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   BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82   

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https://dejure.org/1983,300
BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82 (https://dejure.org/1983,300)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.1983 - 2 BvL 18/82 (https://dejure.org/1983,300)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 1983 - 2 BvL 18/82 (https://dejure.org/1983,300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Normenkontrollverfahren - Zulässigkeit einer Vorlage - Entscheidungserheblichkeit

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 308
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82
    Daher hat das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 17, 135 (138 f.); 22, 175 (177); 34, 257 (259); 37, 328 (333 f.); jeweils m. w. N.).

    Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 35, 303 (306); 36, 258 (263); 37, 328 (334); jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvL 4/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 96 Abs. 1 OWiG

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82
    Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 35, 303 (306); 36, 258 (263); 37, 328 (334); jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 15.10.1963 - 1 BvL 29/56

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82
    Daher hat das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 17, 135 (138 f.); 22, 175 (177); 34, 257 (259); 37, 328 (333 f.); jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82
    § 80 BVerfGG verlangt, daß sich das vorlegende Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzt und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 47, 109 (114 f.)).
  • BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvL 9/64

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82
    Eine ergänzende Auslegung des Vorlagebeschlusses, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. BVerfGE 2, 266 (271); 380 (389); 3, 187 (194); 18, 305 (308); 21, 391 (400); 28, 119 (137)), scheidet im vorliegenden Verfahren aus (vgl. BVerfGE 22, 39 (42)).
  • BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvL 8/73

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82
    Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 35, 303 (306); 36, 258 (263); 37, 328 (334); jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82
    Daher hat das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 17, 135 (138 f.); 22, 175 (177); 34, 257 (259); 37, 328 (333 f.); jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82
    Eine ergänzende Auslegung des Vorlagebeschlusses, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. BVerfGE 2, 266 (271); 380 (389); 3, 187 (194); 18, 305 (308); 21, 391 (400); 28, 119 (137)), scheidet im vorliegenden Verfahren aus (vgl. BVerfGE 22, 39 (42)).
  • BVerfG, 13.02.1973 - 1 BvL 21/71

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82
    Daher hat das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 17, 135 (138 f.); 22, 175 (177); 34, 257 (259); 37, 328 (333 f.); jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Es hat sich im Einzelnen mit der Rechtslage auseinanderzusetzen, auf nahe liegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte einzugehen und die in Schrifttum und Rechtsprechung - insbesondere derjenigen des Bundesverfassungsgerichts - entwickelten, für die vorgelegte Frage bedeutsamen Rechtsauffassungen ebenso zu verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm (vgl. etwa BVerfGE 65, 308 ; 76, 100 ; 77, 259 ; 125, 175 ; 127, 335 ; 131, 88 ).
  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 76, 100 ; 79, 240 ; 85, 329 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 105, 48 ; 105, 61 ; 136, 127 ; 145, 171 ; 159, 149 ).

    Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen (BVerfGE 22, 175 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    Die bloße Wiedergabe von Fundstellen vermag die geforderte Auseinandersetzung nicht zu ersetzen (vgl. BVerfGE 65, 308 ).

  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Es muss dabei den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ; 159, 149 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    Sie setzen sich mit diesen Zielsetzungen des Betäubungsmittelstrafrechts nicht auseinander und genügen damit den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht, denn ein vorlegendes Gericht hat sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage zu befassen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darzulegen und die in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

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