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   BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52   

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BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52 (https://dejure.org/1953,67)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1953 - II ZR 167/52 (https://dejure.org/1953,67)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1953 - II ZR 167/52 (https://dejure.org/1953,67)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einberufung einer Gesellschaftsversammlung von Gesellschaftern, die nicht die dafür erforderliche Minderheit vertreten - Nichtigkeitsklage bezüglich der Einberufung einer Gesellschaftsversammlung - Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 11, 231
  • NJW 1954, 385
  • DNotZ 1954, 87
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 14.10.1943 - II 72/43

    Ist für die Anfechtungsklage und die Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52
    Diese Lücke hat die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Schrifttum seit langem dadurch ausgefüllt, dass es die für das Aktienrecht herausgebildeten und dann im Aktiengesetz (§ 195 ff) gesetzlich festgelegten Rechtsregeln über die Nichigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft und insbesondere auch über die Abgrenzung zwischen beiden auf die GmbH angesichts der sehr weitgehenden Ähnlichkeit der Sach- und Rechtslage grundsätzlich sinngemäss angewandt hat, soweit nicht die Besonderheiten der GmbH eine Abweichung notwendig machen (so insbes RGZ 166, 129 [131]; 172, 76; OLG Hamburg JZ 1953, 405 = BB 1953, 157; Baumbach-Hueck GmbHG 7. Aufl. Anh nach § 47 Anm. 1; Schilling JZ 1953, 406 m.w.Nachw.).

    Das Reichsgericht hatte diese Frage im Einklang mit der im Schrifttum herrschenden Ansicht in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, dass die starre Frist des § 199 AktG nicht in das GmbH-Recht übernommen werden könne, sondern dass es hier genüge, wenn der Anfechtungsberechtigte mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgehe und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebe (RGZ 170, 358 [380]; 172, 76 [79]; DR 1944, 775 [777]; neuerdings auch OLG Hamburg JZ 1953, 405; sowie das bei Vogel GmbHRdsch 1953, 5 zusammengestellte Schrifttum, dem sich auch Baumbach-Hueck GmbHG 6. Aufl. Anh nach § 47 Anm. 4 D and Schilling JZ 1953, 406 angeschlossen haben).

    Für beide Problemkreise von gleicher Bedeutung ist allerdings der von Scholz und Vogel vorgebrachte Einwand, dass es inkonsequent sei, auf der einen Seite die für das Aktienrecht getroffen Regelung über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen in den wesentlichen Einzelheiten in das GmbH-Recht zu übernehmen (so insbes RGZ 172, 76), auf der anderen Seite aber gerade die Fristenregelung hiervon auszunehmen.

  • RG, 23.04.1918 - II 59/18

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52
    Diesen Standpunkt hat in der Tat auch das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung vor Erlass des AktG sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die GmbH vertreten (RGZ 75, 239 [242]; 92, 409 [412]).

    Das Reichsgericht hat in RGZ 92, 409 eine Gesellschafterversammlung schon dann als von Unbefugten einberufen angesehen wenn die Einberufer zwar den zehnten Teil des Stammkapitals vertraten, vor der selbständigen Einberufung aber nicht erfolglos versucht hatten, die nach § 49 GmbHG für die Einberufung in erster Linie zuständigen Geschäftsführer zur Einberufung zu veranlassen.

  • RG, 20.01.1941 - II 96/40

    1. Zur Frage der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des gegen ein Gesetz,

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52
    Diese Lücke hat die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Schrifttum seit langem dadurch ausgefüllt, dass es die für das Aktienrecht herausgebildeten und dann im Aktiengesetz (§ 195 ff) gesetzlich festgelegten Rechtsregeln über die Nichigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft und insbesondere auch über die Abgrenzung zwischen beiden auf die GmbH angesichts der sehr weitgehenden Ähnlichkeit der Sach- und Rechtslage grundsätzlich sinngemäss angewandt hat, soweit nicht die Besonderheiten der GmbH eine Abweichung notwendig machen (so insbes RGZ 166, 129 [131]; 172, 76; OLG Hamburg JZ 1953, 405 = BB 1953, 157; Baumbach-Hueck GmbHG 7. Aufl. Anh nach § 47 Anm. 1; Schilling JZ 1953, 406 m.w.Nachw.).

