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   BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U   

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https://dejure.org/1964,141
BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U (https://dejure.org/1964,141)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1964 - IV 8/62 U (https://dejure.org/1964,141)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1964 - IV 8/62 U (https://dejure.org/1964,141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Behandlung von Rentenzahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs auf den Unterhaltsverpflichteten als Sonderausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 79, 516
  • DB 1964, 1175
  • BStBl III 1964, 422
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.02.1957 - VI 27/56 U

    Anwendbarkeit von § 12 Ziff. 2 EStG bei Zusage der Rente einer gesetzlich

    Auszug aus BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U
    Eine betriebliche Veräußerungsrente liegt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vor, wenn die Werte der Leistung und der Gegenleistung nach kaufmännischen Grundsätzen wie unter Fremden gegeneinander abgewogen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 232/54 U vom 12. Juli 1955, BStBl 1955 III S. 302, Slg. Bd. 61 S. 272; VI 27/56 U vom 8. Februar 1957, BStBl 1957 III S. 207, Slg. Bd. 64 S. 550).

    Der Verpflichtete kann die Rente nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG als Sonderausgabe absetzen; der Empfänger hat die empfangenen Rentenbezüge nach § 22 Ziff. 1 a EStG zu versteuern (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 856/33 vom 22. November 1933, RStBl 1934 S. 338; Urteil des Bundesfinanzhofs VI 27/56 U).

    Nach der Entscheidung VI 27/56 U greift das Abzugsverbot des § 12 Ziff. 2 EStG erst dann ein, wenn die Leistung des Rentenberechtigten bei vernünftiger Beurteilung nicht als Gegenleistung gedacht sein kann, sondern eine vor allem aus steuerlichen Gründen gewählte Form der Unterhaltsleistung darstellt.

    Nach der Entscheidung VI 27/56 U, die teilweise von der bisherigen Rechtsprechung abweicht, brauchen die Finanzbehörden grundsätzlich nicht zu prüfen, ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

    Er tritt der in dem Urteil des VI. Senats VI 27/56 U dargelegten Auffassung bei, daß ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang auch steuerlich möglichst einheitlich behandelt werden muß.

  • BFH, 30.07.1959 - IV 265/58 U

    Einordnung einer der einem Einzelunternehmer gewährten Betriebsrente als

    Auszug aus BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U
    Eine betriebliche Versorgungsrente im Sinn des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 265/58 U vom 30. Juli 1959 (BStBl 1959 III S. 406, Slg. Bd. 69 S. 387), auf das sich der Bf. berufe, liege nicht vor, da nicht ersichtlich sei, daß die Mutter aus betrieblichen Gründen versorgt werde.

    Die Gründe des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 265/58 U treffen auf den Streitfall nicht zu.

  • BFH, 12.07.1955 - I 232/54 U

    Einordnung einer einem alternden Vater durch den Sohn bei der Betriebsübergabe

    Auszug aus BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U
    Eine betriebliche Veräußerungsrente liegt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vor, wenn die Werte der Leistung und der Gegenleistung nach kaufmännischen Grundsätzen wie unter Fremden gegeneinander abgewogen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 232/54 U vom 12. Juli 1955, BStBl 1955 III S. 302, Slg. Bd. 61 S. 272; VI 27/56 U vom 8. Februar 1957, BStBl 1957 III S. 207, Slg. Bd. 64 S. 550).
  • BFH, 28.06.1963 - VI 321/61 U

    Prüfung Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung durch das Finanzamt bei

    Auszug aus BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U
    Diese Auffassung wurde dann dahin eingeschränkt, daß die Finanzbehörden die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung zu prüfen haben, wenn im Einzelfall zweifelhaft ist, ob die Gegenleistung eines Unterhaltsberechtigten in erheblichem Umfange hinter dem Wert der Rente zurückbleibt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 321/61 U vom 28. Juni 1963, Slg. Bd. 77 S. 287).
  • BFH, 08.10.1957 - I 347/56 U

    Abgrenzung der betrieblichen Veräußerungsrente von der außerbetrieblichen

    Auszug aus BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U
    Bei Betriebsübertragungen von Eltern auf Kinder oder unter sehr nahen Verwandten spricht im allgemeinen die Vermutung für außerbetriebliche Erwägungen; diese Vermutung ist nur in Ausnahmefällen widerlegbar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 347/56 U vom 8. Oktober 1957, BStBl 1957 III S. 440, Slg. Bd. 65 S. 535; I 141/58 U vom 16. Juni 1959, BStBl 1962 III S. 271, Slg. Bd. 75 S. 4).
  • BFH, 16.06.1959 - I 141/58 U

