Rechtsprechung
   BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    AGBG § 9 Abs. 1 Bk; VBLS § 43a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9 Abs. 1; VBLS § 43a
    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 142, 103
  • NJW 1999, 3558
  • MDR 1999, 1324
  • VersR 1999, 1390
  • DVBl 1999, 1450 (Ls.)
  • NZA 1999, 1164



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Wird zitiert von ... (159)  

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07  

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Die vom Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Einordnung der Satzungsbestimmungen als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. BGHZ 48, 35 ; 103, 370 ; 142, 103 ) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 ; BVerfGK 11, 130 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -, DVBl 2008, S. 780).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06  

    Arbeitsrecht - Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig).

    Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.).

  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03  

    Arbeit & Soziales - Berechnung von Versicherungsrenten

    Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836).

    Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1).

    Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142, 103, 110).

    In den Schutz des demnach anwendbaren § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen, weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

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