Rechtsprechung
BGH, 14.03.1991 - VII ZR 10/90 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beginn der Verjährung der Honorarforderung eines Architekten mit dem Schluss des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung - Ermittlung der der Honorarberechnung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten - Übermittlung der Kostenberechnung mit den ursprünglichen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 198
Beginn der Verjährung von Architektenhonorar-Forderungen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Honoraranspruch des Architekten: Verjährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)
Wann beginnt die Verjährung für Honorarforderungen zu laufen?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wann verjährt Architektenhonorar? (IBR 1991, 383)
Papierfundstellen
- BauR 1991, 489
- ZfBR 1991, 159
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.06.1986 - VII ZR 221/85
Fälligkeit des Architektenhonorars bei vorzeitiger Beendigung des …
Auszug aus BGH, 14.03.1991 - VII ZR 10/90
Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt die Verjährung der Honorarforderung eines Architekten erst mit dem Schluß des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 = ZfBR 1986, 232 = BauR 1986, 596 = WM 1986, 1388).
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
Verjährung des Vergütungsanspruchs des Steuerberaters
Eine vergleichbare Interessenlage der Vertragspartner betrifft § 8 Abs. 1 HOAI; danach wird das Honorar eines Architekten und Ingenieurs fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist, so daß die Verjährung der Honorarforderung erst mit dem Schluß des Jahres nach ordnungsmäßiger Berechnung beginnt (…BGH, Urt. v. 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85, NJW-RR 1986, 1279; v. 14. März 1991 - VII ZR 1O/90, BauR 1991, 489). - OLG Düsseldorf, 12.05.2000 - 22 U 191/99
Bindung des Architekten an die Schlussrechnung; Verjährung von …
Entstanden ist die Forderung mit Fälligkeit (vgl. BGH BauR 1991, 489). - OLG Koblenz, 24.09.1998 - 5 U 112/98
"Bedingte" Schlussrechnung, Prüfbarkeit, Richtigkeit, Pauschalpreisabrede
a) Voraussetzung dafür, daß die Honorarforderung eines Architekten fällig wird und damit die Verjährung zu laufen beginnt, ist gemäß § 8 Abs. 1 HOAI die Erteilung einer Schlußrechnung über die Architektenleistungen (BGH BauR 1991, 489 ;… Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI , 5. Aufl., § 8 Rdnr. 49).b) Ob die Verjährung einer Architektenhonorarforderung nur dann einsetzt, wenn die vorgelegte Schlußrechnung auch prüfbar ist (bejahend BGH BauR 1991, 489 ;… verneinend Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen a.a.O. § 8 Rdnr. 70; Lauer BauR 1989, 665, 669;… Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 8 Rdnr. 37), kann dahinstehen.
- OLG Düsseldorf, 09.01.2001 - 23 U 90/00
Prüffähigkeit der Schlußrechnung des Architekten; Einwand des schriftlichen …
Zwar bedarf es zur Prüffähigkeit einer Schlußrechnung auch der überprüfbaren Mitteilung der anrechenbaren Kosten; dies erfordert gemäß § 10 Abs. 2 HOAI die Vorlage einer den Anforderungen der DIN 276 entsprechenden Kostenermittlung (BGH BauR 1991, 489; Senat, BauR 1986, 244 f. [LS];… Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 8 HOAI, Rn. 47;… § 10 HOAI, Rn. 2, 10). - OLG Naumburg, 06.09.2012 - 1 U 40/12
Architektenhonoraranspruch: Verjährung bei falsch berechneter Forderungshöhe
Der Eintritt der Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten setzte zwar nach der früheren Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine prüffähige Schlussrechnung voraus (vgl. BGH, BauR 1991, 489 f. m.w.N.). - OLG Bremen, 26.01.2009 - 3 U 32/08
Beginn der Verjährung der Honorarforderung eines Architekten bei nicht …
Der Eintritt der Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten setzte nach ursprünglicher Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine prüffähige Schlussrechnung voraus (BGH, BauR 1991, 489 f. m.w.N.). - OLG Dresden, 02.12.1999 - 9 U 585/99
Abgrenzung zwischen Akquisitions- und entgeltlicher Tätigkeit eines Architekten
Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt die Verjährung mit der Überreichung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung (BauR 1991, 489 ). - OLG München, 10.06.1997 - 13 U 4051/96 Die Verjährung der Honorarforderung eines Architekten beginnt erst mit dem Schluß des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungstellung zu laufen (BGH BauR 91, 489).
- OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 1 U 278/03
Architekte & Ingenieure - Verjährung des Architektenhonorars
Danach ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen prüffähigen Rechnungsstellung, dass dabei die gemäß § 10 Abs. 2 HOAI der Honorarabrechnung zu Grunde zu legenden Kosten nach DIN 276 zu ermitteln sind (BGH BauR 1991, 489).