Rechtsprechung
BGH, 10.10.1990 - 3 StR 304/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 Strafgesetzbuch (StGB) im Strafurteil - Beurteilung des Vorliegens einer affektiven Ausnahmesituation bei der Begehung der Tat - Zielstrebiges und umsichtiges Nachtatverhalten im ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 4
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.12.1989 - 3 StR 370/89
Verminderte Schuldfähigkeit - Tiefgreifende Bewusstseinsstörung - Affektiver, …
Auszug aus BGH, 10.10.1990 - 3 StR 304/90
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung auch angenommen werden kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist (BGH NStZ 1990, 231).Die Beurteilung der Frage, ob eine solche affektive Ausnahmesituation vorliegt, setzt aber voraus, daß das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat unter diesem Blickwinkel näher untersucht und erörtert wird (BGH NStZ 1990, 231; 1984, 259).
Das Urteil enthält auch keine Auseinandersetzung damit, daß zielstrebiges und umsichtiges Nachtatverhalten regelmäßig eher gegen eine vorangegangene tiefgreifende Bewußtseinsstörung bei der Tat spricht (BGH NStZ 1990, 231;… Salger in Festschrift Tröndle, 1989, S. 208 f.).
- BGH, 11.06.1987 - 4 StR 31/87
Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit beim Rücktritt …
Auszug aus BGH, 10.10.1990 - 3 StR 304/90
Angesichts dieser Umstände ist der Tatrichter gehalten, seine Auffassung zur Frage der Schuldfähigkeit unter Wiedergabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen näher darzulegen und zu begründen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen (BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 3;… KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 32), ob angesichts der mitgeteilten rechtlichen, tatsächlichen und psychischen Besonderheiten das Maß an Intensität des Affektes erreicht ist, das eine rechtliche Gleichbehandlung mit einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung rechtfertigt. - BGH, 16.02.1984 - 1 StR 44/84
Annahme der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei Vorliegen eines …
Auszug aus BGH, 10.10.1990 - 3 StR 304/90
Die Beurteilung der Frage, ob eine solche affektive Ausnahmesituation vorliegt, setzt aber voraus, daß das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat unter diesem Blickwinkel näher untersucht und erörtert wird (BGH NStZ 1990, 231; 1984, 259).
- BGH, 30.04.2003 - 2 StR 503/02
Heimtücke (verminderte Schuldfähigkeit während eines Teils der Tathandlung; Arg- …
Welche Folgen sich ergeben, wenn der Täter erst während der Tathandlung in einen Zustand nach §§ 20, 21 StGB gerät, hat die Rechtssprechung bisher insbesondere für den Eintritt eines völligen Ausschlusses der Schuldfähigkeit nach Tatbeginn entschieden (BGHSt 7, 325, 328, 329; 23, 133, 135, 136; siehe auch BGHR StGB § 21 Vorverschulden 3; BGH…, Urt. vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76). - BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
Pump-Action-Flinte - §§ 211, 22, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft …
Abgesehen davon, daß die Anwendung von § 21 StGB nicht darauf gestützt werden kann, daß Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen seien (BGH NStZ 1986, 264;… BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5), fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit die "psychische Ausnahmesituation" das Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne von § 20 StGB, die hier allenfalls in Betracht kommen könnte (BGHR StGB § 21 Bewußtseinsstörung 3 und 4), erreicht hat. - BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (fehlende Feststellung eines …
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist, wobei dies vor dem Hintergrund des Verhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu untersuchen und zu beurteilen ist (vgl. BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 4).