Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1954 - II ZR 277/53   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 16, 12
  • NJW 1955, 257



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84  

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

    a) ein solcher Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen durch eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheitert allerdings nicht schon daran, daß die Kläger den für die Annahme einer solchen Geschäftsführung erforderlichen Willen, mit der Beseitigung des Öls auch ein Geschäft der Beklagten zu führen (BGHZ 16, 12, 13; 30, 162, 167; 40, 28, 30), nicht gehabt oder nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hätten.

    Dieses Zusammentreffen schließt einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 683 BGB nicht in jedem Falle aus (vgl. BGHZ 16, 12, 16; 54, 157, 160; st. Rspr.; MünchKomm/Seidler 2. Aufl. § 677 Rn. 8; Steffen BGB -RGRK 12. Aufl. § 677 Rn. 10).

    Es kommt vielmehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine gegenständliche Abgrenzung der Aufwendungen (vgl. dazu RGZ 149, 205, 209) nicht möglich ist, eine Verteilung der Kosten nach dem Maß der Verantwortlichkeit (BGHZ 16, 12, 16 f.) und dem Gewicht der Interessen der Beteiligten in Betracht.

  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98  

    Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"

    Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 251/96 - WM 1998, 1356, 1358).
  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01  

    Werkvertrag - Haftung des Mitbegünstigten bei Insolvenz des Auftraggebers?

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; BGH, Urt. v. 2.4.1998 - III ZR 251/96, WM 1998, 1356, 1358; v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt.
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