Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1974 - 5 StR 12/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,729
BGH, 19.03.1974 - 5 StR 12/74 (https://dejure.org/1974,729)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1974 - 5 StR 12/74 (https://dejure.org/1974,729)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1974 - 5 StR 12/74 (https://dejure.org/1974,729)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,729) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Revision im Jugendstrafverfahren bei Rücknahme einer Berufung vor Ablauf der Revisionsfrist - Änderung der ursprünglich gewählten Bezeichnung des Rechtsmittels von Berufung zu Revision - Vorlage zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 321
  • NJW 1974, 1148
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.01.1960 - 1 StR 627/59
    Auszug aus BGH, 19.03.1974 - 5 StR 12/74
    1 St 46/71">1 St 46/71 - vom 5. Mai 1971 (BayObLGSt 1971, 72 = MDR 1971, 948) in Verbindung mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 13, 388 und 17, 44) gehindert" .

    Sie widerspricht insoweit den in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen, wonach die ursprünglich gewählte Bezeichnung des Rechtsmittels zumindest in der Regel nicht daran hindert, das Rechtsmittel vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO endgültig zur 'Berufung' oder zur 'Revision' zu bestimmen (vgl. BGHSt 5, 338; 13, 388; 17, 44).

  • BGH, 22.01.1962 - 5 StR 442/61

    Konsequenzen der Rechtsmittelwahl der Staatsanwaltschaft - Rechtswirkungen der

    Auszug aus BGH, 19.03.1974 - 5 StR 12/74
    1 St 46/71">1 St 46/71 - vom 5. Mai 1971 (BayObLGSt 1971, 72 = MDR 1971, 948) in Verbindung mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 13, 388 und 17, 44) gehindert" .

    Sie widerspricht insoweit den in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen, wonach die ursprünglich gewählte Bezeichnung des Rechtsmittels zumindest in der Regel nicht daran hindert, das Rechtsmittel vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO endgültig zur 'Berufung' oder zur 'Revision' zu bestimmen (vgl. BGHSt 5, 338; 13, 388; 17, 44).

  • BayObLG, 05.05.1971 - RReg. 1 St 46/71

    Revision nach vorheriger Rücknahme eines nicht eindeutig bezeichneten

    Auszug aus BGH, 19.03.1974 - 5 StR 12/74
    1 St 46/71">1 St 46/71 - vom 5. Mai 1971 (BayObLGSt 1971, 72 = MDR 1971, 948) in Verbindung mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 13, 388 und 17, 44) gehindert" .

    "Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben, weil das vorlegende Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von der Rechtsmeinung abweichen müßte, auf der die im Revisionsrechtszug ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Mai 1971 (BayObLGSt 1971, 72 = MDR 1971, 948) beruht (§ 121 Abs. 2 GVG).

  • BGH, 20.11.1953 - 1 StR 279/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.03.1974 - 5 StR 12/74
    Sie widerspricht insoweit den in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen, wonach die ursprünglich gewählte Bezeichnung des Rechtsmittels zumindest in der Regel nicht daran hindert, das Rechtsmittel vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO endgültig zur 'Berufung' oder zur 'Revision' zu bestimmen (vgl. BGHSt 5, 338; 13, 388; 17, 44).
  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Zwar trifft es zu, daß der Beschwerdeführer erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und innerhalb der dadurch in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist die Wahl zu treffen braucht, ob das eingelegte Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll (BGHSt 2, 63; 5, 338 [BGH 16.02.1954 - 1 StR 578/53]; 13, 388 [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59]; 17, 44 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61]; 25, 321) [BGH 19.03.1974 - 5 StR 12/74].

    Dieses Wahlrecht wird in der Regel nicht dadurch ausgeschlossen, daß er bereits vorher das Rechtsmittel anders bezeichnet hatte (BGHSt 25, 321, 324; BayObLGSt 1971, 73).

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Solange der Übergang zur Revision noch zulässig ist, handelt es sich allenfalls um eine bedingte und damit vorläufige Zuständigkeit des Berufungsgerichts, da das Rechtsmittel als unter dem Vorbehalt der endgültigen Bestimmung eingelegt anzusehen ist (BGHSt 17, 44, 48; 25, 321, 324; KK-Pikart a.a.O. Rdn. 5 zu § 335 StPO).
  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03

    Sprungrevision (Berufungseinlegung innerhalb der Einlegungsfrist: möglicher

    Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung aber durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953 (BGHSt 5, 338 ff.), 19. März 1974 (BGHSt 25, 321 ff.), 19. April 1985 (BGHSt 33, 183 ff.) und vom 25. Januar 1995 (BGHSt 40, 395 ff.) sowie durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juni 1989 (BayObLGE 1989, 107) und des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1996 (NStZ-RR 1996, 175) gehindert.