    Anerkennung von Versorgungszusagen bei Familiengesellschaften

    Auszug aus BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U
    Bei Betriebsübertragungen von Eltern auf Kinder oder unter sehr nahen Verwandten spricht im allgemeinen die Vermutung für außerbetriebliche Erwägungen; diese Vermutung ist nur in Ausnahmefällen widerlegbar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 347/56 U vom 8. Oktober 1957, BStBl 1957 III S. 440, Slg. Bd. 65 S. 535; I 141/58 U vom 16. Juni 1959, BStBl 1962 III S. 271, Slg. Bd. 75 S. 4).
  • RFH, 22.11.1933 - VI A 856/33
    Auszug aus BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U
    Der Verpflichtete kann die Rente nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG als Sonderausgabe absetzen; der Empfänger hat die empfangenen Rentenbezüge nach § 22 Ziff. 1 a EStG zu versteuern (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 856/33 vom 22. November 1933, RStBl 1934 S. 338; Urteil des Bundesfinanzhofs VI 27/56 U).
  • BFH, 24.02.1961 - VI 84/60 U

    Einordnung der"gesetzlich unterhaltsberechtigten" Personen im Sinne des

    Auszug aus BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U
    Der Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, daß das Abzugsverbot des § 12 Ziff. 2 EStG im Hinblick auf die ausdehnende Auslegung des Begriffes "gesetzlich unterhaltsberechtigte Person" durch die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs sehr weit reicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 84/60 U vom 24. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 188, Slg. Bd. 72 S. 515).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Die Leistungen des Übernehmers hätten deshalb keinen Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften; eine dem Übergeber zugesagte Rente stelle in der Regel eine außerbetriebliche Versorgungsrente, nicht aber eine Veräußerungsrente dar (z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U, BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422; vom 16. November 1972 IV R 38/68, BFHE 108, 28, BStBl II 1973, 184; vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    a) Im Urteil vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U (BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422) hatte der BFH eine Versorgungsrente als Gegenleistung für das übernommene Vermögen angesehen.
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Im Anschluß an das Urteil vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U (BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422) kann ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Überwiegen im allgemeinen darin gesehen werden, daß der Wert der Gegenleistung (des übernommenen Betriebsvermögens usw.) bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung beträgt (vgl. Abschn. 123 Abs. 3 EStR).

    Dieser Vertrag ist dadurch charakterisiert worden, - daß die einkommensteuerrechtliche Behandlung der familien- und erbrechtlichen Natur des Vertragstypus folge (RFH-Urteile vom 8. Oktober 1931 VI A 770/31, RStBl 1931, 946, m. w. N.; in RStBl 1933, 583; Enno Becker, StuW I 1929, 969, 978 ff.); - daß die Vermögensübertragung die Vorwegnahme der künftigen Erbregelung und die wirtschaftliche Sicherung der alternden Eltern bezwecke (z. B. BFH-Urteil vom 12. Juli 1955 I 232/54 U, BFHE 61, 272, BStBl III 1955, 302; vom 20. März 1984 IX R 8/80, BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43); - daß die Rente nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen werde (BFH-Urteil in BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422); - daß die Beteiligten sich von dem Gedanken leiten lassen, den übertragenen Betrieb der Familie zu erhalten (z. B. BFH-Urteil vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422 liegt eine nicht abziehbare Unterhaltsleistung dann vor, wenn "unter Berücksichtigung der Gegenleistung der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiegt".

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 2/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Die "50-v.H.-Grenze" findet sich erstmalig im BFH-Urteil vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U (BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422).

    Daher lässt der Große Senat die Frage ausdrücklich offen, ob bei Unterschreiten der "50-v.H.-Grenze", also dann, wenn der Wert des übergebenen Vermögens weniger als 50 v.H. des Kapitalswerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen beträgt, die wiederkehrenden Leistungen --entsprechend der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung-- insgesamt als Unterhaltsleistungen zu werten sind, oder ob entgegen der im BFH-Urteil in BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422 vertretenen Auffassung eine Aufteilung in Versorgungsleistungen (vorbehaltene Erträge) einerseits und Unterhaltsleistungen andererseits vorzunehmen ist.

