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   BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16   

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https://dejure.org/2018,23192
BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16 (https://dejure.org/2018,23192)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2018 - VI R 34/16 (https://dejure.org/2018,23192)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2018 - VI R 34/16 (https://dejure.org/2018,23192)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 4, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 2, EStG VZ 2008
    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

  • Bundesfinanzhof

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung einer Schadensersatzleistung des Arbeitgebers wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung einer Schadensersatzleistung des Arbeitgebers wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen überhöhter ESt-Festsetzung kein Arbeitslohn

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung - als Arbeitslohn?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung stellt keinen Arbeitslohn dar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
    Arbeitslohn, Schadensersatz, Arbeitgeber, Beweislast

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 313
  • NZA 2018, 1122
  • BB 2018, 1877
  • DB 2018, 1899
  • BStBl II 2018, 600
  • NZA-RR 2018, 630
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97

    Schadenersatz durch Steuerberater

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16
    Schadensersatz, der wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße, die nicht in der Erwerbssphäre, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1998 IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).

    Eine solche Zahlung stellt allerdings nur dann keinen Arbeitslohn, sondern eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche private Vermögensmehrung dar, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die arbeits- bzw. zivilrechtliche (Fürsorge-)Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (BFH-Urteile in BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144, und in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).

    Der Steuerpflichtige darf die mangelnde Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen zum Ausgleich einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung nicht dazu nutzen, Einnahmen, die diese besondere Zweckbindung nicht aufweisen, als Schadensersatzleistungen zu deklarieren, um so steuerpflichtige Einnahmen der Besteuerung zu entziehen (BFH-Urteil in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).

    Soweit das FG darauf abgestellt hat, dass der (vermeintliche) Schadensersatzanspruch des Klägers durch seine Arbeitgeberin und zwei von dieser eingeholte Rechtsgutachten geprüft und bejaht worden sei und die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin im Vergleichswege pauschal 50.000 EUR gezahlt habe, ergibt sich hieraus im Streitfall keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers (s. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).

  • BFH, 20.09.1996 - VI R 57/95

    Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung eines zivilrechtlichen

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16
    Die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144).

    Denn damit werden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen (Senatsurteile vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144, und vom 24. Mai 2000 VI R 17/96, BFHE 192, 293, BStBl II 2000, 584; Senatsbeschluss vom 26. August 2016 VI B 95/15, BFH/NV 2016, 1726).

    Die Erfüllung eines dahingehenden Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer folglich nicht zu einem Lohnzufluss, obwohl der Arbeitsvertrag als das Rechtsverhältnis, das Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist, der Erwerbssphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist (Senatsurteil in BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144).

    Eine solche Zahlung stellt allerdings nur dann keinen Arbeitslohn, sondern eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche private Vermögensmehrung dar, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die arbeits- bzw. zivilrechtliche (Fürsorge-)Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (BFH-Urteile in BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144, und in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).

  • FG Köln, 21.04.2008 - 15 K 3899/07

    Nichtheranziehung eines eingereichten Fahrtenbuches i.R.d.

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16
    Im Übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit Urteil vom 21. April 2008 15 K 3899/07 ab.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 120 veröffentlicht.

  • BAG, 13.11.2014 - 8 AZR 817/13

    Schadensersatz wegen unterlassener Pauschalbesteuerung - Aufklärungs- und

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16
    Der Senat weist insoweit auch auf die Urteile des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 26. November 2014 4 Sa 395/14 und des LAG Baden-Württemberg vom 2. Juli 2013 14 Sa 22/13 (Revision zurückgewiesen durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2014 8 AZR 817/13, Deutsches Steuerrecht 2015, 433) hin.
  • BFH, 23.03.2011 - X R 44/09

    Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16
    Eine solche Entscheidung kommt erst dann in Betracht, wenn sich nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht feststellen lässt, ob und in welcher Höhe der (angebliche) Schadensersatzanspruch des Klägers bestand (s. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 Rz 180, jeweils m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2014 - 4 Sa 395/14

    Zahlungsklage: Schadensersatz wegen Steuerschadens

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16
    Der Senat weist insoweit auch auf die Urteile des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 26. November 2014 4 Sa 395/14 und des LAG Baden-Württemberg vom 2. Juli 2013 14 Sa 22/13 (Revision zurückgewiesen durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2014 8 AZR 817/13, Deutsches Steuerrecht 2015, 433) hin.
  • LAG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - 14 Sa 22/13

    Steuerliche Nachteile - Hinweispflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16
    Der Senat weist insoweit auch auf die Urteile des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 26. November 2014 4 Sa 395/14 und des LAG Baden-Württemberg vom 2. Juli 2013 14 Sa 22/13 (Revision zurückgewiesen durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2014 8 AZR 817/13, Deutsches Steuerrecht 2015, 433) hin.
  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 1. September 2016 VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, und vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, m.w.N.).
  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 1. September 2016 VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, und vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 94/13

    Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn - Tatsache i. S. des § 173

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16
    Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864).
  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 17/96

    Vergebliche Eigenheimaufwendungen als Umzugskosten

  • FG Köln, 29.10.2015 - 15 K 1581/11

    Rechtmäßigkeit einer erhöhten Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines nicht

  • BFH, 26.08.2016 - VI B 95/15

    Ausgleichszahlungen des Dienstherrn an Berufsfeuerwehrleute für

  • BFH, 09.05.2019 - VI R 28/17

    Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn

    Liegt ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nicht vor und ist die Zuwendung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Dienstverhältnis und nicht durch ein Sonderrechtsverhältnis veranlasst, ist der geldwerte Vorteil hingegen regelmäßig in vollem Umfang Arbeitslohn (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2018 - VI R 34/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600, Rz 14, und vom 1. September 2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 21, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

    Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (z.B. Senatsurteile vom 25.04.2018 - VI R 34/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600, Rz 14; in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 22, und vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 18; jeweils m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte

    Liegt ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers hingegen nicht vor und ist die Zuwendung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Dienstverhältnis und nicht durch ein Sonderrechtsverhältnis veranlasst, ist der geldwerte Vorteil regelmäßig in vollem Umfang Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2016 VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; BFH-Urteil vom 25.04.2018 VI R 34/16, BStBl II 2018, 600).
  • FG Köln, 01.10.2020 - 13 K 3220/17

    Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen

    Diese Grundsätze zur möglichen Reduzierung des Beweismaßes gelten für sämtliche vom Finanzgericht vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen, also auch für die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395; BFH-Urteil vom 25. April 2018 VI R 34/16, BStBl II 2018, 600; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2018 X B 101/18, BFH/NV 2019, 285).
  • FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17

    Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Vorsteuern eines Gewerbes als Berater

    Der Steuerpflichtige muss entscheidungserhebliche Umstände, die in seiner Sphäre liegen, nachweisen; die objektive Beweislast (Feststellunglast) trifft insofern aus Gründen der Beweisnähe nicht das Finanzamt, sondern den Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 25. April 2018, VI R 34/16, BStBl. II 2018, 600 m. w. N.).
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