Rechtsprechung
   BSG, 23.02.1995 - 12 RK 66/93   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 76, 34
  • MDR 1996, 181
  • NZS 1995, 513
  • DB 1995, Beil. 7 S. 13



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BSG, 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R  

    SGB V § 240

    Diesem Zweck entspricht es, Grundsätze der Beitragsbemessung für versicherungspflichtig Beschäftigte auch auf die Bestimmung anderer, bei diesen nicht beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder zu übertragen, wenn sie andernfalls gegenüber Pflichtversicherten bevorzugt würden (vgl BSGE 76, 34, 39 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 S 70).

    Diese Generalklausel reicht aus, um neben den in der Vorschrift ausdrücklich genannten, bei versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtigen Einnahmen solche anderen Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in ständiger Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (vgl zur Heranziehung des Ertrags aus Kapitalvermögen BSGE 76, 34, 36 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 S 68 und der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 S 139/140).

    Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des § 240 SGB V ergeben sich zudem Grundsätze der Beitragsbemessung, die eine ausdrückliche Satzungsregelung erübrigen (vgl zum vertikalen Verlustausgleich BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 S 68 ff; zum Abzug von Werbungskosten bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31) oder abweichende Bestimmungen in der Satzung nicht zulassen (vgl zur Unzulässigkeit einer satzungsrechtlichen Anhebung der gesetzlichen Mindesteinnahmengrenzen BSGE 71, 137 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 50).

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R  

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Einnahmen aus Vermietung

    Der Kläger hat gegen sie die gleichen Einwände wie gegen den Bescheid vom 8. Juli 1993 erhoben und die Beklagte hat ihrer Einbeziehung nicht widersprochen (vgl BSGE 76, 34, 35 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 S 67).

    Die Beklagte ist vor einer unbilligen Verkürzung der Einnahmen zumindest teilweise dadurch geschützt, daß ein Ausgleich der Verluste bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit anderen Einnahmearten nicht zulässig ist (kein vertikaler Verlustausgleich bei den verschiedenen Einkommensarten, vgl BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19).

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95  

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    Das reicht im Beitragsrecht für eine Einbeziehung entsprechend § 96 SGG aus, wenn wie hier gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht (BSGE 76, 34, 35 mwN = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19).
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