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   BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 58, 68
  • NJW 1981, 1998
  • MDR 1981, 900
  • DÖV 1981, 670



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Wird zitiert von ... (151)  

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98  

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinn der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfGE 58, 68 [77 f.]; 79, 223 [235]; 83, 89 [98]).

    Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfGE 58, 68 [78]).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02  

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfebestimmungen zu gewähren, besteht nicht (stRspr; vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04  

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    28 Auch bei der Regelung des Beihilferechts besteht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers (vgl. BVerfGE 58, 68 ).

    Das System der Beihilfegewährung in Krankheitsfällen gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter oder allen Berechtigten in gleicher Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 106, 225 ).

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