    Nach dem vom Oberlandesgericht geschilderten Verfahrensgang liegt auch eine zweifelsfreie Festlegung des Rechtsmittels als Berufung (vgl. BGHSt 13, 388, 392; 25, 321, 324; 33, 183, 189) nicht vor, was eine Entscheidung der Vorlegungsfrage nicht gebieten würde.

  • OLG Düsseldorf, 17.08.1995 - 5 Ss 289/95
    Zwar ist seit der auf Vorlage ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1960 (BGHSt 13, 388) allgemein anerkannt, daß die Bezeichnung eines Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer als Revision diesen grundsätzlich nicht hindert, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, das Rechtsmittel solle als Berufung behandelt werden (BGHSt 17, 44 ; 25, 321; 33, 183; Senatsbeschluß vom 5. Juni 1984 in JZ 1984, 756; Pikart in KK, StPO , 3. Aufl., § 335 Rdnr. 4; Hanack in LR, StPO , 24. Aufl., § 335 Rdnr. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 335 Rdnr. 11 m.w.N.).

    Wenn sich ohne Zweifel ergibt, daß er aus freiem Entschluß von seinem Wahlrecht endgültig Gebrauch gemacht hat, gebietet es die Rechtssicherheit, ihm einen späteren Übergang zur Berufung zu versagen (vgl. BGHSt 13, 388; 17, 44; 25, 321; 33, 183; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat in OLGSt Nr. 3 zu § 335 StPO ; Pikart a.a.O. Rdnr. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 5).

  • OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02

    Rechtsmittelverfahren in einer Bagatellstrafsache: Folgen der Verwerfung der

    Wenn ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der Revision anfechtbar ist, bleibt dem Beschwerdeführer bei zunächst unbestimmter Anfechtung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist das Wahlrecht erhalten (BGHSt 25, 321, 324).
  • OLG Köln, 27.05.1994 - Ss 165/94
    Denn im Zweifel ist davon auszugehen, daß das Rechtsmittel unter dem Vorbehalt der endgultigen Bestimmung eingelegt worden ist (vgl. BGHSt 25, 321, 324; KK-Pikart a.a.O. § 335 Rn. 5).
  • OLG Koblenz, 20.07.2023 - 4 ORs 4 Ss 16/23

    Straßenverkehrsgefährdung, grob verkehrswidrig, rücksichtslos, Urteilsgründe

    Solange der Übergang zur Revision noch zulässig ist, ist das Rechtsmittel als unter dem Vorbehalt der endgültigen Bestimmung eingelegt anzusehen (vgl. BGH, Beschl. 5 StR 442/61 v. 22.01.1962 ; 5 StR 12/74 v. 19.03.1974 -jew. n. juris).
  • OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19

    Unzulässigkeit eines als Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil bezeichneten

    Nach dem Beschluss vom 19. März 1974 (BGHSt 25, 321) hindert die ursprünglich gewählte Bezeichnung des Rechtsmittels zumindest in der Regel nicht daran, das Rechtsmittel vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO endgültig zur Berufung oder zur Revision zu bestimmen.
  • OLG München, 12.03.2010 - 4St RR 10/10

    Rechtsmittelwechsel: Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zum

    Er war dadurch nicht gehindert, innerhalb der Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) zur Berufung überzugehen (BGHSt 13, 388; 17, 44; 25, 321; BayObLGSt 1971, 72; Meyer-Goßner StPO 52. Auflage § 335 Rn. 3).
  • BayObLG, 22.10.2004 - 1St RR 150/04

    Keine Revision des Angeklagten bei ungünstiger Berufungsentscheidung nach

    aa) Im Jugendstrafverfahren kann ein Angeklagter gegen das auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin ergangene Urteil auch dann Revision einlegen, wenn er das (zunächst) von ihm gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte - als "Berufung" bezeichnete - Rechtsmittel vor Ablauf der Frist zurückgenommen hatte, in der eine gegen dieses Urteil eingelegte Revision hätte begründet werden können (BGHSt 25, 321).
  • BayObLG, 30.05.1990 - RReg. 4 St 105/90

    Urteil; Erörterung; Tatrichter; Strafaussetzung; Bewährung; Verstoß; Besonders

  • KG, 17.03.1999 - 1 Ss 69/99

    Strafprozeßrecht: Übergang von der Berufung zur Revision, Keine Wiedereinsetzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht