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   BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 16.07   

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BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 16.07 (https://dejure.org/2008,3658)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.2008 - 5 C 16.07 (https://dejure.org/2008,3658)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 (https://dejure.org/2008,3658)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
    Anspruchsberechtigung, materiellrechtliche -, nach Ausgleichsleistungsgesetz; Antrag, vermögensrechtlicher -; Antragsfrist; Antragswirkung; Ausgleichsleistungen; Ausschlussfrist für Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz; Gesellschafter einer Personengesellschaft; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3
    Anspruchsberechtigung, materiellrechtliche -, nach Ausgleichsleistungsgesetz; Antrag, vermögensrechtlicher -; Antragsfrist; Antragswirkung; Ausgleichsleistungen; Ausschlussfrist für Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz; Gesellschafter einer Personengesellschaft; ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Kommanditgesellschaft (KG) auf eine staatliche Ausgleichsleistung für nicht rückgängig zu machende Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage - Anspruchsberechtigung einer Personengesellschaft bezüglich ...

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 1; ; AusglLeistG § 1 Abs. 2; ; AusglLeistG § 6 Abs. 1 Satz 2; ; AusglLeistG § 6 Abs. 1 Satz 3; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungsrecht: Materiellrechtliche Anspruchsberechtigung nach Ausgleichsleistungsgesetz, Fristwahrung durch bei Inkrafttreten des AusglLeistG bereits gestellten Antrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 130, 214
  • DVBl 2008, 870 (Ls.)
  • DÖV 2008, 783
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 16.07
    Die Begrenzung der Anspruchsberechtigten auf als "Menschen" verstandene Personen (und deren Rechtsnachfolger) verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Sozialstaats- oder Rechtsstaatsprinzip (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 ).
  • BVerwG, 02.04.1996 - 7 B 398.95

    Bezugnahme einer Beschwerde auf die Auslegung von § 1 Abs. 6 des

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 16.07
    Dass ein Begehren auf Ausgleichsleistungen nicht bereits Streitgegenstand eines auf Rückgabe von Vermögensgegenständen gerichteten Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahrens war (Beschluss vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 398.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 71; s.a. Zimmermann, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, RVI, Stand November 2007, B 115 § 6 AusglLeistG Rn. 5), ändert indes nichts an der engen - zumindest verfahrensrechtlichen - Koppelung beider Regelungsbereiche.
  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 16.07
    Für den Ausschluss juristischer Personen bei der Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz, das dem großen Komplex der Kriegslasten und Kriegsfolgelasten zuzuordnen ist, bei der die Bundesrepublik Deutschland nur zu einem innerstaatlichen sozialen Ausgleich dieser Schäden verpflichtet war, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1976 - 1 BvR 631/69, 1 BvR 24/70 - BVerfGE 41, 126) dahin erkannt, dass der Gesetzgeber die Entschädigung nach dem Vorbild der sozialen Konzeption des Lastenausgleichsgesetzes regeln durfte und er daher ebenso wie in diesem Gesetz die verfügbaren begrenzten Mittel auf eine wirksame Hilfe für die betroffenen Menschen beschränken und die Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen von Entschädigungsleistungen ausschließen durfte.
  • BVerwG, 09.05.2018 - 8 C 11.17

    Abtretung; Anteilsveräußerung; Anteilsübertragung; Antrag, vermögensrechtlicher;

    Anspruchsberechtigt sind nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG nur natürliche Personen, also Menschen im Sinne von § 1 BGB, die selbst Erben oder Erbeserben haben können (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 15, und 19. Oktober 2011 - 5 C 26.10 - BVerwGE 141, 88 Rn. 11 ff.).

    Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG soll der Verwaltungsvereinfachung und der Entlastung der Behörden dienen, indem sie vor der bestandskräftigen Klärung eines vermögensrechtlichen Rückerstattungsanspruchs davon dispensiert, bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG einen weiteren Antrag zu stellen, um für den Fall der Besatzungshoheitlichkeit bzw. -rechtlichkeit der Enteignung dieses Vermögenswertes mögliche Ausgleichsleistungsansprüche zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1996 - 7 B 398.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 71 S. 202; Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 25).

