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   BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93   

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https://dejure.org/1993,8572
BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93 (https://dejure.org/1993,8572)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1993 - 3 StR 119/93 (https://dejure.org/1993,8572)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - 3 StR 119/93 (https://dejure.org/1993,8572)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines minder schweren Falles bei Verwendung einer Scheinwaffe - Folgen der Tat für das Opfer als Anhaltspunkte für die Bemessung der Strafhöhe - Vorliegen des Merkmals Drohung bei Nichtrealisierbarkeit des angekündigten Übels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90

    durchschaute Spielzeupistole - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93
    Demgemäß reicht bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Absicht aus, gegebenenfalls mit der Scheinwaffe zu drohen (BGH NStZ 1981, 436; BGHR StGB § 250 I 2 Scheinwaffe 1).
  • BGH, 26.06.1991 - 3 StR 145/91

    Eingreifen des Revisionsgerichts bei der Strafhöhenbemessung

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93
    Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, welches Gewicht er einem Strafzumessungsgrund beimißt (BGH NStZ 1991, 529; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - 3 StR 551/92).
  • BGH, 07.01.1993 - 4 StR 597/92

    Eintritt von Entzugserscheinungen oder Persönlichkeitsveränderungen als Kriterien

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93
    Ob darüber hinaus ein Einsatz der Waffe als Drohmittel "so sehr" zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung gehört, daß er "grundsätzlich" keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH StV 1991, 106, 107; vgl. auch BGHR aaO) und ob es "Voraussetzung für die Vollendung des Tatbestandes" ist, daß das Opfer um sein Leben fürchtet (BGHR StGB § 46 III Raub 3; BGH StV 1993, 241), kann der Senat offen lassen.
  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 157/81

    Schwere räuberische Erpressung - Mit-sich-Führen einer Scheinwaffe -

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93
    Demgemäß reicht bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Absicht aus, gegebenenfalls mit der Scheinwaffe zu drohen (BGH NStZ 1981, 436; BGHR StGB § 250 I 2 Scheinwaffe 1).
  • BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93
    Ob darüber hinaus ein Einsatz der Waffe als Drohmittel "so sehr" zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung gehört, daß er "grundsätzlich" keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH StV 1991, 106, 107; vgl. auch BGHR aaO) und ob es "Voraussetzung für die Vollendung des Tatbestandes" ist, daß das Opfer um sein Leben fürchtet (BGHR StGB § 46 III Raub 3; BGH StV 1993, 241), kann der Senat offen lassen.
  • BGH, 10.02.1993 - 3 StR 551/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Rechtsfehlern bei den Urteilsgründen -

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93
    Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, welches Gewicht er einem Strafzumessungsgrund beimißt (BGH NStZ 1991, 529; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - 3 StR 551/92).
  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18

    Schwerer Raub/schwere räuberische Erpressung (Vorsatzwechsel; unbeachtliche

    Derartige Konsequenzen sind deshalb, sofern sie vorhersehbar sind, als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Täters zu gewichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Mai 1993 - 3 StR 119/93, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01

    Strafzumessung (Doppelverwertung; strafschärfende Berücksichtigung der konkreten

    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01

    Schwerer Raub (Verwendung einer Schusswaffe); Doppelverwertungsverbot

    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
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