Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
§ 335

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

Rechtsprechung zu § 335 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BayObLG, Parklücke II, 7.2.95 (NJW 1995, 2646)
    § 223 StGB, § 32 StGB, Notwehrfähigkeit des Gemeingebrauchs (§ 12 V StVO), Einschränkung der Notwehrbefugnis bei grobem Mißverhältnis;
    § 335 StPO, die Prüfung der Zulässigkeit der Sprungrevision umfaßt nicht die Frage, ob die Berufung hätte angenommen werden können (§ 313 StPO)

Literatur im Internet zu § 335 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 335 StPO:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Rechtsmittelverfahren
              § 55 II (Anfechtung von Entscheidungen)

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