    Nun ist nicht zu verkennen, dass sich zwar die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei der AG und der GmbH weitgehend ähnelt, dass aber doch die andersartige Struktur der GmbH auch auf diese Frage ausstrahlt, so dass es nicht möglich ist, auf diesem Gebiet aus Gründen der Konsequenz von vornherein und ohne weiteres eine volle Angleichung an die aktienrechtliche Regelung vorzunehmen (RGZ 166, 129 [131]).

  • BGH, 28.01.1953 - II ZR 265/51

    Entlassung eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52
    Wie der erkennende Senat in BGHZ 8, 348 [354 ff] bereits entschieden hat, kann eine durch politischen Machtmissbrauch erfolgte Beeinflussung der Willensbildung der Gesellschafter nicht zu einer Nichtigkeit, sondern nur zu einer Anfechtbarkeit der unter politischem Druck gefassten Beschlüsse führen, wobei die Anfechtung auch bei der GmbH nach den sinngemäss anwendbaren § 197 ff AktG nur durch Anfechtungsklage geschehen kann.
  • RG, 04.02.1943 - II 94/42

    1. Kann in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52
    Das Reichsgericht hatte diese Frage im Einklang mit der im Schrifttum herrschenden Ansicht in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, dass die starre Frist des § 199 AktG nicht in das GmbH-Recht übernommen werden könne, sondern dass es hier genüge, wenn der Anfechtungsberechtigte mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgehe und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebe (RGZ 170, 358 [380]; 172, 76 [79]; DR 1944, 775 [777]; neuerdings auch OLG Hamburg JZ 1953, 405; sowie das bei Vogel GmbHRdsch 1953, 5 zusammengestellte Schrifttum, dem sich auch Baumbach-Hueck GmbHG 6. Aufl. Anh nach § 47 Anm. 4 D and Schilling JZ 1953, 406 angeschlossen haben).
  • RG, 18.02.1911 - I 227/10

    Aktiengesellschaft. Beschluss einer erhöhten Mehrheit

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52
    Diesen Standpunkt hat in der Tat auch das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung vor Erlass des AktG sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die GmbH vertreten (RGZ 75, 239 [242]; 92, 409 [412]).
  • RG, 19.05.1925 - II B 10/25

    Umstellung des Aktienkapitals auf Goldmark

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52
    Es liegt im Wesen der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, dass sie das Rechtsgeschäft ohne weiteres und ohne Rücksicht darauf zerstört, ob die Beteiligten seinen Inhalt und seine Wirkung billigten oder nicht (RGZ 111, 26 [28]).
  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 200/04

    Anforderungen an die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung; Rechtsfolgen von

    Gleichgültig ist, ob der Beschluss auch ohne den nichtigkeitsbegründenden Einberufungsmangel zustande gekommen wäre (RGZ 92, 409, 411 f.; BGHZ 11, 231, 239), so dass es selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts, der Beschluss sei lediglich anfechtbar, auf die der Sache nach verfehlten Kausalitätserwägungen (s. hierzu BGHZ 160, 385, 391 f.) nicht ankommt.
  • BGH, 09.01.2024 - II ZR 220/22

    Berufung auf fehlende Handelsregistereintragung nur bei positiver Kenntnis

    Eine Beschlussnichtigkeit wäre in entsprechender Anwendung der § 121 Abs. 2, § 241 Nr. 1 AktG zwar anzunehmen, wenn die Versammlung von einer hierzu nicht berechtigten Person einberufen worden wäre (BGH, Urteil vom 8. November 2016  II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 13), etwa weil die Voraussetzungen des Selbsthilferechts des Gesellschafters für die Einberufung nach § 50 Abs. 3 GmbHG nicht vorgelegen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 - II ZR 167/52, BGHZ 11, 231, 236 f.; Urteil vom 7. Februar 1983- II ZR 14/82, BGHZ 87, 1, 3; Urteil vom 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568; Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, 94).
  • BGH, 19.02.2013 - II ZR 56/12

    Fortsetzung der Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahlen nach Rücktritt des

    bb) Der Senat hat die Beschlüsse eines Aufsichtsrats, dessen Mitglieder alle nichtig gewählt worden waren, für nichtig erachtet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 - II ZR 167/52, BGHZ 11, 231, 246; vgl. auch Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1172).
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