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   BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77   

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https://dejure.org/1981,138
BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77 (https://dejure.org/1981,138)
BVerfG, Entscheidung vom 20.01.1981 - 2 BvR 993/77 (https://dejure.org/1981,138)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 (https://dejure.org/1981,138)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz des Bundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besoldungsrechtliche Einstufung - Leiter von Arbeitsgerichten - Bayern

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 87
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77
    Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG aber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das sich hier in Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besondere Zurückhaltung auferlegen muß (vgl. BVerfGE 12, 326 [333]), nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlich vertretbaren Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen (BVerfGE 26, 116 [137 f., 140]).

    Der bei der besoldungsrechtlichen Einstufung des Gerichtsvorstandes mitzuberücksichtigende Umfang der Verwaltungsaufgaben (vgl. BVerfGE 26, 116 [140]) hängt nicht allein von der Zahl der Richterplanstellen ab.

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 33/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77
    Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber davon ausgeht, daß der "weitere aufsichtführende Richter" lediglich ein für gelegentliche Vertretungen erforderlicher "ständiger Vertreter" des Leiters des Gerichts ohne einen eigenen Bereich von Verwaltungsaufgaben sei, der folglich erheblich geringer besoldet werden müsse als der Leiter des Gerichts, verkennt er nicht nur Inhalt und Sinn des Gesetzes; vielmehr steht diese Auffassung auch in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach nur solche Richterämter besoldungsrechtlich herausgehoben werden dürfen, die im Vergleich mit den nicht herausgehobenen Richterämtern mit größerer Verantwortung und bedeutsamerer Zuständigkeit ausgestattet sind, so daß die nur gelegentliche Vertretung etwa des Leiters des Gerichts (oder dessen ständigen Vertreters) eine förmliche Heraushebung nicht rechtfertigen könnte (BVerfGE 26, 79, insbesondere 92 f. und 94 ff.).
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77
    Diese müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung, wie hier, ein noch plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen läßt (BVerfGE 26, 141 [158 f.]).
  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77
    Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG aber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das sich hier in Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besondere Zurückhaltung auferlegen muß (vgl. BVerfGE 12, 326 [333]), nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlich vertretbaren Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen (BVerfGE 26, 116 [137 f., 140]).
  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat in den zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 401/76 und 606/76 durch Beschluß vom 7. Januar 1981 - auf den im übrigen verwiesen wird - entschieden, daß die durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz neu geschaffene bundeseinheitliche Richterbesoldung als solche verfassungsmäßig ist.
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77
    Zwar ist dort, wie auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hervorhebt, von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige auszugehen (BVerfGE 26, 100 [110 ff.]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Bei Regelungen des Besoldungsrechts steht dem Normgeber eine weite - grundsätzlich nur durch das Willkürverbot begrenzte - Gestaltungsfreiheit zu, weil er innerhalb dieser Materie nicht nur auf die Verhältnisse einzelner Ämter oder Dienstposten zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern oder Dienstposten zu achten hat, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte berücksichtigen kann, also etwa die Frage, welche Auswirkungen eine konkrete Differenzierung oder das Absehen von einer Differenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge hat (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. -, BVerfGE 26, 141, 158; vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -,  BVerfGE 71, 39, 52 f. m.w.N.; vom 6. April 1989 - 2 BvL 8/87 -, BVerfGE 80, 59, 66 f.; zur verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers bei der Einstufung von Richterämtern s. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, BVerfGE 56, 87, 95).

    Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich der Aufgabenbereich und der Verantwortungsbereich des Leiters eines Gerichts vornehmlich aus der Größe des Gerichts bestimmen lassen und diesen Gesichtspunkt als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 96; Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., 158 f.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. -, BVerfGE 56, 146, 174).

