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   BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51   

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https://dejure.org/1952,305
BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51 (https://dejure.org/1952,305)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1952 - 2 StR 685/51 (https://dejure.org/1952,305)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1952 - 2 StR 685/51 (https://dejure.org/1952,305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Urteils - "Zeitpunkt der Verurteilung" bei mehreren tatrichterlichen Urteilen in derselben Strafsache - Umfang des Verbots der reformatio in peius bei der Bildung einer Gesamtstrafe in der Rechtsmittelinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 230
  • MDR 1952, 374
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 19.11.1906 - III 657/06

    Kann auf eine Gesamtstrafe erkannt werden, wenn nach teilweiser Verwerfung der

    Auszug aus BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51
    Es hat an dieser Rechtsansicht in ständiger Rechtsprechung festgehalten (RGSt 39, 275; 74, 387, 391; RG HRR 1938 Nr. 1315; DR 1941 S 147, JW 38, 2006 Nr. 6 und Urteil vom 22. August 1938, 3 D 465/38).

    Ohne Bedeutung ist, wenn, wie hier, das erste Urteil nur hinsichtlich eines Teiles der abgeurteilten Handlungen aufgehoben wird, da die teilweise Aufhebung den Wegfall des Gesamtstrafausspruchs zur Folge hat (RGSt 39, 275; 60, 382).

  • RG, 22.10.1926 - I 421/26

    Kommt es für den Begriff der "früheren Verurteilung" im § 79 StGB. auf das Urteil

    Auszug aus BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51
    Die Rechtsprechung sieht bei der Auslegung des § 79 StGB als massgebende "frühere Verurteilung" ebenfalls die Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils an (RGSt 60, 382).

    Ohne Bedeutung ist, wenn, wie hier, das erste Urteil nur hinsichtlich eines Teiles der abgeurteilten Handlungen aufgehoben wird, da die teilweise Aufhebung den Wegfall des Gesamtstrafausspruchs zur Folge hat (RGSt 39, 275; 60, 382).

  • BGH, 10.05.1951 - 4 StR 280/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51
    Falls die Vollstreckungsbehörde bereits ausgesprochen hätte, dass die Strafe durch das Straffreiheitsgesetz erlassen ist, würde dies nur eine feststellende Wirkung haben und die Einbeziehung in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe und damit eine Vollstreckung nicht hindern, da massgebend nach § 4 Straffreiheitsgesetz nur die Höhe der Gesamtstrafe ist (RGSt 54, 17; BGH 4 StR 280/51).
  • RG, 18.11.1919 - II 794/19

    Einstellung des Verfahrens auf Grund der Verordnung über eine militärische

    Auszug aus BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51
    Falls die Vollstreckungsbehörde bereits ausgesprochen hätte, dass die Strafe durch das Straffreiheitsgesetz erlassen ist, würde dies nur eine feststellende Wirkung haben und die Einbeziehung in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe und damit eine Vollstreckung nicht hindern, da massgebend nach § 4 Straffreiheitsgesetz nur die Höhe der Gesamtstrafe ist (RGSt 54, 17; BGH 4 StR 280/51).
  • RG, 29.11.1918 - IV 796/18

    Steht § 398 Abs. 2 StPO. oder § 74 StGB. der Verhängung einer gleich hohen

    Auszug aus BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51
    Die neu ausgesprochene Gesamtstrafe darf somit nicht über die im früheren Urteil erkannte Gesamtstrafe hinausgehen, muss jedoch nicht unter ihr bleiben, mögen auch Einzelstrafen weggefallen sein (RGSt 53, 164).
  • RG, 28.11.1940 - 2 D 462/40

    Zur Frage der Vollstreckung nicht oder nicht mehr angefochtener Einzelstrafen bei

    Auszug aus BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51
    Es hat an dieser Rechtsansicht in ständiger Rechtsprechung festgehalten (RGSt 39, 275; 74, 387, 391; RG HRR 1938 Nr. 1315; DR 1941 S 147, JW 38, 2006 Nr. 6 und Urteil vom 22. August 1938, 3 D 465/38).
  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Daraus wurde geschlossen, daß zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid Fortsetzungszusammenhang nicht bestehen könne, weder wenn die falsche Aussage in einem späteren Termin desselben Rechtszuges beschworen wird (BGH 5 StH 418/52 und 5 StR 421/52, beide vom 13. November 1952), noch wenn, die im ersten Rechtszug uneidlich erstattete falsche Aussage im zweiten Rechtszug eidlich oder umgekehrt die im ersten Rechtszug eidlich erstattete Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt wird (BGHSt 1, 380; 2, 233 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 685/51]; BGH 1 StR 427/52 vom 2. Dezember 1952; 3 StR 55/52 vom 25. Juni 1953, 1 StR 433/53 vom 15. Dezember 1953).
  • BGH, 30.10.1953 - 2 StR 329/53

    Rechtsmittel

    Unter Verurteilung im Sinne des § 79 d.h. der letzten tatrichterlichen Entscheidung in der Sache (vgl. BGHSt 2, 230) ist nur eine solche zu verstehen, die entweder zur Schuld- und Straffrage oder wenigstens zur Straffrage ergeht und insoweit eine oder mehrere Einzelstrafen festsetzt.

    Wie der erkennende Senat in BGHSt 2, 230 entschieden hat, kommt es bei mehrerer tatrichterlichen Urteilen in derselben Strafsache für die Frage, wann die Strafe aus dem Urteil in einer anderen Strafsache verbüßt ist, auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung an; sie ist die "Verurteilung" im Sinne des § 79. Trotzdem hat derselbe Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1952 - 2 StR 325/52 - (NJW 1953, 389) die Auffassung vertreten, daß dann, wenn das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch rechtlich einwandfrei und rechtsirrigerweise nur die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 unterblieben ist, die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden muß, und zwar auch dann, wenn zur Zeit der Festsetzung der Gesamtstrafe die rechtskräftig erkannte frühere Einzelstrafe verbüßt sein sollte.

    Denn unter Verurteilung im Sinne des § 79, also der letzten tatrichterlichen Entscheidung (BGHSt 2, 230), ist nur eine solche zu verstehen, die entweder zur Schuld- und Straffrage oder wenigstens zur Straffrage ergeht und insoweit eine oder mehrere Einzelstrafen festsetzt.

  • BGH, 08.10.1953 - 3 StR 437/53

    Rechtsmittel

    Dabei ist für die Beurteilung durch das Revisionsgericht entscheidend die Lage zur Zeit der Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils, hier des angefochtenen Urteils vom 16. Januar 1953 (BGHSt 2, 230).

    Diese Ermächtigung endet mit der völligen Verbüssung oder sonstigen Erledigung solcher Strafen (vgl BGHSt 2, 230, im Anschluss an RGSt 32, 7; 74, 391; ferner BGH 4 StR 120/53 vom 1.10.1953; abweichend 2 StR 325/52 vom 12.12.1952 - NJW 1953, 389).

    Dabei würde das Landgericht - nach seinem Ermessen - Gelegenheit haben, aus Billigkeitsgründen zugunsten der Angeklagten die Härte, die für sie die nunmehrige Unmöglichkeit der dem § 79 entsprechenden Gesamtstrafenbildung bedeutete, durch entsprechend niedrigere Festsetzung der nach § 74 zu bildenden Gesamtstrafe auszugleichen (so auch BGHSt 2, 230 [233]).

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