Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. § 47 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 356a StPO
287 Entscheidungen zu § 356a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.08.2008 - 1 StR 162/08
Fristgemäße Einlegung der Anhörungsrüge und Zurechnung von Verteidigerverschulden ...
- BGH, 24.01.2012 - 4 StR 469/11
Unzulässige Befangenheitsanträge gegen Richter des 4. Strafsenats des BGH wegen ...
- BGH, 16.05.2006 - 4 StR 110/05
Rechtliches Gehör; unzulässige Gegenvorstellung; vorrangige Anhörungsrüge nach § ...
- BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07
Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.01.2007 - 2 StR 277/06
Anhörungsrüge (Erwiderung des Generalbundesanwalts; willkürliche Verwerfung der ...
- BGH, 17.01.2007 - 2 StR 277/06
- OLG Jena, 04.10.2007 - 1 Ss 127/07
- BGH, 10.08.2005 - 2 StR 544/04
Anhörungsrüge (Frist zur Einlegung; Prüfungsumfang).
- BGH, 09.03.2005 - 2 StR 444/04
Anhörungsrüge (Mitteilung und Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der ...
- OLG Hamburg, 21.04.2008 - 2 40/07
Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags als Voraussetzung der befristeten ...
- OLG Nürnberg, 18.10.2006 - 2 St OLG Ss 170/06
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Literatur im Internet zu § 356a StPO
- Die Anhörungsrüge im Strafverfahren von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP Heft 8/2005, F. 22, S. 409
- Jetzt in Kraft: Die wesentlichen Neuerungen des Anhörungsrügengesetzes für Strafverfahren von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
PA 2005, 13
- Das Anhörungsrügengesetz
von Dr. Andreas Piekenbrock
AnwBl 2005, 125
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Querverweise
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Rechtsmittelverfahren
- § 55 (Anfechtung von Entscheidungen)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I
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