das FA hat sich ausweislich des Tenors der Teil-Einspruchsentscheidung einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit unter Verweis auf das ebenfalls die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG betreffende Verfahren I R 31/11 (s. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 I R 31/11, BFH/NV 2012, 605) ausdrücklich enthalten und bestimmt, dass insoweit keine Bestandskraft eintritt.
  • FG Hamburg, 09.05.2012 - 6 V 87/12

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der

    Der BFH hat ein Revisionsverfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit der hier streitentscheidenden Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG streitig ist, mit Beschluss vom 28.10.2011 (I R 31/11, juris) gemäß § 74, § 121 Satz 1 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des FG Hamburg ausgesetzt und damit verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG zu erkennen gegeben.
  • FG Hamburg, 17.04.2012 - 2 V 86/12

    Körperschaftsteuer: AdV wegen Verfassungsbedenken

    Die Beschwerde wird nach § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen, denn der BFH hat bereits mit seinem Aussetzungsbeschluss vom 28.10.2011 ( I R 31/11, juris) dargelegt, dass er die Entscheidung des BVerfG auch für Fälle der vollständigen Versagung eines Verlustabzugs nach § 8c KStG a. F. für entscheidungserheblich hält.
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Rechtsprechung
   BFH, 26.10.2011 - I R 82/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10132
BFH, 26.10.2011 - I R 82/10 (https://dejure.org/2011,10132)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2011 - I R 82/10 (https://dejure.org/2011,10132)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - I R 82/10 (https://dejure.org/2011,10132)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen; Erstmalige Einstufung einer Schuld als Dauerschuld während ihrer Laufzeit; Änderung des wirtschaftlichen Zusammenhangs; Bindung an die Zulassung der Revision durch das FG

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1, FGO § 115 Abs 3
    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Erstmalige Einstufung einer Schuld als Dauerschuld während ihrer Laufzeit - Änderung des wirtschaftlichen Zusammenhangs - Bindung an die Zulassung der Revision durch das FG

  • Bundesfinanzhof

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Erstmalige Einstufung einer Schuld als Dauerschuld während ihrer Laufzeit - Änderung des wirtschaftlichen Zusammenhangs - Bindung an die Zulassung der Revision durch das FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 GewStG 2002, § 115 Abs 3 FGO
    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Erstmalige Einstufung einer Schuld als Dauerschuld während ihrer Laufzeit - Änderung des wirtschaftlichen Zusammenhangs - Bindung an die Zulassung der Revision durch das FG

  • rewis.io

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Erstmalige Einstufung einer Schuld als Dauerschuld während ihrer Laufzeit - Änderung des wirtschaftlichen Zusammenhangs - Bindung an die Zulassung der Revision durch das FG

  • ra.de
  • rewis.io

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Erstmalige Einstufung einer Schuld als Dauerschuld während ihrer Laufzeit - Änderung des wirtschaftlichen Zusammenhangs - Bindung an die Zulassung der Revision durch das FG

  • rechtsportal.de

    GewStG 2002 § 8 Nr. 1
    Rechtmäßigkeit einer hälftigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG 2002 bei Ermittlung des Gewerbeertrags für das Streitjahr 2004

  • datenbank.nwb.de

    Einstufung einer bestehenden Schuld während ihrer Laufzeit als Dauerschuld; Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 605
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 82/10
    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767).

    Gleichwohl kann eine lange Finanzierungsdauer einen qualitativen Umschlag des Finanzierungstypus zur Dauerschuld begründen (Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 I R 293/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446; BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).

    So ist auch im BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 eine Dauerschuld auf der Grundlage eines Gesamtbilds der Verhältnisse gerade aus dem Zusammentreffen der Finanzierungsdauer von zehn Jahren mit der Ausrichtung des streitigen Darlehens auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens der dortigen Klägerin und den für diese Lebensdauer allein vorgesehenen Geschäftszweck angenommen worden.

    Wenn ein Refinanzierungskredit eines Leasinggebers beim Immobilienleasing nach zehn Jahren zu tilgen ist, spricht diese lange Dauer zwar für das Vorliegen von Dauerschulden (s. das BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137); das Laufzeitkriterium prägt den Typus einer Dauerschuld aber nicht allein.

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 48/07

    Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 82/10
    aa) Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; vom 29. April 2009 I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002; BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 16. Dezember 2009 IV R 49/07, BFH/NV 2010, 945).

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).

  • BFH, 31.05.2005 - I R 73/03

    Dauerschulden bei mehreren wirtschaftlich miteinander verknüpften Krediten

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 82/10
    aa) Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; vom 29. April 2009 I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002; BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 16. Dezember 2009 IV R 49/07, BFH/NV 2010, 945).

    b) Dem Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG 2002 a.F., unter dem Gesichtspunkt einer "objektiven Ertragskraft" des Unternehmens eine Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen (z.B. Senatsurteil in BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134), widerspräche es, diese Auflösung des ursprünglichen Finanzierungszusammenhangs durch den Verkauf des Objekts und die gesonderte Stundungsvereinbarung unberücksichtigt zu lassen.

