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   BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93   

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https://dejure.org/1997,1334
BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93 (https://dejure.org/1997,1334)
BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1997 - 2 BvF 1/93 (https://dejure.org/1997,1334)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 1997 - 2 BvF 1/93 (https://dejure.org/1997,1334)
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Hamburger Beihilfeverordnung

§ 76 Nr. 2 BVerfGG, objektives Klarstellungsinteresse

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässiger Antrag auf Feststellung der Gültigkeit von Bundes- oder Landesrecht

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von "Wahlleistungen" von der Beihilfefähigkeit - Vereinbarkeit mit dem bundesrechtlichen Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - "Besonderes objektives Interesse" als Voraussetzung des Verfahrens der abstrakten ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 76 Nr. 2 BVerfGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verwerfung des Normenkontrollantrags betreffend "Hamburger Beihilfeverordnung"

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 133
  • NJW 1998, 589
  • NVwZ 1998, 271 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21. Februar 1992 hat der I. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dazu ausgeführt, § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO sei mit einer (seinerzeitigen) Bremer Regelung des Bremischen Beihilferechts, zu der der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) ergangen sei, inhaltlich identisch.

    Nach der dort gegebenen Begründung von BVerwGE 89, 207, der sich der Senat anschließe, sei auch die Vorschrift des § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO rechtsungültig.

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe seine Auffassung von der Rechtsungültigkeit der Regelung im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) maßgeblich auf bundesrechtliche Erwägungen gestützt.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, wie es bereits mehrfach festgestellt hat, im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn und solange ein "besonderes objektives Interesse" an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 88, 203 ).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Demgegenüber kann ein besonderer Anlaß für die in § 76 Nr. 2 BVerfGG geregelte Bestätigung einer Norm, von deren Verfassungsmäßigkeit in der Regel auszugehen ist (vgl. BVerfGE 2, 143 ), erst dann bestehen, wenn diese Norm von den dafür zuständigen Stellen wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewandt, nicht vollzogen oder in sonst relevanter Weise mißachtet (vgl. BVerfGE 12, 205 ) und ihre Geltung damit in einer ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigenden Weise in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 2, 143 ).
  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Demgegenüber kann ein besonderer Anlaß für die in § 76 Nr. 2 BVerfGG geregelte Bestätigung einer Norm, von deren Verfassungsmäßigkeit in der Regel auszugehen ist (vgl. BVerfGE 2, 143 ), erst dann bestehen, wenn diese Norm von den dafür zuständigen Stellen wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewandt, nicht vollzogen oder in sonst relevanter Weise mißachtet (vgl. BVerfGE 12, 205 ) und ihre Geltung damit in einer ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigenden Weise in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 2, 143 ).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, wie es bereits mehrfach festgestellt hat, im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn und solange ein "besonderes objektives Interesse" an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 88, 203 ).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, wie es bereits mehrfach festgestellt hat, im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn und solange ein "besonderes objektives Interesse" an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 88, 203 ).
  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, wie es bereits mehrfach festgestellt hat, im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn und solange ein "besonderes objektives Interesse" an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 88, 203 ).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Damit ist das für eine abstrakte Normenkontrolle notwendige objektive Klarstellungsinteresse an der Gültigkeit der Norm (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 52, 63 ; 73, 118 ; 88, 203 ; 96, 133 ; 100, 249 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 128, 1 ; 133, 241 ; 150, 1 ; 151, 152 ; stRspr) zu bejahen.

    Ein solches Klarstellungsinteresse ist indiziert, wenn ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 96, 133 ; 103, 111 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 150, 1 ).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    138 2. Ein objektives Klarstellungsinteresse im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 76 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 52, 63 ; 88, 203 ; 96, 133 ; 100, 249 ; 101, 1 ; 103, 111 ; 106, 244 ; 108, 169 ; 110, 33 ; 113, 167 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 128, 1 ; stRspr) ist ebenfalls zu bejahen.

    Es wird schon dadurch indiziert, dass ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 52, 63 ; 96, 133 ; 103, 111 ; 106, 244 ; 119, 394 ; 127, 293 ).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Der Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist jedenfalls dann eröffnet, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - substantiiert geltend gemacht ist, dass das Gericht unter Überschreitung der Grenzen verfassungskonformer Auslegung in Wirklichkeit den Willen des Gesetzgebers hat leer laufen lassen und die Norm damit nicht angewandt hat (vgl. BVerfGE 96, 133 : "in sonst relevanter Weise missachtet ... und ihre Geltung damit in einer ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigenden Weise in Frage gestellt wird").
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