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    "Bereits der RFH hat in seinem Urteil in RStBl 1933, 583 ausgesprochen, (bis zur Grenze des versuchten Mißbrauchs zur Umgehung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG( (scil.: einer Vorläufervorschrift des § 12 Nr. 2 EStG) müsse in diesen Fällen regelmäßig anerkannt werden, (daß Sinn und Zweck nicht die (selbständige) Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist(, sondern die (Folgerung aus der Übergabe von Vermögen seitens der Eltern an die Kinder(. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422 liegt eine nicht abziehbare Unterhaltsleistung dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gegenleistung der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiegt(. Nach dieser Entscheidung kann ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Überwiegen im allgemeinen darin gesehen werden, daß der Wert der Gegenleistung (z.B. des übernommenen Betriebsvermögens) bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung beträgt.
  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    Der BFH hat mit Urteil vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U (BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422) entschieden, es könne aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zugelassen werden, daß Rentenzahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte nur deshalb als Sonderausgabe abgezogen werden dürften, weil der Rentenverpflichtete einen Betrieb des Rentenberechtigten übernehme, ohne daß dessen Wert in einem beachtlichen Verhältnis zum Wert der Rentenverpflichtung stehe.

    - daß die Rente nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen werde (BFH-Urteil vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U, BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422; zusammenfassend Hartz, DB 1964, 1360);.

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Allerdings hat die Rechtsprechung die Übertragung eines Betriebs- oder eines Mitunternehmeranteils auf Angehörige gegen wiederkehrende Leistungen an den bisherigen Inhaber bzw. gegen Ausgleichsleistungen an andere Angehörige insgesamt als unentgeltlichen Vorgang behandelt, wenn Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen wurden und zivilrechtlich eine Schenkung unter Auflage anzunehmen sei (z.B. BFH-Urteile vom 21. August 1962 I 82/60 U, BFHE 76, 482, BStBl III 1963, 178; vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U, BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422; vom 25. August 1966 IV 299/62, BFHE 86, 797, BStBl III 1966, 675; vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263; vom 6. März 1975 IV R 191/71, BFHE 115, 443, BStBl II 1975, 600).
  • BFH, 30.11.1967 - IV 1/65

    Betriebsübertragung - Eltern - Kinder - Kaufpreisrente

    Eine Kaufpreisrente ist nur dann gegeben, wenn die Vertragsparteien die Werte der Leistung und der Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben, die Rente also nicht nach dem familiären Versorgungsbedürfnis bemessen wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile IV 8/62 U vom 23. Januar 1964, BFH 79, 516, BStBl III 1964, 422; IV 41/65 vom 2. September 1965, HFR 1966, 71).

    Die Rechtsprechung betonte wiederholt, daß bei Betriebsübergaben von Eltern auf Kinder eine nur schwer widerlegbare Vermutung für den familiären, außerbetrieblichen Charakter des Vorganges spricht und daß solche Übergaben in der Regel unentgeltlich stattfinden (vgl. BFH-Urteile IV 8/62 U; IV 190/62 vom 3. August 1966, BFH 86, 807, BStBl III 1966, 679).

    Der Frage, ob und inwieweit der in einer Handelsvertretung liegende Wert in der Hand des Vertreters ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut darstellen kann, würde im Streitfall nur im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Nr. 2 EStG Bedeutung zukommen (vgl. BFH-Urteil IV 8/62 U).

  • BFH, 07.03.1989 - IX R 308/87

    Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Leibrentenzahlung an

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt bei einer Vermögensübertragung gegen Rente ein entgeltlicher Erwerbsvorgang (Veräußerungsvorgang) vor, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben (zum Privatvermögen: z.B. Urteile vom 4. Mai 1955 IV 579/53 U, BFHE 61, 270, BStBl III 1955, 302, und vom 8. Februar 1957 VI 27/56 U, BFHE 64, 550, BStBl III 1957, 207 - bei letzterem als obiter dictum - zum Betriebsvermögen: z.B. Urteile vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U, BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422; vom 16. November 1972 IV R 38/68, BFHE 108, 28, BStBl II 1973, 184; vom 22. September 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99 - jeweils m.w.N. -).

