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   BGH, 25.07.1989 - III ZB 39/89   

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https://dejure.org/1989,7219
BGH, 25.07.1989 - III ZB 39/89 (https://dejure.org/1989,7219)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1989 - III ZB 39/89 (https://dejure.org/1989,7219)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1989 - III ZB 39/89 (https://dejure.org/1989,7219)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR ZPO § 572 Abs. 3 Einstweilige Anordnung 1
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 208/05

    Rechtsnatur einer einstweiligen Anordnung im (Rechts-)Beschwerdeverfahren

    bb) Die bislang zu § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich - soweit ersichtlich - in diesem Rahmen gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juli 1989 - III ZB 39/89, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 a.F. Einstweilige Anordnung 1; Beschl. v. 27. August 1993 - IV ZB 14/93, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 a.F. Einstweilige Anordnung 2).
  • BGH, 27.08.1993 - IV ZB 14/93

    Auskunftsanspruch über Mietzinshöhe - Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes

    Die Entscheidung, ob im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen oder eine Anordnung mit anderem Inhalt - etwa über eine Abwendungsbefugnis des Schuldners entsprechend § 711 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 1989 - III ZB 39/89 - BGHR ZPO § 572 Abs. 3 einstweilige Anordnung 1) - zu treffen ist, steht im Ermessen des Beschwerdegerichts.

    Dabei kann insbesondere bei Entscheidungen durch Beschluß gemäß § 519b ZPO zu berücksichtigen sein, daß der Schuldner hinsichtlich des Vollstreckungsschutzes nicht schlechter gestellt werden soll, als bei der Verwerfung der Berufung durch Urteil (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 1989, a.a.O.).

  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 175/13

    Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der

    Richtet sich - wie hier - die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, durch den die Berufung des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO), ist der Schuldner so zu stellen, wie er stünde, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1989 - III ZB 39/89, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 einstweilige Anordnung 1; Beschluss vom 27. August 1993 - IV ZB 14/93, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 einstweilige Anordnung 2, jeweils zu § 519b Abs. 2 ZPO aF und § 573 Abs. 3 ZPO aF; siehe auch Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 7 ff.).
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