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   BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92   

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https://dejure.org/1992,2264
BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2264)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1992 - 1 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2264)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1992 - 1 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verminderte Schuldfähigkeit - Actio libera in causa - Rauschtat - Vollrausch - Vorsatz - Fahrlässigkeit - Vorstellung des Täters - Alkoholeinfluß - Bewußtseinsstörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 20, 21
    Konkrete Tatvorstellung bei actio libera in causa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 22
  • NStZ 1992, 536
  • StV 1993, 356
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1967 - 4 StR 500/67

    Trinkexzeß vor Einbruch - §§ 20, 21 StGB, actio libera in causa bei Ausführung

    Auszug aus BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92
    "Die Annahme einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - actio libera in causa setzt voraus, daß sich die Vorstellung des Täters in nicht berauschtem Zustand auf eine bestimmte Tat bezieht (vgl. BGHSt 21, 381).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92
    Manches spricht dafür, das LG verwende den Begriff der actio libera in causa hier irrtümlich und meine tatsächlich die Fallgestaltung, daß bei einem Täter die Voraussetzungen des § 21 StGB zwar vorliegen, das Gericht aber dennoch eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt ("kann" gemildert werden), weil dieser Täter dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (vgl. BGHSt 34, 29,33).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Des weiteren hat die Rechtsprechung entschieden, daß dann, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, von der Strafrahmenmilderung abgesehen werden kann (BGH NStZ 1993, 537; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 22, 66 ; ebenso Foth NJ 1991, 386; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96 = NStZ-RR 1997, 163, 165 f.).
  • OLG Hamm, 28.04.2015 - 5 RVs 47/15

    Annahme einer actio libera in causa setzt Vorstellung des Täters von einer

    Denn unabhängig davon, ob die Zurechnungsfigur der "actio libera in causa" überhaupt uneingeschränkt im Bereich des § 21 StGB gilt (vgl. hierzu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 21 Rdnr. 16), setzt die Annahme einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - "actio libera in causa" voraus, dass sich die Vorstellung des Täters vor Eintritt bzw. Herbeiführung des Defektzustandes auf eine bestimmte Tat bezieht (vgl. BGHSt 21, 381; BGH, NStZ 1992, 536).

    Die Zurechnung eines solchen Vorverschuldens ist beispielsweise gerechtfertigt, wenn der Täter dazu neigt, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen und sich dieser Neigung bewusst gewesen ist oder doch hätte bewusst sein können (vgl. BGHSt 34, 29, 33; BGH, NStZ 1992, 536; Perron/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 21 Rdnr. 11, 20).

  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 694/94

    Abbruch einer Behandlung - Medikament - Medikamentöse Behandlung -

    Mit dieser an die Rechtsfigur der actio libera in causa erinnernden Vorverlagerung des Schuldvorwurfs kann die Nichtannahme verminderter Schuldfähigkeit aber schon deswegen nicht begründet werden, weil der Angeklagte den Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 23, 356, 358) [BGH 21.10.1970 - 2 StR 313/70] und es im übrigen - falls hierfür das Unterlassen der Behandlung genügte - in dem dann maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls an der erforderlichen Vorstellung bestimmter Rechtsgutsverletzungen fehlte (vgl. BGHSt 2, 14, 17; 21, 381, 382 [BGH 24.11.1967 - 4 StR 500/67]; BGH NStZ 1992, 536).
  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 2/04

    Strafzumessung bei Vergewaltigung (minder schwerer Fall bei der Verwirklichung

    Zwar kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß verschuldet herbeigeführt hat, die Strafmilderung dann versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHSt 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14, 22, 30 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1996 - 4 StR 91/96

    Berücksichtigung einer Strafmilderungsmöglichkeit

    Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, daß die neu erkennende Strafkammer auch zu prüfen haben wird, inwieweit der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt des Tatentschlusses (UA 6, 7) unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 22; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 18 ff.; § 21 Rdn. 5 ff.; Foth in Festschrift für Salger, 1995, S. 31 ff., 38).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 673/92

    Annahme von Tateinheit zwischen Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung

    Damit kommt mindestens bei drei Körperverletzungshandlungen und damit für die Bewertung der Tat insgesamt eine Schuldminderung wegen alkoholischer Beeinträchtigung nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 14, 22).
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