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   BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89   

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https://dejure.org/1989,2125
BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89 (https://dejure.org/1989,2125)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1989 - 4 StR 161/89 (https://dejure.org/1989,2125)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1989 - 4 StR 161/89 (https://dejure.org/1989,2125)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch - Regelbeispiel - Indizwirkung - Strafzumessung - Kompensation - Strafrahmen - Berücksichtigung der sexuelle Neugier und "Vorerfahrung" des Kindes bei der Festlegung des angemessenen Strafrahmens - Bei Festlegung des angemessenen Strafrahmens ist das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 6
  • StV 1989, 432
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86

    Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

    Auszug aus BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89
    Das ist der Fall, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (BGH NJW 1987, 2450; Beschluß des Senats vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78).
  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89
    Die Strafbestimmung verfolgt insoweit die Zielsetzung, die Gesamtentwicklung eines Kindes von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten (BGHSt 1, 168, 173; 15, 118, 121; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1974, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 545).
  • BGH, 19.08.1960 - 4 StR 307/60
    Auszug aus BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89
    Die Strafbestimmung verfolgt insoweit die Zielsetzung, die Gesamtentwicklung eines Kindes von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten (BGHSt 1, 168, 173; 15, 118, 121; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1974, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 545).
  • BGH, 11.07.1978 - 4 StR 349/78

    Anforderungen an das Vorliegen eines besonders schweren Falls des sexuellen

    Auszug aus BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89
    Das ist der Fall, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (BGH NJW 1987, 2450; Beschluß des Senats vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78).
  • OLG Dresden, 25.04.2014 - 2 OLG 24 Ss 778/13

    Gewerbsmäßigkeit; Regelbeispiel; Arbeitslosengeld

    Die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle könnte deshalb unangemessen erscheinen, ein besonders schwerer Fall trotz Vorliegens eines Regelbeispiels verneint werden und auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20; BGH StV 1989, 432 [433]; BGH NJW 1987, 2450 [2451], Fischer, a.a.O.).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Nebenkläger durch sein Verhalten zur Begehung der Taten beigetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.1985 - 2 StR 150/85 - BeckRS 1985, 31101541; BGH, Urteil vom 15.01.1986 - 2 StR 608/86 - BeckRS 1986, 31101606; BGH, Beschluss vom 20.04.1989 - 4 StR 161/89 - BeckRS 1989, 31103381).
  • LG Bonn, 09.07.2012 - 28 KLs 17/12

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen i.R.e. Obhutsverhältnisses (hier:

    Denn der Schutzzweck der §§ 176, 176a StGB als abstraktem Gefährdungsdelikt besteht darin, die Entwicklung von Kindern insgesamt von sexuellen Erlebnissen freizuhalten (BGH, Beschluss vom 20.04.1989 - 4 StR 161/89 - zitiert nach juris, Rz. 3).
  • BGH, 06.05.1992 - 2 StR 490/91

    Erheblichkeit der sexuellen Handlung - Gefährlichkeitsgrad - Rechtsgutverletzung

    Das Vorgehen des Angeklagten, das nicht nur aus "flüchtigen" oder "zufälligen" Berührungen bestand, bedeutet einen erheblichen Eingriff in die durch § 176 StGB geschützte ungestörte geschlechtliche Entwicklung des Kindes (vgl. BGHSt 15, 118 (121); 29, 336 (340); BGH StV 1989, 432; Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl. Rdn. 1 zu § 176 StGB), das dieses Verhalten, und damit auch den Griff an die - nur von einem Bustier bedeckte - Brust, als unangenehm, komisch, sogar als belastend empfand und heute noch darunter leidet.
  • BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95

    Konkurrenzverhältnis zwischen § 176 Abs. 1 StGB und § 182 Abs. 2 StGB

    Schließlich ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend, daß, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (StV 1988, 61 f.; 1989, 432 f.; 1994, 314 f.), die enge Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie das geringe Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigung Bedeutung gewinnen können für die Wertung, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegt oder nicht.
  • BGH, 21.09.2000 - 3 StR 323/00

    Anfragebeschluß zum Konkurrenzverhältnis zwischen sexuellem Mißbrauch von

    Die in beiden Vorschriften geschützten Rechtsgüter sind nicht völlig identisch: § 176 StGB verfolgt das Ziel, die Gesamtentwicklung eines Kindes von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten (BGHSt 1, 168, 173; BGHSt 15, 118, 121; BGH, Beschl. vom 22. Januar 1974, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 545; BGHR StGB § 176 III Strafrahmenwahl 6).
  • KG, 07.03.2011 - 1 Ss 423/10

    Betrug: Mildernde Strafzumessungskriterien bei missbräuchlicher Inanspruchnahme

    Diese Wirkung kann aber durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren und für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, daß die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, ausgeräumt werden (vgl. BGH wistra 2008, 272; StV 1989, 432, 433; NJW 1987, 2450; Fischer, a.a.O.).
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

    Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels gemäß § 176 Abs. 3 Satz 2 StGB für das Vorliegen eines besonders schweren Falles kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, mit der Folge, daß auf den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zurückzugreifen ist (BGH StV 1989, 432; vgl. auch Laufhütte in LK 10. Aufl. § 176 Rdn. 24; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 176 Rdn. 12 jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, 16.05.1994 - 3 StR 86/94

    Gewaltanwendung - Körperliche Einwirkung - Besonders schwerer Fall des sexuellen

    Hierbei ist eine Gesamtwürdigung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (BGHR StGB § 176 III Strafrahmenwahl 3, 6).
  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00

    Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Bindung

    Diese Wirkung kann durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren, ausgeräumt werden (BGHSt 23, 254 = NJW 1970, 1196 [1197]; BGH NJW 1987, 2450 = NStZ 1987, 222 = StV 1988, 81 m. w. Nachw.; BGH StV 1989, 432 [433]; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 43b m. w. Nachw.; SenE v. 11.07.2000 - Ss 288/00 - SenE v. 15.09.2000 - Ss 375/00 -).
  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94

    Regelbeispiel - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Besonders schwerer Fall -

  • BGH, 17.06.1993 - 4 StR 296/93

    Aufhebung einer wegen Beihilfe zu mehreren Sexualstraftaten verhängten

  • BGH, 20.07.1993 - 4 StR 316/93

    Berücksichtigung von schweren psychischen Schäden des Tatopfers hinsichtlich der

  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 68/94

    Regelbeispiel - sexueller Mißbrauch - Milderungsgründe - Gesamtabwägung

  • OLG Celle, 05.11.1996 - 3 Ss 139/95
  • BayObLG, 31.03.1995 - 5St RR 137/94
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