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   BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96   

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BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96 (https://dejure.org/1998,1400)
BFH, Entscheidung vom 22.04.1998 - XI R 96/96 (https://dejure.org/1998,1400)
BFH, Entscheidung vom 22. April 1998 - XI R 96/96 (https://dejure.org/1998,1400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1
    Aufnahme eines Sozius als begünstigter Veräußerungsgewinn?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 486
  • NJW 1998, 3072 (Ls.)
  • BB 1998, 1515
  • DB 1998, 1545
  • BStBl II 1998, 475
  • NZG 1998, 786 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96
    Zivilrechtlich bedeutet dieser Vorgang die Gründung einer Personengesellschaft, bei der der bisherige Praxisinhaber seinen Betrieb als Einlage in die Gesellschaft einbringt und zugleich einen Teil des Betriebs veräußert; die Einbringung auf Rechnung eines Dritten ist ein Veräußerungsvorgang (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

    Die Lückenhaftigkeit kommt schließlich auch darin zum Ausdruck, daß sowohl der I. Senat in dem Urteil in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407, als auch der IV. Senat in dem Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599 den Teil eines Anteils als Veräußerungsgegenstand anerkannt haben.

    Diese Voraussetzungen sind nur in den Fällen der Einbringung gemäß § 24 UmwStG 1977/1995 von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458; Schmidt in Schmidt, a.a.O., § 16, Rz. 566, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

    Gemäß §§ 18 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG ist aber der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten um den Wert des (veräußerten) Anteils am Betriebsvermögen zu mindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 88/80

    Zur Einbringung eines freiberuflichen Betriebs nach § 22 UmwStG 1969 (§ 24 UmwStG

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96
    Diese Voraussetzung sei auch für den Fall der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft unabdingbar (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239, und vom 5. April 1984 IV R 88/80, BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518).

    Der vorlegende Senat hat mit Beschluß vom 27. August 1997 angefragt, ob der IV. Senat einer Abweichung von den Urteilen vom 26. Februar 1981 IV R 98/79 (BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568) und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518 zustimme.

    Dieser Beurteilung steht das BFH-Urteil in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518 nicht entgegen, da in dieser Entscheidung ein Veräußerungstatbestand i.S. der §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG gerade verneint wurde.

    Der IV. Senat vertritt in den Urteilen in BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568, und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518 die Auffassung, daß bei einer Praxiseinbringung mit Ausgleichszahlung diese Zahlung nicht gemäß § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG begünstigt ist.

  • BFH, 14.09.1994 - I R 12/94

    1. § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96
    Wäre nicht § 18 Abs. 3 EStG als sprachlich verkürzte Fassung des § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407), könnte man daher bereits im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, daß der "Anteil am Vermögen" auch den Teil des ganzen Vermögens umfaßt.

    Die Lückenhaftigkeit kommt schließlich auch darin zum Ausdruck, daß sowohl der I. Senat in dem Urteil in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407, als auch der IV. Senat in dem Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599 den Teil eines Anteils als Veräußerungsgegenstand anerkannt haben.

    Im übrigen ist der vorlegende Senat der Auffassung, daß die Einordnung der Teilveräußerung als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils --in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des I. und des IV. Senats (vgl. Urteile in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407, und in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498)-- aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Zweifel gezogen werden kann.

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95

    Die tarifbegünstigte Veräußerung des gesamten Anteils an einer

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96
    Der IV. Senat selbst habe sie wiederholt bejaht (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498).

    Im übrigen ist der vorlegende Senat der Auffassung, daß die Einordnung der Teilveräußerung als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils --in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des I. und des IV. Senats (vgl. Urteile in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407, und in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498)-- aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Zweifel gezogen werden kann.

  • BFH, 26.02.1981 - IV R 98/79

    Tarifvergünstigung - Ausgleichszahlung

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96
    Der vorlegende Senat hat mit Beschluß vom 27. August 1997 angefragt, ob der IV. Senat einer Abweichung von den Urteilen vom 26. Februar 1981 IV R 98/79 (BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568) und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518 zustimme.

    Der IV. Senat vertritt in den Urteilen in BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568, und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518 die Auffassung, daß bei einer Praxiseinbringung mit Ausgleichszahlung diese Zahlung nicht gemäß § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG begünstigt ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.1996 - 2 K 2772/95
    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96
    Vorinstanz: Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 342).

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt; das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 342 veröffentlicht.

  • BFH, 26.01.1994 - III R 39/91

    Soll ein Betrieb zum Teilwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden,

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96
    Diese Voraussetzungen sind nur in den Fällen der Einbringung gemäß § 24 UmwStG 1977/1995 von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458; Schmidt in Schmidt, a.a.O., § 16, Rz. 566, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).
  • BFH, 13.11.1996 - XI R 61/96

    Betriebsausgaben - Gewinnfeststellung - Einkünfteermittlung - Widerstreitende

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96
    Der Veräußerungsgewinn ist in dem Einkommensteuerbescheid zunächst erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, daß er in dem Feststellungsbescheid, der ein "anderer Steuerbescheid" i.S. des § I74 Abs. 3 AO 1977 ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996 XI R 61/96, BFHE 181, 408, BStBl II 1997, 170 zum Fall des § 174 Abs. 2 AO 1977), zu berücksichtigen sei.
  • BFH, 13.12.1979 - IV R 69/74

    Freiberufliche Praxis - Veräußerungsgewinn - Teilleistung - Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96
    Diese Voraussetzung sei auch für den Fall der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft unabdingbar (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239, und vom 5. April 1984 IV R 88/80, BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518).
  • BFH, 30.10.1986 - IV R 175/84

    Gesonderte Gewinnfeststellung - Feststellungsbescheid - Bestandskraft -

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96
    Im Hinblick auf die Anschlußrevision der Kläger ist das FA der Auffassung, daß der Bescheid bereits gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 habe geändert werden können (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1986 IV R 175/84, BFHE 148, 119, BStBl II 1987, 89), so daß eine Anwendung des § 174 Abs. 3 AO 1977 dahinstehen könne.
  • FG Düsseldorf, 26.09.1995 - 14 K 1772/92

    Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer;

  • FG Hamburg, 11.10.1996 - V 59/95

    Bindungswirkung bestandskräftiger Feststellungsbescheide gegen die Gesellschaft

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Vorlagebeschluß vom 22. April 1998 XI R 96/96 (BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475).

    Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 22. April 1998 XI R 96/96 (BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wegen der Begründung der Vorlage wird auf den Beschluß des XI. Senats in BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475 Bezug genommen.

  • BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03

    Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zwei-Stufen-Modell

    Diese Bedenken hatte bereits der erkennende Senat in seiner Stellungnahme zum Vorlagebeschluss des XI. Senats des BFH vom 22. April 1998 XI R 96/96 (BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475) geäußert.
  • BFH, 18.11.1998 - IV B 126/97

    Gründung einer Praxisgemeinschaft keine (Teil-)Veräußerung

    Sie stützen sich insoweit auf den Vorlagebeschluß des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1998 XI R 96/96 (BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475) und die dort zitierte Rechtsprechung und Literatur.

    Der Kläger hat also nicht etwa seinen Betrieb teils auf eigene, teils auf fremde Rechnung als Einlage in die GbR eingebracht (vgl. hierzu BFH-Beschluß in BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475 unter B. I. 1.).

    Diese Fallgestaltung ist vom Vorlagebeschluß in BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475 nicht erfaßt.

  • BFH, 24.02.1999 - IV B 6/98

    Aufnahme in Einzelpraxis, Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG ?

    Dieser hat mit Beschluß vom 22. April 1998 XI R 96/96 (BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475) dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis als Veräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG zu beurteilen ist.

    Die Klägerin hat also nicht etwa ihren Betrieb teils auf eigene, teils auf fremde Rechnung als Einlage in die GbR eingebracht (vgl. hierzu BFH-Beschluß in BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475 unter B. I. 1.).

    Diese Fallgestaltung ist vom Vorlagebeschluß in BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475 nicht erfaßt.

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 96/96

    Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Teiles einer Einzelpraxis

    Der XI. Senat hat mit Beschluss vom 22. April 1998 XI R 96/96 (BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Frage vorgelegt, ob die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis als Veräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG zu beurteilen ist.
  • BFH, 28.06.2006 - IV B 93/05

    Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör; rückwirkende Anwendung einer

    Nach der bis dahin maßgeblichen Rechtsprechung habe der XI. Senat des BFH die Auffassung vertreten, dass die Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft gegen eine Ausgleichszahlung des neu aufgenommenen Gesellschafters eine Veräußerung sei, die dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG unterliege (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 22. April 1998 XI R 96/96, BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475).

    Dass im Vorlagebeschluss in BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475 eine für die Kläger günstige Rechtsauffassung angestrebt wurde, ändert daran nichts.

  • BFH, 21.10.2005 - XI B 5/05

    NZB: Abgrenzung Verfahrensmangel/Sachverhaltsrüge

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Große Senat in dem Beschluss in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 der in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 22. April 1998 XI R 96/96 (BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475) vertretenen Auffassung, § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sei auf die Veräußerung eines Teils des gesamten Vermögens entsprechend anzuwenden, nicht gefolgt ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1999 - 2 K 1083/98

    Einkommensteuer; verfassungsrechtlich unbedenkliche Änderung des § 16 EStG und

    Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob die Einbringung der Einzelpraxis in die Sozietät gegen Zuzahlung ins Privatvermögen als Anwendungsfall einer Einbringung gem. § 24 UmwStG 1977 anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 III R 39/91 , BStBl II 1994, 458 und vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92 , BStBl II 1995, 599; Schmidt, in Schmidt, EStG, 17. Auflage, § 16, Rz. 566 m.w.N.) oder einen Anwendungsfall einer begünstigten Anteilsveräußerung i. S. d. § 18 Abs. 3 EStG darstellt (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 1996, 2 K 2772/95 , EFG 1997, 342 und BFH-Beschluß vom 22. April 1998 XI R 96/96 , BStBl II 1998, 475; Schmidt, in Schmidt, a.a.O., § 16 Rz. 565 und Seeger, in Schmidt, a.a.O. § 18, Rz. 230 f).
  • FG Bremen, 16.12.1999 - 198188K 1

    Werbungskosten - Tarifbegünstigte Einbringung einer Rechtsanwaltspraxis in eine

    Darüber hinaus könnte der Senat, unabhängig von den Zweifelsfragen, die darin bestehen, ob Einkünfte, die ein Freiberufler als Gegenleistung dafür erhält, daß er seine Praxis in eine Sozietät einbringt - wie das vorliegend gem. § 5 Abs. 1 des Vertrages geschehen ist -, als Veräußerungsgewinn qualifiziert werden können (siehe dazu die zusammenfassende Darstellung im Beschluss des BFH vom 22. April 1998 Az. XI R 96/96 , BFHE 185, 486 , BStBl II 1998, 475 [BFH 22.04.1998 - XI R 96/96] ), nicht feststellen, daß - falls die Einbringung als Veräußerung zu qualifizieren ist - die Voraussetzungen einer Praxisveräußerung vorliegen, denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Veräußerung der Praxis weiter voraus, daß die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird ( BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 , BFH/NV 1999, 1594 m.w.N.).
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