Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. § 47 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 356a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 54 Entscheidungen zu § 356a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 64 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 356a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 356a StPO
- Die Anhörungsrüge im Strafverfahren von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP Heft 8/2005, F. 22, S. 409
- Jetzt in Kraft: Die wesentlichen Neuerungen des Anhörungsrügengesetzes für Strafverfahren von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
PA 2005, 13
- Das Anhörungsrügengesetz
von Dr. Andreas Piekenbrock
AnwBl 2005, 125
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Querverweise
Auf § 356a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Rechtsmittelverfahren
- § 55 (Anfechtung von Entscheidungen)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I
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