Rechtsprechung
   BGH, 19.07.1991 - BLw 17/90   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 13 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 10
    Nachabfindungsanspruch aufgrund Zahlung einer Brandversicherungssumme

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 115, 157
  • NJW 1991, 2836
  • MDR 1991, 1001
  • FamRZ 1991, 1290
  • VersR 1991, 1151
  • WM 1991, 1965



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 22.11.2000 - BLw 11/00  

    Immobilien - Folgen der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten

    Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, daß Abfindungsansprüche nicht auf die in § 13 Abs. 1 und Abs. 4 HöfeO ausdrücklich geregelten Fälle beschränkt sind, daß es vielmehr der Zweck der Vorschrift erfordert, über die genannten Einzeltatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung weitere Fälle einzubeziehen (Senat, BGHZ 115, 157, 159 ff; 135, 292, 296 f).

    Dies folgt daraus, daß das Gesetz die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherstellen will und daß das dem weichenden Erben zugemutete Opfer nur solange gerechtfertigt ist, wie der Erbe diesem höferechtlichen Zweck Rechnung trägt (Senat, BGHZ 115, 157, 159 ff).

  • BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08  

    Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung i.S.v. § 13 Abs. 4b HöfeO;

    Was als Nutzung des Hofes oder von Teilen davon gewertet werden kann, bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 100 BGB, umfasst mithin nach § 99 BGB das Ziehen von Früchten (Senat, BGHZ 115, 157, 159) .
  • OLG Koblenz, 18.07.2005 - 12 U 54/04  

    Bürgerliches Recht

    Insbesondere nach dem Höferecht werden die durch den Verkauf von Grundstücken erzielten Kaufgelder nicht Hofbestandteile; es findet keine Surrogation statt (vgl. BGHZ 59, 220, 224; 115, 157, 161 f.).

    Typischerweise ist bei Grundstücksveräußerungen den weichenden Erben ein Abfindungsergänzungsanspruch zuzubilligen (vgl. BGHZ 115, 157, 160).

mehr
  • OLG Oldenburg, 15.08.2008 - 10 W 2/08  

    Immobilien - Nachabfindung für Windenergieanlagen gemäß HöfeO

    Die entscheidende Zielrichtung liegt nach heutigem Verständnis in einer finanziellen Aufstockung der Abfindung der weichenden Erben wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks (vgl. BGHZ 115, 157, 159.135, 292, 296.146, 94, 96. Fassbender/Hötzel/v.Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 13 HöfeO Rn. 1. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 13 Rn. 1. Wöhrmann, § 13 HöfeO Rn. 3. Wöhrmann RdL 2003, 284).
  • OLG Köln, 22.07.2003 - 23 U 9/02  

    Landwirtschaftsrecht

    Weder der Erlös aus dem Verkauf von Hofgrundstücken noch sonstige Surrogate fallen deshalb in das Hofvermögen , weil die entsprechenden Grundstücke zu diesem Vermögen gehört haben (BGHZ 59, 220, 224; 86, 41, 44; 115, 157, 161).

    Für einen Nachabfindungsanspruch entsprechend § 13 HöfeO (dazu BGHZ 115, 157 = NJW 1991, 2836 = AgrarR 1992, 79 = RdL 1992, 245; Wöhrmann/Stöcker, § 3 Rdn. 23) ist insoweit kein Raum; diese Vorschrift kann nur eingreifen, wenn die auszugleichenden Gegenstände nicht in den hoffreien Nachlass fallen.

  • BGH, 25.04.1997 - BLw 1/97  

    Nachabfindungspflicht der Veräußerung eines Michkontingents

    Der Zweck der Vorschrift erfordert es vielmehr, über die genannten Einzeltatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung weitere Fälle einzubeziehen und zwar auch dort, wo an sich die Voraussetzungen von §§ 2, 3 HöfeO nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschl. BGHZ 115, 157, 159 ff; OLG Celle, AgrarR 1984, 219 ff).
  • BGH, 30.03.2001 - V ZR 27/00  

    Vertragsrecht - Nichtigkeit bei erkanntem Überschreiten der Vertretungsmacht

    Es ist vielmehr auf das mit dem Weiterverkauf von dem Beklagten erzielte wirtschaftliche Ergebnis abzustellen (zur Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Ergebnisses der Vertragsgestaltung mit einem Dritten vgl. Senat, BGHZ 115, 335 ff, Senatsurt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1189 ff; BGHZ 115, 157 ff).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.1995 - 18 U 29/95  

    Beschädigung privaten Anschlußkanals durch Wurzeln eines auf öffentlichem

    Hatten die Kläger gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der durch die Baumwurzeln hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Abwasserkanals gegen die Beklagte, so ist diese dadurch, daß die Kläger die Arbeiten durchführen ließen, von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit und deshalb "auf sonstige Weise" im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 bereichert (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 1995, 395; NJW 1991, 2836; NJW 1989, 1032; NJW 1986, 2640; auch OLG Düsseldorf NJW 1986, 2648).
  • OLG Brandenburg, 03.02.1999 - 13 U 53/98  
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