    Zudem hat es festgestellt, dass der bei der besoldungsrechtlichen Einstufung des Gerichtsvorstandes mitzuberücksichtigende Umfang der Verwaltungsaufgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 u.a. -,   BVerfGE 26, 116, 140) nicht allein von der Zahl der Richterplanstellen abhängt, wenn er insoweit in der Regel auch einen verhältnismäßig zuverlässigen Anhalt geben mag, und es als nicht ausgeschlossen angesehen, dass die gerichtsverfassungsrechtliche und organisationsrechtliche Stellung des Gerichts im Aufbau des Gerichtszweigs auf Landesebene Besonderheiten aufweist, denen der Gesetzgeber Rechnung tragen darf (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O.).

    Eingedenk dieser Überlegungen ist die Besoldung der Stelle eines Direktors des Amtsgerichts nach der Besoldungsgruppe R 2 zuzüglich einer Amtszulage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers, die Stelle nicht mit der Besoldungsgruppe R 3 zu bewerten, wie etwa das Amt des Präsidenten des Landgerichts oder dasjenige des Präsidenten eines Amtsgerichts mit bis zu 40 Richterplanstellen (einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt), hält sich jedenfalls im Rahmen der hier weitgespannten gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 96 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Unterscheidungskriterium aus seiner Prüfungsperspektive ausdrücklich gelten lassen, wobei es in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die zusätzliche Dienstaufsicht über die Richter des Gerichts mit besonderer Verantwortung verbunden ist (so zum Verhältnis der Stellen eines Präsidenten des Sozialgerichts und eines Direktors des Arbeitsgerichts, der wie ein Direktor des Amtsgerichts besoldet worden ist, BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O.; im Anschluss daran VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. März 2001 - VGH B 5/01 -, juris Rn. 12).

    Insoweit fehlt es bereits an der unmittelbaren Vergleichbarkeit, weil das Amt des Klägers als Direktor des Amtsgerichts allein im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung der mit seinem erstinstanzlichen Richteramt verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufgaben besoldungsmäßig aus dem Kreis der Ämter der erstinstanzlichen Richter herausgehoben ist, während die besoldungsmäßige Heraushebung des Amtes des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht die Folge seines herausgehobenen zweitinstanzlichen Richteramtes ist; im Übrigen lässt sich insoweit jedenfalls kein Missverhältnis feststellen, das als evident willkürlich bezeichnet werden könnte (so BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 97).

    Im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Bewertung des Amtes des Klägers als seinerzeit tätiger Direktor eines Amtsgerichts mit mehr als acht Richterplanstellen mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 zuzüglich einer Amtszulage von 171, 99 EUR (zum 1. Juli 2003, vgl. Art. 1 Nr. 6 BBVAnpG 2003/2004 i.V.m. Anhang 13, Bundesbesoldungsordnung R, Besoldungsgruppe R 2) bzw. 196, 68 EUR (zum 1. Juli 2013, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BbgBVAnpG 2013/2014 i.V.m. Anlage 14 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 bis 16 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gemäß § 6 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 vom 20. Dezember 2013, GVBl. I 2014 Nr. 12) im Gegensatz zu dem Amt eines weiteren aufsichtsführenden Richters mit einer Besoldung (lediglich) nach der Besoldungsgruppe R 2 (also ohne Amtszulage) ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (dazu und zum Nachfolgenden mit Blick auf das Verhältnis eines Direktors des Arbeitsgerichts zu einem weiteren aufsichtsführenden Richter am Arbeitsgericht BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 98) ein unmittelbarer Vergleich möglich, weil es sich bei beiden Ämtern um die erstinstanzlicher Richter handelt, die nur wegen der in ihren Verantwortungs- und Pflichtenbereich einbezogenen zusätzlichen Verwaltungsaufgaben besoldungsmäßig aus dem Kreis der Ämter der erstinstanzlichen Richter herausgehoben sind.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Das Bundesverfassungsgericht hat dort lediglich seine ständige Rechtsprechung wiederholt, nach der dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. nur BVerfGE 13, 356 ; 56, 87 ; 64, 367 ).
  • VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010,

    "Der Gesetzgeber hat bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 56, 87 (95); 64, 367 (378)) und zwar im Hinblick sowohl auf Art. 3 Abs. 1 GG als auch auf Art. 33 Abs. 5 GG.
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