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   BGH, 25.04.1985 - 4 ARs 1/85   

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https://dejure.org/1985,521
BGH, 25.04.1985 - 4 ARs 1/85 (https://dejure.org/1985,521)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1985 - 4 ARs 1/85 (https://dejure.org/1985,521)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1985 - 4 ARs 1/85 (https://dejure.org/1985,521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übersendung von Abschriften (Ablichtungen), welche als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können - Anforderungen an die Herausgabe von Gegenständen - Schmuggel von Pelzwaren aus der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Begriff der Herausgabe von Gegenständen; Verletzung dinglicher Rechte an dem Gegenstand der Herausgabe

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 196
  • NJW 1985, 2096 (Ls.)
  • MDR 1985, 688
  • NStZ 1985, 553
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.06.1977 - 4 ARs 7/77

    Ersuchen seitens Jugoslawien um Herausgabe von Ablichtungen von Geschäftspapieren

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - 4 ARs 1/85
    Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 27, 222, 226 ff [BGH 23.06.1977 - 4 ARs 7/77] zum Ausdruck gebracht, dem ein Fall des deutsch-jugoslawischen Rechtshilfeverkehrs zugrunde lag.

    Der Generalbundesanwalt meint, die in der Entscheidung BGHSt 27, 222 ff [BGH 23.06.1977 - 4 ARs 7/77] aufgezeigten Grundsätze seien hier nicht anwendbar, weil der deutsch-österreichische Zollvertrag im Gegensatz zum deutsch-jugoslawischen Rechtshilfevertrag "keine Gleichsetzung zwischen herauszugebenden Gegenständen im Original oder in beglaubigten Abschriften oder Fotokopien" enthalte.

    Es bestünde daher auch in diesem Fall kein Anlaß, die in der Entscheidung BGHSt 27, 222 ff [BGH 23.06.1977 - 4 ARs 7/77] aufgezeigten Grundsätze nicht anzuwenden.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß BGHSt 27, 222, 228 [BGH 23.06.1977 - 4 ARs 7/77] (vgl. die Ausführungen zu 1) zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Herausgabe, die ein Beteiligter nach § 37 Abs. 2 DAG beantragt hatte, erklärt, dabei könne "auch die Gefahr, daß bei der Herausgabe von Ablichtungen Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, bedacht werden".

  • BGH, 19.02.1965 - 4 ARs 32/64

    Zulässigkeit einer richterlichen Beschlagnahme von zur persönlichen Habe des

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - 4 ARs 1/85
    So wird in der Begründung der Bundesregierung zu § 65 des Gesetzentwurfs (a.a.O. S. 87) darauf hingewiesen, daß dessen Absatz 1, der den gleichen Inhalt wie § 66 Abs. 1 IRG hat, materiell der Regelung in § 37 Abs. 1 des Entwurfs entspreche, welcher - mit dem gleichen Inhalt wie § 38 Abs. 1 IRG - die Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren betrifft; in der Begründung zu dieser Bestimmung des Entwurfs (a.a.O. S. 58) aber wird unter Hinweis auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 DAG und in Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 20, 170, 173 [BGH 19.02.1965 - 4 ARs 32/64] erklärt, sie sei weit auszulegen und ermächtige zur Herausgabe aller Gegenstände, deren Beweiserheblichkeit für das ausländische Verfahren nach den Umständen nicht völlig ausgeschlossen ist.
  • OLG Hamburg, 20.08.1984 - Ausl 12/84
    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - 4 ARs 1/85
    Es ist deshalb davon auszugehen, daß auch die Übersendung von Ablichtungen, die als Beweismittel dienen können, eine Herausgabe im Sinne der genannten Bestimmung ist, ein entsprechendes Ersuchen des ausländischen Staates daher als Ersuchen auf Herausgabe und nicht nur als Auskunftsersuchen nach § 59 IRG zu behandeln ist (vgl. auch OLG Hamburg GA 1984, 515; a.A. OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. Oktober 1977 - 3 (9) Ausl.R. - R. - AR 26/76).
  • Drs-Bund, 26.02.1982 - BT-Drs 9/1388
    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - 4 ARs 1/85
    Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 IRG, aus denen ein derartiger Schutzzweck allenfalls hergeleitet werden könnte, sind ersichtlich darauf gerichtet, sicherzustellen, daß die Herausgabe von Gegenständen nur in solchen Fällen erfolgt, in denen auch deutsche Behörden einander in gleicher Weise Rechtshilfe leisten könnten (vgl. § 59 Abs. 3 IRG), und daß den Behörden des ersuchenden Staates keine weitere Rechtshilfe geleistet wird, als sie nach dessen innerstaatlichem Recht zulässig wäre (vgl. Walter a.a.O. IRG-Kommentar § 66 Rdn. 15 ff; Uhlig/Schomburg a.a.O. § 66 Rdn. 3; vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zu § 65 Abs. 2 des Gesetzentwurfs in BT-Drucksache 9/1388 S 87/88).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - 4 ARs 1/85
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist die gerichtliche Nachprüfung einer Maßnahme, die prozessual überholt ist, zwar grundsätzlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, jedoch dann zulässig, wenn das Interesse des Betroffenen fortbesteht, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen (vgl. BVerfGE 49, 329 ff und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).
  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - 4 ARs 1/85
    Die vorgelegten Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung; sie können auch für die vom Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung bedeutsam sein (vgl. BGHSt 30, 55, 58) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].
  • OLG Frankfurt, 18.07.2003 - 3 Ws 578/03

    Strafvollzug: Anfechtung der Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraumes;

    Ein Fortsetzungfeststellungsinteresse hinsichtlich einer erledigten Maßnahme ist nicht die Regel, sondern setzt ein besonderes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme insbesondere aufgrund einer sich konkret abzeichnenden Wiederholungsgefahr, einer fortwirkenden Diskriminierung oder einer Grundrechtsverletzung voraus (vgl. BGHSt 33, 196; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 115, Rdz. 12 f.; Schwind/Böhm, a. a. O., § 115, Rdz. 17; AK-Volckart, a.a.O. § 115, Rdz. 66).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 508/18

    Geiselnahme (tätige Reue: Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen

    Für die regelmäßige Verlesung von Schriftstücken im Urkundsbeweis gemäß § 249 Abs. 1 StPO ist es indes allgemein anerkannt, dass auch Abschriften und Ablichtungen statt des Originals als Beweismittel verwendet werden dürfen (BGH, Beschluss vom 25. April 1985 - 4 ARs 1/85, BGHSt 33, 196, 210: "unumstritten'; weitere Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 249 Rn. 6).
  • OLG Köln, 16.09.2004 - Ausl 27/03

    Herausgabe von Gegenständen an ausländische Behörde bei Rechtshilfeersuchen

    Auch die Herausgabe von Fotokopien der sichergestellten Unterlagen unterfällt der Regelung des § 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG ( BGHSt 33, 196, 208 ff ).
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