  • BFH, 18.12.1986 - I R 293/82

    Langfristiger Kredit für den Erwerb und das Halten stiller Beteiligungen auf die

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 82/10
    Gleichwohl kann eine lange Finanzierungsdauer einen qualitativen Umschlag des Finanzierungstypus zur Dauerschuld begründen (Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 I R 293/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446; BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).

    Während bei den typischen laufenden Geschäftsvorfällen im Allgemeinen der Laufzeit der Verbindlichkeit keine entscheidende Bedeutung zukommt, kann bei Unklarheit, ob ein Geschäftsvorfall als laufender einzuordnen ist, eine lange Laufzeit Anzeichen dafür sein, dass die Kreditaufnahme das Betriebskapital nicht nur vorübergehend verstärken soll (Senatsurteil in BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446).

  • BVerfG, 24.03.2010 - 2 BvR 1257/09

    Verfassungsbeschwerde wegen Auferlegung von Gutachterkosten im

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 82/10
    Insbesondere kann angesichts der vom FG an den gesetzlichen Maßgaben der Revisionszulassung ausgerichteten Begründung seiner Zulassungsentscheidung nicht von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden (s. zu diesem allgemeinen Maßstab z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2010  2 BvR 1257/09, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2010, 261, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2007 - V R 22/05

    Bescheinigung für Vorsteuervergütungsverfahren - Bindung des BFH an

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 82/10
    Die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach eine Bindung an eine offensichtlich gesetzwidrige Zulassung der Revision nicht bestand (vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575), ist durch § 115 Abs. 3 FGO überholt (BFH-Urteile vom 21. November 2002 VII R 57/01, BFH/NV 2003, 525; vom 18. Januar 2007 V R 22/05, BFHE 217, 24, BStBl II 2007, 426).
  • BFH, 15.05.2008 - IV R 77/05

    Von Getränkegroßhändlern an Gastwirte weitergereichte Brauereidarlehen sind

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 82/10
    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767).
  • BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08

    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld -

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 82/10
    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97

    Begriff der Dauerschuld

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 82/10
    Insoweit kann aus einer über ein Jahr hinausgehenden Laufzeit allein noch nicht auf den Charakter als Dauerschuld geschlossen werden (BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).
  • BFH, 16.12.2009 - IV R 49/07

    Übergang der Klagebefugnis einer Personengesellschaft auf verbleibenden

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 82/10
    aa) Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; vom 29. April 2009 I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002; BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 16. Dezember 2009 IV R 49/07, BFH/NV 2010, 945).
  • BFH, 29.04.2009 - I R 93/08

    Hinzurechnung von Zinsen für Dauerschulden für Darlehen der Staatsbank der DDR -

  • BFH, 21.11.2002 - VII R 57/01

    Tarifierung von Filmrecordern

  • BFH, 27.03.1991 - VI R 51/88

    1. Aufwendungen eines Hochschul-Geographen für Auslandsgruppenreise zu

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 3 K 173/07

    Qualitativer Umschlag eines Finanzierungstypus zur Dauerschuld aufgrund langer

  • BFH, 24.01.1990 - I R 54/86

    Steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2013 - 2 K 201/12

    Beibehaltung des Charakters als Dauerschuld eines Anschaffungsdarlehens für ein

    Im umgekehrten Fall, Finanzierung von Umlaufvermögen und Änderung in Anlagevermögen, sei dies durch BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 (I R 82/10) bestätigt worden.

    Das BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 (I R 82/10) sei nicht auf den umgekehrten Fall anwendbar (so BFH-Urteil vom 6. November 1985, I R 297/82, BStBl II 1986, 415).

    Im BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 (I R 82/10, BFH/NV 2012, 605) war entscheidend, dass der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang (Umlaufvermögen durch den Verkauf des Grundstücks) gelöst und ein neuer (Finanzierung von Anlagevermögen / Restkaufpreis-Forderung) begründet wurde.

  • FG Münster, 15.12.2021 - 13 K 1136/18

    Anforderungen an die Einordnung von Zinsen als Dauerschuldentgelte

    Steht die Schuld mit einzelnen laufenden und nach Art des Betriebes immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen in Zusammenhang (z.B. mit dem Erwerb von Umlaufvermögen) und wird sie in der nach Art des jeweiligen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt, so dient sie trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals (vgl. BFH-Urteile vom 26.10.2004 I R 82/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 605; vom 13.12.2006 VIII R 51/04, BStBl II 2008, 137; vom 15.5.2008 IV R 77/05, BStBl II 2008, 767).
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