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   BGH, 24.01.1972 - VII ZR 171/70   

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https://dejure.org/1972,206
BGH, 24.01.1972 - VII ZR 171/70 (https://dejure.org/1972,206)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1972 - VII ZR 171/70 (https://dejure.org/1972,206)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1972 - VII ZR 171/70 (https://dejure.org/1972,206)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Verjährungsfrist einer Werklohnforderung auf Grund eines Bauvertrages - Befristeter Verzicht auf die Geltendmachung von restlicher Werklohnes - Pactum de non petendo

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anerkenntnis durch Aufrechnung?; ferner: Verjährung von Vergütungsanspruch bei VOB-Vertrag, Stundung von Sicherheitseinbehalt; Verstoß gegen Treu und Glauben durch Verjährungseinrede

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 58, 103
  • NJW 1972, 525
  • MDR 1972, 1024
  • DB 1972, 527
  • JR 1972, 203
  • BauR 1972, 179
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.02.1970 - VII ZR 168/67

    Fälligkeit und Verjährung nicht in der Schlussrechnung enthaltener Forderungen

    Auszug aus BGH, 24.01.1972 - VII ZR 171/70
    Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Werklohnforderung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB einer Verjährungsfrist von zwei Jahren unterliegt (BGHZ 53, 222 [BGH 12.02.1970 - VII ZR 168/67]).

    Dies hat der erkennende Senat, worauf die Revision zutreffend hinweist, wiederholt ausgesprochen (vgl. u.a. BGHZ 53, 222, 225 [BGH 12.02.1970 - VII ZR 168/67] m.w.N.).

  • BGH, 16.12.1968 - VII ZR 141/66

    Fälligkeit der Schlusszahlung

    Auszug aus BGH, 24.01.1972 - VII ZR 171/70
    Der erkennende Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1968 - VII ZR 141/66 - (NJW 69, 428) ausgesprochen, daß die Schlußzahlung später als zwei Monate nach Einreichung der Schlußrechnung fällig wird, wenn die Schlußrechnung aus sachlichen, nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten geprüft und festgestellt werden kann.
  • OLG Celle, 21.03.1969 - 13 U 195/68

    Aufrechnung des HV gegenüber der Forderung des U auf Abführung von inkassierten

    Auszug aus BGH, 24.01.1972 - VII ZR 171/70
    Die unwirksame Aufrechnung mit der bestrittenen, in Wirklichkeit nicht entstandenen Forderung gegen die unbestrittene Werklohnforderung enthält daher kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB (vgl. auch Celle OLGZ 70, 5, 6; Soergel/Siebert a.a.O.).
  • BGH, 15.08.2012 - XII ZR 86/11

    Verjährungshemmende Wirkung einer negativen Feststellungsklage

    Maßgeblich ist dabei das vom Tatrichter zu beurteilende Verhalten des Schuldners, für dessen Auslegung und Bewertung es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH Urteil vom 8. Juni 1989 - X ZR 50/88 - NJW 1989, 2469, 2470 zu § 208 BGB aF; anders noch BGHZ 58, 103 = NJW 1972, 525).
  • BGH, 14.11.2013 - V ZB 204/12

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten

    Als ein Anerkenntnis in anderer Weise ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1170 Abs. 1 BGB grundsätzlich jedes tatsächliche Verhalten des Grundstückseigentümers gegenüber dem Gläubiger zu verstehen, aus dem sich das Wissen von dem Bestehen der Schuld unzweideutig ergibt (vgl. KG, OLGZ 1970, 323, 325 zu § 1170 BGB sowie allgemein zu dem zum Neubeginn der Verjährung führenden Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB: BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 - VII ZR 171/70, BGHZ 58, 103, 104; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047 mwN).
  • BGH, 08.06.1989 - X ZR 50/88

    Anerkenntnis durch Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung

    In der Aufrechnung mit einer bestrittenen (und in Wahrheit nicht bestehenden) Forderung gegen eine unbestrittene Forderung kann ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der letzteren i. S. von § 208 BGB gesehen werden; ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Eingrenzung von BGHZ 58, 103 ff. = NJW 1972, 525).

    Diese Beurteilung stehe im Gegensatz zu der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Januar 1972 (BGHZ 58, 103 ff.), wonach die Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB ausschließe.

    c) Im Hinblick auf den weit gefaßten Leitsatz und die über den entscheidenden Einzelfall deutlich hinausgehenden verallgemeinernden Entscheidungsgründe hat der erkennende Senat beim VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angefragt, ob dieser der Auffassung sei, daß in der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung schlechterdings - d. h. unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der letzteren im Sinne von § 208 BGB gesehen werden könne, und ob er, falls seine Entscheidung vom 24. Januar 1972 (BGHZ 58, 103 ff.) so zu verstehen sein sollte, an ihr festhalte.

    Diese Auffassung liege auch dem in BGHZ 58, 103 ff. auszugsweise veröffentlichten Urteil vom 24. Januar 1972 zugrunde, mit dem ein besonders gelagerter Einzelfall entschieden worden sei.

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