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   BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00   

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https://dejure.org/2002,1840
BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00 (https://dejure.org/2002,1840)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2002 - IV R 62/00 (https://dejure.org/2002,1840)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - IV R 62/00 (https://dejure.org/2002,1840)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6a; BGB § 613a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Komplementär-GmbH - GmbH & Co. KG - Gesellschaftsfremder Geschäftsführer - Pensionsrückstellung - Versorgungsleistungen - Aufwendungsersatz - Beschäftigungszeit

  • Judicialis

    EStG § 6a; ; BGB § 613a; ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6a; BGB § 613a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 6a ; BGB § 613a ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 6a; BGB § 613a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1
    Bilanzielle Behandlung der Pensionszusage einer Komplementär-GmbH innerhalb einer GmbH & Co. KG - Aktivierung eines Aufwendungsersatzanspruchs bei der GmbH - Bilanzielle Behandlung bei der GmbH & Co. KG - Entsprechende Anwendung von § 6a EStG - Mittelbare ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 a
    Aufwandsersatz; Betriebsübergang; Pensionsrückstellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 112
  • NJW-RR 2002, 1187
  • BB 2002, 1306
  • BB 2002, 1856
  • DB 2002, 1247
  • DB 2007, 17
  • BStBl II 2005, 88
  • NZG 2003, 237
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.08.1994 - I R 47/93

    Bewertung von Pensionsrückstellungen; Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach §

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, wenn er es als Ziel der Pensionsrückstellung bezeichnet hat, den Aufwand der Pensionsleistungen auf die Zeit der aktiven Tätigkeit der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen und den Aufwand mit dem Ertrag der entsprechenden Arbeitsleistung zu verrechnen (vgl. BTDrucks VII/1281 S. 37; BFH-Urteile vom 25. Mai 1988 I R 10/84, BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720; vom 10. August 1994 I R 47/93, BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250).

    Das gilt selbst dann, wenn die Vordienstzeit bei einem Unternehmen abgeleistet wurde, das demselben Konzern angehört wie das pensionsverpflichtete Unternehmen (BFH-Urteile in BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720, und in BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250).

    Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung sieht der BFH in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum und der Finanzverwaltung das vor und nach dem Wechsel des Betriebsinhabers bestehende Dienstverhältnis als ein einheitliches nicht unterbrochenes Dienstverhältnis an, das nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG bereits im Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts beim früheren Betriebsinhaber begonnen hat (BFH-Urteil in BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250; H 41 Abs. 11 Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2000; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 6a Rz. 54; Höfer in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 6a Rn. 83; Blümich/Förster, Einkommensteuergesetz, § 6a Rz. 380).

  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 50/92

    Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist oder eine

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Sie führte zu Sonderaufwand, der bei der Ermittlung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen war (BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282 unter II. 4. c).

    Es wäre allerdings denkbar, dass sich Aufwendungsersatz, der mit der Beschäftigung eines Geschäftsführers der ihrerseits aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zur Geschäftsführung verpflichteten GmbH zusammenhängt, als Gewinnvorab darstellt (so Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282 unter II. 4. c).

  • BFH, 16.12.1992 - I R 105/91

    Pensionsversprechen ist als ungewisse Verbindlichkeit zu behandeln

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    a) Verspricht die an einer GmbH & Co. KG beteiligte Komplementär-GmbH, die lediglich die Geschäfte der KG führt, ihrem Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist ist, eine Pension, so entsteht der GmbH eine ungewisse Verbindlichkeit, die in der Steuerbilanz der GmbH nach allgemeinen Grundsätzen zu behandeln ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1992 I R 105/91, BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792).

    Mithin war der innerhalb der Gewinnermittlung der Klägerin zu berücksichtigende Sonderaufwand der GmbH --anders als im Fall des vom FA in der Revisionsbegründung für seine Auffassung herangezogenen BFH-Urteils in BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792-- nicht durch Aktivierung eines Anspruchs auf Sondervergütung in der Sonderbilanz eines oder aller Gesellschafter zu neutralisieren (Senatsurteil vom 6. Mai 1965 IV 135/64 U, BFHE 83, 1, BStBl III 1965, 502).

  • BFH, 25.05.1988 - I R 10/84

    Keine Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Bewertung einer

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, wenn er es als Ziel der Pensionsrückstellung bezeichnet hat, den Aufwand der Pensionsleistungen auf die Zeit der aktiven Tätigkeit der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen und den Aufwand mit dem Ertrag der entsprechenden Arbeitsleistung zu verrechnen (vgl. BTDrucks VII/1281 S. 37; BFH-Urteile vom 25. Mai 1988 I R 10/84, BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720; vom 10. August 1994 I R 47/93, BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250).

