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   BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54   

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BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54 (https://dejure.org/1955,85)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1955 - II ZR 44/54 (https://dejure.org/1955,85)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1955 - II ZR 44/54 (https://dejure.org/1955,85)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 248
  • NJW 1955, 1916
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 19.01.1942 - V 59/41

    Kann auf Grund eines gegenseitigen Vertrags, welcher der devisenbehördlichen

    Auszug aus BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54
    Zwar kann der mit dem mangels Devisengenehmigung nichtigen Geschäft erstrebte Erfolg auch nicht mit Hilfe eines Schadensersatzanspruchs erreicht werden (Langen, Kommentar zum Devisengesetz 2. Aufl. Anm. 10 zu Art. VII, S 77), aber dies gilt nur insoweit, als der Schadensersatzanspruch an die Stelle eines Erfüllungsanspruchs tritt, also wie im Falle des § 326 BGB auf das Erfüllungsinteresse gerichtet ist (RGZ 168, 261 [265]); dieser Gesichtspunkt steht weder einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens noch einem solchen auf Herausgabe der Bereicherung entgegen, wie dies das Berufungsgericht zutreffend aus der Möglichkeit folgert, daß nach Art. VII Satz 2 MilRegG 53 den Parteien die Wiederherstellung sogar aufgegeben werden kann.
  • RG, 11.05.1942 - II 13/42

    Unter welchen Voraussetzungen liegt eine Fortführung des Handelsgeschäfts im

    Auszug aus BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54
    Selbst wenn der weitaus überwiegende Teil der von der Beklagten erworbenen Gegenstände nicht von Robert B., sondern von der Konkursmasse Eugen B. oder aus anderen Quellen stammte, wäre das unerheblich, es kommt nur darauf an, daß der wesentliche Kern des von Robert B. betriebenen Geschäfts auf die Beklagte übergegangen ist (Würdinger a.a.O. § 25 Anm. 7; Geßler-Hefermehl Anm. 11 zu § 22 HGB; RGZ 169, 133 [136]).
  • RG, 11.10.1935 - II 112/35

    1. Findet § 25 HGB. auch auf einen Erwerb von Handelsgeschäften Anwendung, der

    Auszug aus BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54
    Der Rechtsgrund der Haftung nach § 25 HGB ist, wie das Reichsgericht (RGZ 149, 25 [28]) ausführt, "die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung, für die bisherigen Geschäftsschulden haften zu wollen, verbunden mit dem Erwerb der Grundlage für diese Schuldenhaftung, des Geschäftsvermögens".
  • BGH, 12.11.1986 - VIII ZR 280/85

    Schadensersatz bei Mitwirkung am Zustandekommen eines sittenwidrigen und damit

    Seit jeher hat die Rechtsprechung für bestimmte Sachverhaltsgestaltungen die Ansicht vertreten, daß bei einem unwirksamen Vertrag die Partei wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig sein kann, die den Grund der Unwirksamkeit zu vertreten hat (vgl. z. B. auch Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl. § 276 Anm. 6 B b; MünchKomm/Emmerich 2. Aufl. Rdn. 44 vor § 275; Jauernig/Vollkommer, BGB 3. Aufl. § 276 Anm. VI 2 a; Brandner, Festschrift für W. Oppenhoff, 1985, S. 11 ff., 21), so etwa bei unterlassener Aufklärung über das Fehlen einer nach dem Gemeinderecht gültigen Vollmacht (BGHZ 6, 330, 333) [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51], über die devisenrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Geschäfts (BGHZ 18, 248, 252 f.), über die gesetzliche oder vertragliche Formbedürftigkeit eines Vertrages (BGH Urteil vom 29. Januar 1965 - V ZR 53/64 = NJW 1965, 812, 814; Senatsurteil vom 19. April 1967 - VIII ZR 8/65 = WM 1967, 798) und über die Nichtigkeit eines Geschäfts wegen Gesetzwidrigkeit (OLG Düsseldorf BB 1975, 201) oder bei schuldhafter Herbeiführung eines sogenannten "versteckten Dissenses« (RGZ 104, 265, 267f.).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge greift vielmehr auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so daß sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGHZ 18, 248, 250; Urt. v. 29. März 1982 - II ZR 166/81, WM 1982, 555, 556).
  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73

    Arglistige Täuschung bei Kauf eines Hotels - Verletzung einer vertragsähnlichen

    In rechtlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine arglistige Täuschung des einen Vertragsteils durch den ändern beim Vertragsschluß die Verletzung einer vertragsähnlichen Treuepflicht darstellt, die die täuschende Vertragspartei verpflichtet, die Gegenpartei so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie nicht auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hätte (Haftung auf das negative Interesse; vgl. BGHZ 35, 302, 313; 18, 248, 252).
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