Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt VIII - Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen (§ 35b) |
(1) Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2) Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt. Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt. Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
Rechtsprechung zu § 35b GewStG
229 Entscheidungen zu § 35b GewStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 10.03.1999 - XI R 28/98
Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides
- BFH, 23.06.2004 - X R 59/01
Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids bei einkommensteuerrechtlicher ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 21.10.2009 - I R 29/09
Anwendbarkeit des § 35b GewStG 1999 auf Organschaften
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 176/07
Gewerbesteuer: Zur Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden von Amts wegen im ...
- FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 176/07
- BFH, 30.06.1964 - VI 341/62 U
- BFH, 16.12.2004 - X R 14/03
Änderung des Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG aufgrund einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 26.02.2003 - III 119/02
Keine Korrektur eines Gewerbesteuermessbescheides gem. § 35b GewStG wegen ...
- FG Nürnberg, 26.02.2003 - III 119/02
- BFH, 31.07.1990 - I R 28/88
Änderung eines Gewerbesteuermeßbescheids nach § 35 b GewStG
- BFH, 13.11.1991 - X R 48/91
Auswirkungen der Aufhebung eines Einkommensteuerauf die Bestandskraft eines ...
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