    Das gilt selbst dann, wenn die Vordienstzeit bei einem Unternehmen abgeleistet wurde, das demselben Konzern angehört wie das pensionsverpflichtete Unternehmen (BFH-Urteile in BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720, und in BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250).

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 4/98

    Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Der VIII. Senat des BFH hat jedoch in seinem Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98 (BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284) klar gestellt, dass nicht alle Vergütungen für gesellschaftsvertraglich vereinbarte oder gesellschaftsrechtlich geschuldete Beiträge eines Gesellschafters notwendigerweise zu einem Gewinnvorab führen.
  • BFH, 13.11.1991 - I R 78/89

    Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an Einlagensicherungseinrichtungen der

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Bilanzierung wirtschaftlich verursacht ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 78/89, BFHE 166, 96, BStBl II 1992, 177; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, § 5 Rz. 381; Lambrecht in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 5 Rdnr. D 79).
  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 57/89

    Erklärungen des Versicherers für Mitversicherte in der allgemeinen

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Nicht nur sein Handeln, sondern auch sein Wissen wird der KG zugerechnet (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. Dezember 1989 VI ZR 57/89, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 343).
  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 49/80

    Rechtsbeziehungen zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Die Geschäftsführerhaftung besteht nicht nur gegenüber der GmbH, sondern auch gegenüber der KG (BGH-Urteil vom 16. Februar 1981 II ZR 49/80, GmbH-Rundschau 1981, 191).
  • BFH, 06.05.1965 - IV 135/64 U

    Verbot der Gewinnminderung einer KG durch Leistung des Entgelts für

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Mithin war der innerhalb der Gewinnermittlung der Klägerin zu berücksichtigende Sonderaufwand der GmbH --anders als im Fall des vom FA in der Revisionsbegründung für seine Auffassung herangezogenen BFH-Urteils in BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792-- nicht durch Aktivierung eines Anspruchs auf Sondervergütung in der Sonderbilanz eines oder aller Gesellschafter zu neutralisieren (Senatsurteil vom 6. Mai 1965 IV 135/64 U, BFHE 83, 1, BStBl III 1965, 502).
  • FG Köln, 11.03.1999 - 13 K 7388/98

    Pensionsverpflichtung im Sinne des Einkommenssteuerrechts; Voraussetzung für die

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Demgemäß hat das FG Köln die Bildung einer Pensionsrückstellung bei einer KG für gerechtfertigt gehalten, die dem bei ihrer Komplementär-GmbH angestellten Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt hatte (Urteil vom 11. März 1999 13 K 7388/98, EFG 1999, 596).
  • FG Baden-Württemberg, 08.06.1994 - 3 K 100/89
  • BFH, 05.04.2006 - I R 46/04

    Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art - Bilanzänderung wegen nicht

    Für eine solche Verpflichtung besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) und deshalb steuerrechtlich ein Passivierungsverbot (BFH-Urteile in BFHE 201, 201, BStBl II 2003, 347; vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFHE 198, 112, BStBl II 2005, 88; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 6a Rn. 5; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 6a Rz. 5, m.w.N.), weshalb sie im Streitfall keine Rückstellungsbildung rechtfertigen könnte.
  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 14/01

    Die Bindung von Rückstellungen nach § 6a EStG für die Einstandspflicht des

    Zu den mittelbaren Pensionsverpflichtungen gehört auch die subsidiäre Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers, auf Grund seiner arbeitsrechtlichen Einstandspflicht bei Unterdeckung einer Unterstützungskasse die Erfüllung der Pensionsansprüche des Arbeitnehmers zu gewährleisten (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFHE 198, 112).

    Das gilt hinsichtlich der Pensionsverpflichtungen auch für § 6a EStG (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 I R 105/91, BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792, unter II. 2. a der Gründe, und --speziell zu § 613a BGB-- BFH-Urteil vom 10. August 1994 I R 47/93, BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250; BFH-Urteil in BFHE 198, 112).

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 3 K 1039/01

    Pensionsrückstellungen für Beamte nach Privatisierung

    Denn Aufwendungsersatz wird als Entgelt für Tätigkeiten geleistet, die der Klägerin während der aktiven Beschäftigungszeit der Beamten H, B, R und S bei ihr zugute kommen (z.B. BFH, Urteil vom 7.2.2002 IV R 62/00, BStBl II 2005, 88 ): Die Verpflichtung der Stadt, ihren Kommunalbeamten H, B, R und S bei Erreichen des Pensionsalters eine Pensionen zu zahlen, findet ihren wesentlichen wirtschaftlichen Bezugspunkt bereits im Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis dieser Beamten mit der Stadt.

