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   BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68   

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https://dejure.org/1968,1000
BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68 (https://dejure.org/1968,1000)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1968 - 2 StR 5/68 (https://dejure.org/1968,1000)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1968 - 2 StR 5/68 (https://dejure.org/1968,1000)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch bei Aufenthaltsberechtigung des Täters in dem von ihm eingebrochenen Gebäude - § 243 lex specialis zu § 123 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 127
  • NJW 1968, 1886
  • NJW 1968, 2116 (Ls.)
  • MDR 1968, 773
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.09.1960 - 2 StR 416/60

    Möglichkeit des schweren Diebstahls, wenn der Täter selbst im betreffenden

    Auszug aus BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68
    Zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Begehungsform des Erbrechens von Behältnissen hat der Bundesgerichtshof schon früher entschieden, daß die Anwendung dieses Tatbestandes nicht ausgeschlossen wird, wenn der Täter selbst in dem Gebäude oder umschlossenen Räume wohnt (BGHSt 15, 146).
  • BGH, 22.12.1961 - 4 StR 449/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68
    Nur im letztgenannten Falle hätte das Landgericht ein selbständiges Vergehen nach § 245 a StGB annehmen dürfen, im ersten dagegen wegen tateinheitlicher Begehung mit dem Nachschlüsseldiebstahl verurteilen müssen (vgl. BGH Urt. vom 22. Dezember 1961 - 4 StR 449/61; Urt. vom 24. November 1965 - 2 StR 438/65; Urt. vom 31. Januar 1968 - 2 StR 650/67).
  • BGH, 24.11.1965 - 2 StR 438/65

    Getrennte Revision gegen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Delikte

    Auszug aus BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68
    Nur im letztgenannten Falle hätte das Landgericht ein selbständiges Vergehen nach § 245 a StGB annehmen dürfen, im ersten dagegen wegen tateinheitlicher Begehung mit dem Nachschlüsseldiebstahl verurteilen müssen (vgl. BGH Urt. vom 22. Dezember 1961 - 4 StR 449/61; Urt. vom 24. November 1965 - 2 StR 438/65; Urt. vom 31. Januar 1968 - 2 StR 650/67).
  • BGH, 31.01.1968 - 2 StR 650/67

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68
    Nur im letztgenannten Falle hätte das Landgericht ein selbständiges Vergehen nach § 245 a StGB annehmen dürfen, im ersten dagegen wegen tateinheitlicher Begehung mit dem Nachschlüsseldiebstahl verurteilen müssen (vgl. BGH Urt. vom 22. Dezember 1961 - 4 StR 449/61; Urt. vom 24. November 1965 - 2 StR 438/65; Urt. vom 31. Januar 1968 - 2 StR 650/67).
  • RG, 19.05.1919 - III 92/19

    Liegt der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. vor, wenn das Erbrechen

    Auszug aus BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68
    Es hat es deshalb folgerichtig als unerheblich bezeichnet, ob dem Täter zum Betreten und Eröffnen des Verwahrungsortes an sich ein Recht zusteht oder nicht (RGSt 53, 262; 39, 104).
  • RG, 19.06.1906 - V 242/06

    Wird aus einem Gebäude mittels Einsteigens gestohlen, wenn der im Gebäude

    Auszug aus BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68
    Es hat es deshalb folgerichtig als unerheblich bezeichnet, ob dem Täter zum Betreten und Eröffnen des Verwahrungsortes an sich ein Recht zusteht oder nicht (RGSt 53, 262; 39, 104).
  • RG, 17.06.1919 - IV 254/19

    Kann im Fall des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. der Täter zugleich wegen

    Auszug aus BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68
    Wenn die Verurteilung des Täters, der einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat, eine gleichzeitige Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) ausschließt (RGSt 53, 279; 40, 430),so liegt das nicht daran, daß Hausfriedensbruch notwendig immer mit dem schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verbunden wäre (Verhältnis der Spezialität), sondern vielmehr daran, daß der Unrechtsgehalt des Einbruchs- und Einsteigediebstahls den des Hausfriedensbruchs in der Regel mit erfaßt (Verhältnis der Konsumtion).
  • RG, 29.11.1907 - V 802/07

    In welchem Verhältnis steht der durch widerrechtliches Eindringen verübte

    Auszug aus BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68
    Wenn die Verurteilung des Täters, der einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat, eine gleichzeitige Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) ausschließt (RGSt 53, 279; 40, 430),so liegt das nicht daran, daß Hausfriedensbruch notwendig immer mit dem schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verbunden wäre (Verhältnis der Spezialität), sondern vielmehr daran, daß der Unrechtsgehalt des Einbruchs- und Einsteigediebstahls den des Hausfriedensbruchs in der Regel mit erfaßt (Verhältnis der Konsumtion).
  • BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00

    Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat;

    ff) Dieser Betrachtung zu den Fällen besonders schwerer Diebstähle (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB) im Zusammentreffen mit Sachbeschädigung steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in zurückliegender Zeit zwischen jenen und einem damit rechtlich zusammentreffenden Hausfriedensbruch Gesetzeseinheit angenommen hat (vgl. BGHSt 22, 127, 129).
  • BGH, 27.01.2014 - 4 StR 566/13

    Anforderungen an eine Konsumtion des Hausfriedensbruchs durch den

    Gegen eine Konsumtion des Unrechtsgehalts des Hausfriedensbruchs durch den verwirklichten Wohnungseinbruchsdiebstahl (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 - 2 StR 5/68, BGHSt 22, 127, 129 mwN) spricht hier bereits, dass das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe nur wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilt hat.
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