    (3) Kapitalgesellschaften weisen auch keine gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten gegenüber Personengesellschaften auf, die es nach Art. 3 Abs. 1 GG gebieten könnten, ihre vermögensrechtlichen Anträge anders als bei jenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 26) von der Antragserstreckung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auszunehmen.

    § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG führt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund ihres Charakters als rein verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung nicht zu einer Veränderung des Streitgegenstandes eines vermögensrechtlichen Verfahrens, sondern erübrigt lediglich eine erneute Antragstellung der vom Restitutionsausschluss betroffenen Antragsteller (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1996 - 7 B 398.95 [insoweit in Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 71 nicht abgedruckt] - juris LS 4 u. Rn. 7 a.E; Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 25).

    Da der vermögensrechtliche Antrag die zurückverlangten Vermögenswerte individualisierbar bestimmen muss und nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß §§ 30, 30a VermG nicht auf weitere Vermögenswerte erstreckt werden kann, kann auch die Antragserstreckung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nur die Vermögenswerte umfassen, die in den vermögensrechtlichen Antrag einbezogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 25).

    Allerdings geht das eben zitierte Urteil des seinerzeit für das Ausgleichsleistungsrecht zuständigen 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 davon aus, § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG begünstige alle materiell-rechtlich Ausgleichsleistungsberechtigten, deren materielle Berechtigung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem vermögensrechtlichen Antrag stehe (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 26).

    Zwar fordert diese Vorschrift nicht, dass der Antragsteller im vermögensrechtlichen und im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren in jedem Falle identisch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 24).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 26.10

    Ausgleichsleistung; Anteil; Anteilsrechte; Anteilseigner; Gesellschaft;

    Nicht originär ausgleichsleistungsberechtigt sind damit juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften (Urteil vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 14, jeweils Rn. 15 ff.).

    Er verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95, 1 BvR 2471/95 - BVerfGE 102, 254 ; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 a.a.O. jeweils Rn. 16 f.).

    Danach ist die Gewährung von Ausgleichsleistungen auf natürliche Personen zu konzentrieren, da soziale Gleichheit nur im Verhältnis der originären Grundrechtsträger untereinander, nicht aber zwischen diesen und den zur besseren Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in der Form von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften gebildeten Rechtskonstrukten gefordert werden kann (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. S. 319 = Rn. 272; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 31.07

    Vorausabtretung; Abtretung zukünftig entstehender Forderungen bzw. gesetzlicher

    Der Gesetzgeber durfte sich bei der Verwendung der für die Entschädigung verfügbaren begrenzten Mittel auf eine wirksame Hilfe für die betroffenen Menschen beschränken und Dritte (insbesondere Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen) von Entschädigungsleistungen ausschließen (Urteil vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 ).
  • BVerwG, 25.05.2009 - 5 C 30.08

    Bedingungsverbot; Verbot der bedingten Abtretung von Ansprüchen; Abtretung

    Dies betrifft, wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 16.07 - (BVerwGE 130, 214 "enge Koppelung") dargelegt hat, auch und gerade Fragen seiner verfahrensmäßigen Einleitung sowie die Art und Weise der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen.
  • BVerwG, 07.06.2017 - 8 B 55.16

    Revisionszulassung; Wahrung der Ausschlussfrist

    Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob ein bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) noch anhängiger Antrag, den eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nach dem Vermögensgesetz für Vermögenswerte nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestellt hat, die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG für das Begehren auf Ausgleichsleistungen auch der nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG möglicherweise materiell anspruchsberechtigten Gesellschafter wahrt (zur Wahrung der Ausschlussfrist durch vermögensrechtliche Anträge von Personengesellschaften vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 24 ff. und Leitsatz 2).
  • VG Magdeburg, 28.10.2020 - 3 A 10/20

    Staatliche Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher

    Eine Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG "keine natürliche Person" und hat damit aus eigenem Recht keinen Anspruch auf eine staatliche Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerwG, Urteil v. 14.02.2008, 5 C 16.07; juris).
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