Rechtsprechung
   BFH, 16.12.2004 - X R 14/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3935
BFH, 16.12.2004 - X R 14/03 (https://dejure.org/2004,3935)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2004 - X R 14/03 (https://dejure.org/2004,3935)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - X R 14/03 (https://dejure.org/2004,3935)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,3935) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    GewStG § 35b Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 35b Abs. 1
    Änderung des Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG aufgrund einer einkommensteuerrechtlichen Neubewertung des Veräußerungsgewinns

  • datenbank.nwb.de

    Änderung des Gewerbesteuer-Messbescheids nach § 35b GewStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Agenturaufgabe - Umqualifizierung des Veräußerungsgewinns

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides bei Beurteilung eines als Veräußerungsgewinn behandelter Gewinn als laufender Gewinn; Anpassung eines Gewerbesteuermessbescheides nach Korrektur von Einkommensteuer und Körperschaftssteuer; Möglichkeit der ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 35 b
    Änderung; Laufender Gewinn; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 283
  • BB 2005, 370
  • DB 2005, 317
  • BStBl II 2005, 184
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.06.2004 - X R 59/01

    Gewerbesteuer - Folgen der Umqualifizierung einer Einkunftsart

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - X R 14/03
    Zum einen bezweckt sie die Vermeidung einer unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Steuerpflichtige (Rechtsbehelfsführer) sowohl gegen den Einkommensteuer(änderungs)bescheid als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein und dieselben (materiell-rechtlichen) Einwendungen erhebt (vgl. Senatsentscheidung vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901).

    Dies hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901 nicht zuletzt aus den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) herzuleitenden Geboten der Gesetzesbestimmtheit und der Rechtsmittelsicherheit hergeleitet.

    d) Die im Senatsurteil in BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901 aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift abgeleiteten Gründe, derenthalben die Umqualifizierung gewerblicher Einkünfte in solche aus einer anderen Einkunftsart und der dadurch bedingte anderweitige Ansatz des gewerblichen Gewinns in einem Einkommensteueränderungsbescheid den Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S. des § 35b GewStG berührt, greifen auch in Fällen, in denen in einem Einkommensteueränderungsbescheid ein laufender Gewinn in einen begünstigten Betriebsveräußerungs- oder Aufgabegewinn umqualifiziert wird.

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - X R 14/03
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteil in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

  • BFH, 30.06.1964 - VI 341/62 U

    Berichtigung von Gewinnfeststellungen einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - X R 14/03
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH § 35b GewStG bereits in seiner Fassung vor In-Kraft-Treten des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl I 1976, 3341, BStBl I 1976, 694, 702) --GewStG a.F.--, nach dessen Wortlaut "die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb berührt" sein musste, in einem Fall angewendet, in welchem in einem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid die Gesamthöhe des gewerblichen Gewinns unverändert blieb und lediglich dessen Zuordnung zum laufenden Gewinn einerseits und zum (einkommensteuerrechtlich tarifbegünstigten und gewerbesteuerrechtlich irrelevanten) Veräußerungsgewinn andererseits geändert wurde (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1964 VI 341/62 U, BFHE 80, 296, BStBl III 1964, 581).

    Es macht auch keinen Unterschied, ob die Behandlung des gewerblichen Gewinns als laufender Gewinn oder Veräußerungsgewinn in einem Feststellungsbescheid wie im Fall der Entscheidung in BFHE 80, 296, BStBl III 1964, 581 oder --wie im Streitfall-- in einem Einkommensteuerbescheid beurteilt wird.

  • FG Nürnberg, 26.02.2003 - III 119/02

    Keine Korrektur eines Gewerbesteuermessbescheides gem. § 35b GewStG wegen

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - X R 14/03
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1401 veröffentlicht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2022 - 16 K 16128/21

    Auslegung einer nach der Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung

    Dadurch würde den Klägern eine außergerichtliche Instanz genommen (BFH, Urteil vom 02.06.2005, III R 66/04, BStBl II 2005, 184).
  • FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 176/07

    Gewerbesteuer: Zur Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden von Amts wegen im

    Kann ein Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid noch korrigiert werden und wirkt sich diese Korrektur auf die Höhe des Gewerbeertrags aus, kommt § 35 b GewStG zur Anwendung (vgl. BFH vom 16.12.2004 X R 14/03, BFHE 208, 283, BStBl II 2005, 184).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 14 A 1492/14

    Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids;

    In diesem Zusammenhang vermag sich der Kläger auch nicht auf Entscheidungen aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 23.06.2004 - X R 59/01 -, BFHE 206, 449, sowie Urteil vom 16.12.2004 - X R 14/03 -, BFHE 208, 283, zu berufen, weil sich diese Entscheidungen zu dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung des § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht verhalten.
  • FG München, 14.12.2006 - 9 K 4120/06

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

    Dadurch würde dem Kläger eine außergerichtliche Instanz genommen (BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BStBl II 2005, 184).
  • FG Nürnberg, 14.04.2010 - 5 K 681/07

    Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteilen an einer vermögensverwaltenden KG

    Im Übrigen sei auf das BFH - Urteil vom 16.12.2004 X R 14/03, BStBl. II 2005, 184, zu verweisen.
  • FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 54/08

    Gewerbesteuer: Zur Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden von Amts wegen im

    Kann ein Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid noch korrigiert werden und wirkt sich diese Korrektur auf die Höhe des Gewerbeertrags aus, kommt § 35 b GewStG zur Anwendung (vgl. BFH vom 16.12.2004 X R 14/03, BFHE 208, 283, BStBl II 2005, 184).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht