Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
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§ 356a
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

1Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. 3Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 4Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. 5§ 47 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2571), in Kraft getreten am 21.12.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.12.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung17.12.2018BGBl. I S. 2571
01.01.2005Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)09.12.2004BGBl. I S. 3220

Rechtsprechung zu § 356a StPO

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Querverweise

Auf § 356a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Rechtsmittelverfahren
              § 55 (Anfechtung von Entscheidungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 356a StPO:

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