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   BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07   

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BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07 (https://dejure.org/2009,1808)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2009 - VI R 16/07 (https://dejure.org/2009,1808)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - VI R 16/07 (https://dejure.org/2009,1808)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • openjur.de

    Nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL auf Grundlage einer Direktzusage des Arbeitgebers ausgezahltes Versorgungsguthaben als Arbeitslohn; Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen; Kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers; ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • Betriebs-Berater

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen als Arbeitslohn

  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 52 Abs. 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auszahlung eines Versorgungsguthabens nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Arbeitslohn; Als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisende und demnach aus ganz überwiegend ...

  • datenbank.nwb.de

    Auszahlung eines nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gebildeten Versorgungsguthabens als Arbeitslohn; Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auszahlung eines Versorgungsguthabens nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Arbeitslohn; Als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisende und demnach aus ganz überwiegend ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber scheidet aus VBL aus - Folgen für Arbeitnehmer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auszahlung eines Versorgungsguthabens als steuerpflichtiger Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1, EStG § 11 Abs 1, LStDV § 2 Abs 1
    Arbeitslohn; Kapitalwert; Rentenanwartschaft; Zufluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 78
  • NVwZ-RR 2009, 780 (Ls.)
  • BB 2009, 1611
  • BStBl II 2010, 130
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist, also als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist (z.B. BFH-Urteile vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    Kein Arbeitslohn liegt auch vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884, und vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, jeweils m.w.N.; BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382).

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07
    Zum Arbeitslohn können --sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt-- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist, also als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist (z.B. BFH-Urteile vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 7. Mai 2009 VI R 8/07.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 ausgeführt hat, sind Umlagezahlungen unabhängig von späteren Versorgungsleistungen Arbeitslohn, wenn eine aufgrund dieser Zahlungen erlangte, zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung (Vollrecht) führt.

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 49/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

    Die VBL ist eine Pensionskasse (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, m.w.N.), die sich nicht im Wege der Kapitaldeckung, sondern im Umlageverfahren finanziert (vgl. dazu näher Senatsurteile vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201; vom 7. Mai 2009 VI R 16/07, BFHE 225, 78, BStBl II 2010, 130).
  • BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

    Die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen liegt grundsätzlich im Interesse desjenigen, dessen Versorgung sichergestellt werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 16/07, BFHE 225, 78, BStBl II 2010, 130).

    Angesichts der erheblichen Bedeutung, die die Sicherung seiner Altersversorgung für den Arbeitnehmer hat, und der Höhe der betrieblichen Leistungen, tritt das Interesse des Arbeitgebers an der Finanzierung und Sicherung seiner Versorgungszusage nicht derart in den Vordergrund, dass der Vorteil des Arbeitnehmers durch die Zuschüsse zur Rentenversicherung oder zu den Versorgungswerken als bloße Begleiterscheinung des vom Arbeitgeber mit der Leistung verfolgten betrieblichen Zwecks anzusehen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 78, BStBl II 2010, 130).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 50/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

    Die VBL ist eine Pensionskasse (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, m.w.N.), die sich nicht im Wege der Kapitaldeckung, sondern im Umlageverfahren finanziert (vgl. dazu näher Senatsurteile vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201; vom 7. Mai 2009 VI R 16/07, BFHE 225, 78, BStBl II 2010, 130).
  • FG Köln, 11.11.2009 - 7 K 3651/08

    Ausgleichszahlung für die Vorenthaltung eines Dienstwagens

    Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erhält und sich dieser Vorteil bei objektiver Betrachtung im weitesten Sinne als eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers, d.h. als "Frucht" der für den Arbeitgeber zu erbringenden Leistung, erweist (vgl. BFH-Urteile vom 7.5.2009 VI R 16/07 BFHE 225, 78, BFH/NV 2009, 1508; vom 20.11.2008 VI R 25/05 BFHE 223, 419; BStBl. II 2009, 382; vom 15.11.2007 VI R 30/04 BFH/NV 2008.550 und vom 20.9.1996 VI R 57/95 BFHE 181, 298, BStBl. II 1997, 144; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Auflage 2009, § 19 Rn 24; Stache, in: Brodewin/Brandt, EStG, § 19 Rn 572 m.w.N.).

    Arbeitslohn liegt unter anderem nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf einem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 7.5.2009 VI R 16/07 BFHE 225, 78, BFH/NV 2009, 1508 m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Auflage 2009, § 19 Rn 29 m.w.N.).

    Darüber hinausgehende Beträge erfüllen hingegen den Lohnbegriff (vgl. BFH-Urteile vom 7.5.2009 VI R 16/07 BFHE 225, 78, BFH/NV 2009, 1508; vom 20.9.1996 VI R 57/95 BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144 und vom 24.5.2000 VI R 17/96 BFHE 192, 293, BStBl II 2000, 584; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Auflage 2009, § 19 Rn 50 "Schadensersatz" m.w.N.).

  • FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06

    Einkommensteuergesetz: Negativer Arbeitsohn

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO und insbesondere wegen der beim BFH anhängigen Verfahren VI R 16/07 und VI R 8/07 zugelassen.
  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07

    Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem

    h) Der Senat folgt nicht der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 30.01.2007, 1 K 366/03, EFG 2007, 682 , Az. der Revision: VI R 16/07), wonach die Umlagezahlung die Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente repräsentiere.
  • FG München, 23.02.2016 - 5 K 2578/13

    Einkommensteuerpflichtigkeit einer Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers im

    Darüber hinausgehende Beträge erfüllen dagegen den Lohnbegriff (BFH, Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 16/07, BStBl II 2010, 130 und in BStBl II 1997, 144 ).
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