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   OLG Köln, 07.05.1998 - 18 U 217/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2982
OLG Köln, 07.05.1998 - 18 U 217/97 (https://dejure.org/1998,2982)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.05.1998 - 18 U 217/97 (https://dejure.org/1998,2982)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - 18 U 217/97 (https://dejure.org/1998,2982)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Substantiierung eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Architektenleistungen; Voraussetzungen der Qualifizierung von Feuchtigkeitsschäden als Folgen einer mangelhaften Architektenleistung; Zivilprozessrechtliche ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 635
    Architekt haftet nicht für Gutachten eines Sonderfachmannes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangelhafte Architektenleistung: Schadensersatz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Architekten für Schäden durch hohen Grundwasserstand? (IBR 1998, 489)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1476
  • VersR 1999, 95
  • BauR 1999, 429
  • BauR 1999, 73 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1996 - VII ZR 233/95

    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Mitglieder einer

    Auszug aus OLG Köln, 07.05.1998 - 18 U 217/97
    Deshalb stellt sich hier - anders als in dem vom BGH durch Urteil vom 19.12.1996 (BauR 1997, 488) entschiedenen Fall, in dem der Architekt den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hatte - nicht die Frage, ob die Ermittlung der Boden - bzw. Grundwasserverhältnisse zu dem von dem Architekten geschuldeten Werkerfolg gehört.

    Für diesen Fehler des Gutachtens des Sachverständigen H. würde der Beklagte aber nur haften, wenn diese auf seinen unzureichenden Vorgaben beruhten, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachman ausgewählt hätte oder wenn die Mängel für ihn nach den von ihm zu erwartenden Fachwissen erkennbar gewesen wären (BGH BauR 1997, 488, 490).

  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 249/77

    Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegen einen geologischen Gutachter

    Auszug aus OLG Köln, 07.05.1998 - 18 U 217/97
    Angeblich durch den Beklagten verursachte Verzögerungen von wenigen Monaten bei der Beauftragung des Sachverständigen D. sind für die Verjährung der Ansprüche gegen den Gutachter H., von der angesichts der in einem derartigen Fall nach §§ 635, 638 BGB maßgeblichen Verjährungsfrist von 5 Jahren (BGH NJW 1979, 214) allerdings auszugehen ist, nicht ursächlich.
  • OLG Köln, 16.06.1993 - 11 U 37/93

    Pflicht des planenden Architekten, steuerliche Interessen des Bauherrn zu

    Auszug aus OLG Köln, 07.05.1998 - 18 U 217/97
    Der Kläger macht zwar zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung (OLG Köln BauR 1993, 756; OLG Düsseldorf BauR 1992, 536) geltend, daß es zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten gehört, in Gebieten mit Grundwasserproblemen, wie sie bei dem in der Rurniederung liegenden Grundstück des Klägers vorhanden sind, die Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen.
  • OLG Düsseldorf, 30.03.1990 - 22 U 203/89

    Grundwasserverhältnisse - Haftung des Architekten?

    Auszug aus OLG Köln, 07.05.1998 - 18 U 217/97
    Der Kläger macht zwar zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung (OLG Köln BauR 1993, 756; OLG Düsseldorf BauR 1992, 536) geltend, daß es zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten gehört, in Gebieten mit Grundwasserproblemen, wie sie bei dem in der Rurniederung liegenden Grundstück des Klägers vorhanden sind, die Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen.
  • OLG Brandenburg, 08.04.2004 - 12 U 158/03

    Architekt und Baugrundgutachter: Gesamtschuldner?

    Soweit der Architekt einen Sonderfachmann hinzuzieht, haftet er für dessen fehlerhafte Auswahl, für Mängel des Gutachtens, die auf seinen eigenen unzureichenden Vorgaben beruhen, sowie dann, wenn er Mängel nicht beanstandete, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren (BGH NJW 1997, S. 2173; OLG Köln NJW-RR 1998, S. 1476; Korbion/Manscheff/Vygen-Korbion, HOAI, 6. Aufl., § 15, Rn. 93; Niestrate, Architektenhaftung, 2. Aufl., Rn. 232).

    Es ist Aufgabe des Sonderfachmanns, sich die seiner Meinung nach erforderlichen Informationen zu besorgen und nicht Aufgabe des Bauherrn, ungefragt diese Informationen zu liefern (vgl. auch OLG Köln, Baurecht 1999, S. 429).

  • OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 19/05

    Zum Umfang der übernommenen Aufgaben eines Steuerberatungsunternehmens im Rahmen

    gem. § 831 BGB - wenn man den Sachverständigen als Verrichtungsgehilfen einordnen könnte - allenfalls für dessen fehlerhafte Auswahl, für Mängel des Gutachtens, die auf seinen eigenen unzureichenden Vorgaben beruhen, sowie dann, wenn er Mängel nicht beanstandete, die für ihn nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren (vgl. zum Architekten BGH NJW 1997, S. 2173; OLG Köln NJW-RR 1998, S. 1476).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 14 U 29/07

    Mängelbeseitigungskosten und Schadenersatz im Zusammenhang mit Sanierung einer

    Zwar scheidet eine Haftung des Architekten grundsätzlich aus, wenn der Bauherr neben dem Architekten einen Sonderfachmann einschaltet, um fachspezifische Fragen zu klären; der Architekt haftet in diesen Fällen nur dann, wenn Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruhen, wenn er einen unzulässigen Sonderfachmann auswählt oder wenn die Mängel für ihn nach dem von ihm zu erwartenden Fachwissen erkennbar gewesen wären (OLG Köln, Urteil vom 07.05.1998 - 18 U 217/97 - Baurecht 1999, 429; BGH Urteil vom 14.02.2001 - VII ZR 176/99, zitiert nach Juris Rdn. 18; OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2003 - 8 U 12/02 - IBR 2004, 151).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2002 - 24 U 162/00

    Gründungswahl d. Baugrundgutachters: Haftet Statiker?

    Zieht der Architekt einen Sonderfachmann zur Klärung der Bodenverhältnisse hinzu, so darf er seiner weiteren Planung die Erkenntnisse des Sonderfachmanns zugrunde legen (OLG Köln, NJW-RR 1998, 1476).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2000 - 9 U 60/99

    Architektenleistung im Hinblick auf Sonneschutzisolierung

    Gehört die Gutachterfrage - wie vorliegend - nicht zu den primären Leistungspflichten des Architekten, haftet der Architekt bei einer nicht von ihm selbst veranlassten Hinzuziehung eines Sonderfachmannes, wenn der Mangel des Gutachtens auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht oder wenn er Mängel nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren (BGH NJW 97, 2173; OLG Köln NJW-RR 98, 1476).
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