    Diese seien private Versorgungsleistungen und deshalb nur - sofern nicht Zuwendungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG vorlägen - als Sonderausgaben abziehbar (z.B. BFH-Urteile in BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422; BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99; BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97, und vom 9. Oktober 1985 I R 149/82, BFHE 144, 561, BStBl II 1986, 51 - jeweils m.w.N. -).

  • BFH, 30.11.1967 - IV 137/63

    Betriebsübergabe - Praxisübergabe - Eltern - Kinder - Gezahlte Rente -

    Die Rechtsprechung betonte wiederholt, daß eine schwer widerlegbare Vermutung für die familiäre und außerbetriebliche Begründung einer Rente im Rahmen von unentgeltlichen Betriebs- oder Praxisübergaben spricht (vgl. BFH-Urteile IV 8/62 U vom 23. Januar 1964, BFH 79, 516, BStBl III 1964, 422; IV 190/62 vom 3. August 1966, BFH 86, 807, BStBl III 1966, 679).

    Ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür kann sein, daß der Wert des übertragenen Vermögens schon bei überschlägiger Berechnung nicht wenigstens die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung erreicht (BFH-Urteil IV 8/62 U vom 23. Januar 1964, a. a. O.).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegt eine an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen gezahlte Rente nur dann nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 2 EStG, wenn die Rente auf Grund einer -- und das heißt im Hinblick auf eine -- Gegenleistung zugesagt wurde (vgl. BFH-Urteile VI 27/56 U vom 8. Februar 1957, BFH 64, 550, BStBl III 1957, 207; IV 8/62 U).

  • BFH, 22.01.1992 - X R 205/87

    Abgrenzung zwischen privater Versorgungsrente und nichtabziehbarer

  • BFH, 23.04.1971 - IV 201/65

    Entnahme - Betriebsaufgabe - Betriebsveräußerung - Übertragung eines Betriebs -

  • BFH, 16.11.1972 - IV R 38/68

    Betrieb - Mitunternehmeranteil - Schenkungsweise Übertragung - Nahe Angehörige -

  • BFH, 10.04.1991 - XI R 25/89

    Beurteilung einer durch Übergabevertrag vereinbarten Rentenzahlung als

  • BFH, 24.08.1972 - VIII R 36/66

    Übertragung eines Betriebs - Vom Vater auf den Sohn - Unentgeltliche

  • BFH, 03.08.1966 - IV 190/62
  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

  • FG Düsseldorf, 30.07.1996 - 11 K 5348/92

    Vermögensübertragung; Versorgungsleistung; Negatives Betriebsvermögen;

  • BFH, 27.09.1973 - VIII R 71/69

    Besteuerung von Unterhaltsleistungen durch einen beschränkten Steuerpflichtigen

  • BFH, 17.02.1966 - IV 47/64

    Pensionszusage an die bei der Gesellschaft beschäftigte Ehefrau eines

  • BFH, 24.03.1976 - I R 138/73

    Elternteil - Übertragung des Betriebes - Vorweggenommene Erbfolge - Vorbehalt des

  • BFH, 17.09.1970 - IV R 178/67

    Erbauseinandersetzung - Testamentarischer Ausschluß - Mitunternehmer -

  • BFH, 06.03.1975 - IV R 191/71

    Personengesellschaft - Ausscheiden des Vaters - Erwerb des Gesellschaftsanteils -

  • BFH, 03.07.1964 - VI 346/62 U

    Steuerliche Behandlung einer Abfindung eines aus einer Personengesellschaft

  • BFH, 15.07.1992 - X R 142/88

    In sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende

  • BFH, 13.08.1985 - IX R 6/80

    Überlassung der Nutzung und der Mietzinsen eines Einfamilienhauses an die Mutter

  • BFH, 12.04.1967 - I 129/64

    Einordnung von Zahlungen als betriebliche oder private Versorgungsrente, die der

  • BFH, 16.07.1969 - I R 186/66

    Nachträgliche gewerbliche Ausgaben - Einstellung der werbenden Tätigkeit -

  • BFH, 30.11.1967 - IV 39/65

    Mietvertrag - Mietverhältnis - Eltern - Kinder - Familiärer Versorgungsvertrag -

  • BFH, 02.12.1966 - VI R 4/66

    Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben wegen Zuwendungen an eine gesetzlich

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