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   BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92   

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BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92 (https://dejure.org/1993,46)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 (https://dejure.org/1993,46)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 (https://dejure.org/1993,46)
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Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz

Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen, Anspruch auf 'Überdenken' durch den Prüfer, §§ 68, 94 VwGO

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Effektiver Schutz - Prüfungsverfahren - Bewertung - Prüfungsbehörde - Überdenken - Entscheidungsspielraum - Gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle - Eingeschränkte Möglichkeit - Verwaltungsgerichte - Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung - Schutz in dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungen (Allgemeines) - Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 132
  • MDR 1993, 1255
  • NVwZ 1993, 681
  • DVBl 1993, 842
  • DVBl 1993, 843
  • DÖV 1994, 395
 
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Wird zitiert von ... (438)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
    (BVerfGE 84, 34).

    a) Die Notwendigkeit eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens in Prüfungsangelegenheiten für einen effektiven Grundrechtsschutz und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an dieses Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 17. April 1991 - BVerfGE 84, 34 (45 ff.) = NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] näher dargelegt.

    Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen (BVerfGE 84, 34, 48), entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen "wirkungsvolle Hinweise" gegeben, d. h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden.

    Insbesondere müssen in einer solchen Prüfung die Leistungsanforderungen und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, gesetzlich geregelt sein (BVerfGE 84, 34, 45).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in den von ihm am 17. April 1991 (a.a.O.) entschiedenen Fällen, in denen es ebenfalls um juristische Staatsprüfungen ging und wo die angefochtenen Prüfungsentscheidungen gemäß dem einschlägigen Landesrecht der Länder Hamburg und Niedersachsen in einem Widerspruchsverfahren überprüft worden waren, ein solches für geeignet und ausreichend gehalten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 17. April 1991 (a.a.O.) nicht dazu geäußert, wie in denjenigen Bundesländern dem Erfordernis eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zum Zweck des "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen Rechnung getragen werden kann, deren Landesrecht, wie etwa hier in Rheinland-Pfalz, ein Widerspruchsverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO für die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen nicht vorsieht oder sogar ausdrücklich ausschließt.

    Die hier gegebene Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß bereits ein gerichtliches Streitverfahren mit dem Ziel der Aufhebung des Prüfungsbescheides und des Fortgangs der Prüfung anhängig ist und schon anhängig war, als das Bundesverfassungsgericht am 17. April 1991 (a.a.O.) die genannten Anforderungen aufstellte.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
    Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muß gewährleistet sein, daß die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307), daß der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Protokollen der mündlichen Prüfung und den Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen kann, daß die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, daß die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden.

    Auch verliert in einem solchen Fall die Prüfungsbehörde dadurch nicht ihre Befugnis und endet nicht ihre Pflicht, weiterhin in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung die angefochtene Prüfungsentscheidung - insbesondere die substantiiert angegriffenen prüfungsspezifischen Wertungen unter Einschaltung der betroffenen Prüfer - zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern (vgl. dazu auch Beschluß vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 und vom 18. Mai 1990 - BVerwGE 85, 163, 166 ff.) [BVerwG 18.05.1990 - 8 C 48/88].

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
    In eben diesem Maß stellt das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerläßlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 280, 296) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80].

    Vielmehr folgt aus der vom Bundesverfassungsgericht betonten "wesentlichen" Bedeutung der eigenständigen verwaltungsinternen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen für die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, daß es Aufgabe und Pflicht des Gesetzgebers ist, die erforderlichen Regelungen über die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens des "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen als Teil des Prüfungsverfahrens zu schaffen (vgl. auch BVerfGE 73, 280, 296) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80].

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
    Auch verliert in einem solchen Fall die Prüfungsbehörde dadurch nicht ihre Befugnis und endet nicht ihre Pflicht, weiterhin in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung die angefochtene Prüfungsentscheidung - insbesondere die substantiiert angegriffenen prüfungsspezifischen Wertungen unter Einschaltung der betroffenen Prüfer - zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern (vgl. dazu auch Beschluß vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 und vom 18. Mai 1990 - BVerwGE 85, 163, 166 ff.) [BVerwG 18.05.1990 - 8 C 48/88].
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f. [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff. [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]; BVerwGE 56, 155, 161 f.) [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76], wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
    Eine solche Verfahrensweise vermeidet zugleich diejenigen Umwege, Verzögerungen und zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn das Verwaltungsgericht, um dem Prüfling vorrangig ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu eröffnen, auf seine Klage hin den Prüfungsbescheid - entweder ohne jede weitere Prüfung oder aber nach einer auf mögliche Verfahrensfehler beschränkten Prüfung - vorbehaltlos aufhebt und derart die Sache an die Prüfungsbehörde "zurückverweist" (vgl. dazu die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen z. B. im Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, aufgehoben durch Urteil des Senats ebenfalls vom 24. Februar 1992 - BVerwG 6 C 32.92 - NVwZ 1993, 689).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f. [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff. [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]; BVerwGE 56, 155, 161 f.) [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76], wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Verbesserung; Punktwert; Voraussetzungen; Erstes juristisches Staatsexamen;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f. [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff. [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]; BVerwGE 56, 155, 161 f.) [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76], wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1992 - 22 A 1342/90

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
    Eine solche Verfahrensweise vermeidet zugleich diejenigen Umwege, Verzögerungen und zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn das Verwaltungsgericht, um dem Prüfling vorrangig ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu eröffnen, auf seine Klage hin den Prüfungsbescheid - entweder ohne jede weitere Prüfung oder aber nach einer auf mögliche Verfahrensfehler beschränkten Prüfung - vorbehaltlos aufhebt und derart die Sache an die Prüfungsbehörde "zurückverweist" (vgl. dazu die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen z. B. im Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, aufgehoben durch Urteil des Senats ebenfalls vom 24. Februar 1992 - BVerwG 6 C 32.92 - NVwZ 1993, 689).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f. [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff. [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]; BVerwGE 56, 155, 161 f.) [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76], wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck dieses Kontrollverfahrens, der darin besteht, schon im Verwaltungsverfahren einen effektiven Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG sicherzustellen (BVerfGE 84, 34, 45/46; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313, S. 261).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er - nach Erhalt einer ausreichenden Begründung - einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwGE 92, 132, 138 f.) [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92].

    Es ist ihm sodann anheimgestellt, ob er seinen "Anspruch auf Überdenken" (vgl. BVerwGE 92, 132) geltend machen und/oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.

    Wenn gerade auch deswegen gewährleistet sein muß, daß die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen (BVerwGE 92, 132, 137) [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92], sind damit speziell die prüfungsspezifischen Wertungen gemeint, denn im Hinblick auf sie soll das verwaltungsinterne Kontrollverfahren die gerichtlichen Kontrolldefizite ausgleichen.

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Aufgrund dieses Zwecks muss jeder Prüfer seine Bewertungen eigenständig überdenken, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Prüfer in jeweils unterschiedlichem Umfang die vorgebrachten Einwendungen für begründet bzw. unbegründet erachten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 und vom 30. Juni 1994 - 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34, 36 f.; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 B 104.09 - juris Rn. 10 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417; grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).

    Als unsubstantiiert können Einwendungen nur dann angesehen werden, wenn sich der Prüfling nur generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 ).

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