    Eine "mittelbare Verpflichtung" in diesem Sinne liegt nur vor, wenn sich für den Arbeitgeber bei Einschaltung eines sog. externen Trägers der Altersversorgung (Versicherungsunternehmen für Direktversicherungen, Pensionskasse, Unterstützungskasse) gegenüber dem Versorgungsträger oder dem zusagebegünstigten Arbeitnehmer eine Verpflichtung (Einstandspflicht, Durchgriffshaftung) ergeben kann (z.B. BFH, Urteil vom 7.2.2002 IV R 62/00, BStBl II 2005, 88 , unter Bezugnahme auf Seeger in Schmidt, EStG , 23. Aufl. 2004 § 6a Rz. 5; vgl. ferner z.B. Ellrott/Rhiel, Beckscher Bilanzkommentar, 5. Aufl., § 249 Rz. 164).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil IV R 62/00 und I R 71/00) geklärt, was unter einer mittelbaren Verpflichtung i.S.d. Art. 28 EGHGB zu verstehen ist.

  • FG Düsseldorf, 17.07.2018 - 15 K 3568/16

    Einordnung einer Tätigkeitsvergütung eines GbR-Gesellschafters als Vorabgewinn

    In einem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Tätigkeitsvergütungen sind nur dann als Sondervergütungen zu qualifizieren, wenn sie handelsrechtlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als Unkosten zu behandeln sind und insbesondere im Gegensatz zu einem Gewinnvoraus auch zu zahlen sind, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13.10.1998 VIll R 4/98, Bundessteuerblatt -BStBI- II 1999, 284; vom 07.02.2002 IV R 62/00, BStBI II 2005, 88; des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 23.11.2000 10 K 3784/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 204; des FG Münster vom 23.11.2010 1 K 639/07 F, EFG 2011, 793; s. auch Wacker in Schmidt, EStG, 37. A, § 15 Rdn.· 440; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 17. A., § 15a Rdn. 10).
  • FG München, 28.09.2004 - 6 K 1635/02

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines Geschäftsführers bei der Berechnung

    M sei, wie die anderen Arbeitnehmer, die unter die Bestimmung des § 613a BGB fielen, zu behandeln, das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 2002, IV R 62/00 (BFH/NV 2002, 976 ) sei anzuwenden.

    Von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass auch in Fällen der Betriebsverpachtung § 613a BGB anzuwenden ist (vgl. Urteile des BFH vom 10. August 1994 I R 47/93, BStBl II 1995, 250 , bzw. vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFH/NV 2002, 976 ).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Urteil des BFH vom 7. Februar 2002 IV R 62/00 (BFH/NV 2002, 976 ) nicht einschlägig.

  • FG Düsseldorf, 20.05.2020 - 15 K 2037/18

    Verlagsgemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft und Gewerbesteuerobjekt

    Denn die Beträge sollen nicht etwa, wie es Sondervergütungen erfordern würden, nach Abrede der Gesellschafter Aufwand der Gesellschaft sein, der entsprechend einem Gewinnverteilungsschlüssel auf alle Gesellschafter aufzuteilen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2002 IV R 62/00, BStBl II 2005, 88).
  • FG München, 25.07.2017 - 2 K 310/16

    Darlehen nicht Teilbetriebseinnahme

    Zinsaufwendungen sind Sondervergütungen iSv § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG (und kein Gewinnvorab), wenn sie auf einem besonderen Schuldverhältnis beruhen oder zwar im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, aber nach Abrede der Gesellschafter Aufwand der Gesellschaft sein sollen und auch dann gezahlt werden sollen, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erzielt (vgl. vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BStBl. II 2005, 88, Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 15 Rz 440 ).
  • FG Bremen, 11.02.2016 - 1 K 49/13

    Entstehung abzugsfähiger Sonderausgaben für Gesellschafter im Rahmen der

    Sondervergütungen sind die zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbarten Entgelte für Dienstleistungen, die auf einem besonderen Schuldverhältnis beruhen (vgl. BFH-Urteil vom IV R 62/00 BStBl II 2005, 88).
  • FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 3/09

    An einen Kommanditisten einer Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH

    Es ist vielmehr stets zu prüfen, ob eine Gewinnverteilungsregelung vorliegt oder ob der Aufwand entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf alle Gesellschafter aufzuteilen ist (BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFHE 198, 112, BStBl II 2005, 88).
  • FG Sachsen, 20.01.2005 - 5 K 52/04

    Beginn einer faktischen Geschäftsführung für die Berechnung des Teilwertes der

    B im Zeitraum 1991 bis 1995 auch keine Verbindlichkeitsrückstellung nach § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund eines Erstattungsanspruches bilden, die - sofern es um die Erstattungspflicht für Pensionslasten geht - ebenfalls nach § 6a Abs. 3 EStG zu bewerten wäre (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFH-NV 2002, 976 Ziff. 1 Buchst. c und d der Entscheidungsgründe).
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