Rechtsprechung
   BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84   

Kurzfassungen/Presse (4)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private Nahverkehrsunternehmen

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private Nahverkehrsunternehmen

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private Nahverkehrsunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84
  • BVerfG, 09.02.1993 - 1 BvL 18/82

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 68, 155
  • NJW 1985, 963
  • FamRZ 1993, 660
  • DVBl 1995, 340
  • NVwZ 1985, 334 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (93)  

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07  

    Rauchverbot in Gaststätten

    Dies ist anzunehmen, wenn Gruppenangehörige nicht nur in einzelnen, aus dem Rahmen fallenden Sonderkonstellationen, sondern in bestimmten, wenn auch zahlenmäßig begrenzten typischen Fällen ohne zureichende sachliche Gründe verhältnismäßig stärker belastet werden als andere (vgl. BVerfGE 25, 236 ; 30, 292 ; 59, 336 ; 68, 155 ; 77, 84 ).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03  

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auch die Inanspruchnahme Privater zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ist ein Eingriff in die freie wirtschaftliche Betätigung im Sinne einer Berufsausübungsregel (vgl. BVerfGE 68, 155 ; 95, 173 ).
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96  

     

    a) Beschränkungen der Berufsausübung bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsspielraums, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden können, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird (vgl. BVerfGE 68, 155 ; 71, 183 ; 72, 26 ; stRspr).
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