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   OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02.OVG   

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https://dejure.org/2002,4816
OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02.OVG (https://dejure.org/2002,4816)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.08.2002 - 1 A 10731/02.OVG (https://dejure.org/2002,4816)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG (https://dejure.org/2002,4816)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauen ohne Grenzabstand im Falle vorhandener Grenzbebauung; Anspruch auf Grenzbebauung bei planungsrechtlich eingeschränkt zulässiger Grenzbebauung; Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen ein bereits verwirklichtes Vorhaben auf dem Nachbargrundstück in Form von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 485
  • BauR 2002, 1838
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02
    Nur wenn man auch ein "Kennenmüssen" für den Beginn der Rechtsmittelfrist ausreichen lässt, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 1. Februar 2001 abgelaufen sein (vgl. BVerwG Urteile vom 25. Januar 1974, BVerwGE 44, 294 und vom 28. August 1987, BVerwGE 78, 85).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02
    Nur wenn man auch ein "Kennenmüssen" für den Beginn der Rechtsmittelfrist ausreichen lässt, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 1. Februar 2001 abgelaufen sein (vgl. BVerwG Urteile vom 25. Januar 1974, BVerwGE 44, 294 und vom 28. August 1987, BVerwGE 78, 85).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1995 - 7 A 159/94

    Geltung des neuen Bauordnungsrechts bei Nachbarklage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02
    Zum gleichen Ergebnis kommt auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bei einer ähnlichen Gesetzeslage, indem es zwar zunächst am Wortlaut haftend allein die dem § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO entsprechende Regelung der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung für anwendbar erklärt, dann allerdings die vom Gesetz geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung als durch die vorhandene Grenzbebauung ersetzt ansieht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995, BRS 57 Nr. 137 m.w.N.; ähnlich VGH BW, Beschluss vom 12. September 1996, BRS 58 Nr. 105; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Februar 1998, BauR 1998, 1006).
  • OVG Sachsen, 25.02.1998 - 1 S 38/98

    Grenzanbau; Rechtliche Sicherung; Nachbargrundstück; Tiefe; Deckungsgleich;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02
    Zum gleichen Ergebnis kommt auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bei einer ähnlichen Gesetzeslage, indem es zwar zunächst am Wortlaut haftend allein die dem § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO entsprechende Regelung der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung für anwendbar erklärt, dann allerdings die vom Gesetz geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung als durch die vorhandene Grenzbebauung ersetzt ansieht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995, BRS 57 Nr. 137 m.w.N.; ähnlich VGH BW, Beschluss vom 12. September 1996, BRS 58 Nr. 105; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Februar 1998, BauR 1998, 1006).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1996 - 5 S 2232/96

    Einhaltung von Abstandsflächen - Grenzbau auf dem Nachbargrundstück

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02
    Zum gleichen Ergebnis kommt auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bei einer ähnlichen Gesetzeslage, indem es zwar zunächst am Wortlaut haftend allein die dem § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO entsprechende Regelung der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung für anwendbar erklärt, dann allerdings die vom Gesetz geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung als durch die vorhandene Grenzbebauung ersetzt ansieht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995, BRS 57 Nr. 137 m.w.N.; ähnlich VGH BW, Beschluss vom 12. September 1996, BRS 58 Nr. 105; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Februar 1998, BauR 1998, 1006).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.1993 - 1 A 12323/91

    Abstandsfläche; Aufstockung eines Grenzgebäudes; Bebauung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02
    Zwar hat er es bisher in zwei Entscheidungen für die Annahme einer zwingend geschlossenen Bauweise ausreichen lassen, dass in der näheren Umgebung nur Grundstücke vorhanden sind, die entweder auf der gesamten Breite oder wenigstens einseitig an der Grenze bebaut sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Februar 1993 -1 A 12323/91.OVG - und Beschluss vom 8. Februar 2000 -1 B 10066/00.OVG-).
  • BVerwG, 24.11.1965 - V C 142.65

    Gewährung von Erziehungsbeihilfe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02
    Zwar hat der erkennende Senat - anders noch als zu der ähnlichen Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 LBauO (1974) - die Gestattung eines Anbaus an die Grenze nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO (1986) seit der rechtsgrundsätzlichen Entscheidung vom 9. Januar 1989 (- 1 B 69/88 - AS 22, 340 = BRS 49 Nr. 127) nur dann als zulässig angesehen, wenn der Grenzanbau in Breite und Höhe in etwa deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2001 - 1 B 12099/00

    Kein nachbarschaftsrechtlicher Schutz der Aussicht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02
    Dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats seit den 70-er Jahren (OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7. Dezember 1978 - 1 A 103/78 - BauR 1979, 410; Beschluss vom 6. März 1995 - 1 B 10463/95.OVG - Beschluss vom 21. April 1995 - 1 B 11052/95.OVG - Beschluss vom 12. September 1996 - 1 B 13073/96.OVG - Beschluss vom 24. Januar 2001 - 1 B 12099/00.OVG; zuletzt Beschluss vom 12. Dezember 2001 -1 B 11685/01.OVG-).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.1978 - 1 A 103/78
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02
    Dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats seit den 70-er Jahren (OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7. Dezember 1978 - 1 A 103/78 - BauR 1979, 410; Beschluss vom 6. März 1995 - 1 B 10463/95.OVG - Beschluss vom 21. April 1995 - 1 B 11052/95.OVG - Beschluss vom 12. September 1996 - 1 B 13073/96.OVG - Beschluss vom 24. Januar 2001 - 1 B 12099/00.OVG; zuletzt Beschluss vom 12. Dezember 2001 -1 B 11685/01.OVG-).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.1989 - 1 B 69/88
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02
    Zwar hat der erkennende Senat - anders noch als zu der ähnlichen Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 LBauO (1974) - die Gestattung eines Anbaus an die Grenze nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO (1986) seit der rechtsgrundsätzlichen Entscheidung vom 9. Januar 1989 (- 1 B 69/88 - AS 22, 340 = BRS 49 Nr. 127) nur dann als zulässig angesehen, wenn der Grenzanbau in Breite und Höhe in etwa deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2001 - 8 A 11309/01
  • VG Mainz, 30.11.2017 - 3 L 1338/17

    Grundstücksnachbar muss grenzständiges Bauvorhaben hinnehmen

    Die Vorschrift ist aber nach der ständigen Rechtsprechung der beiden für das Baurecht zuständigen Senate des Oberveraltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer anschließt, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen der in § 8 Abs. 1 LBauO vorgesehenen Alternativen erst Recht auf Konstellationen wie die Vorliegende anzuwenden, in denen ohne Grenzabstand gebaut werden darf und auf dem Nachbargrundstück bereits grenzständig gebaut wurde, ohne dass es dabei regelmäßig zusätzlich einer öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO bedarf (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.8.2002 - 1 A 10731/02 -, AS RP-SL 30, 125 und juris Rn. 24 ff. m.w.N.; Beschluss vom 8.1.2015 - 8 A 10957/14.OVG - Urteil vom 24.6.2010 - 1 A 11265/09 -, NVwZ-RR 2010, 868 und juris Rn. 20; Beschluss vom 17.7.2007 - 8 B 10588/07 -, juris Rn. 4; VG Mainz, Urteil vom 8.10.2014 - 3 K 100/14).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führt hierzu aus (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.8.2002 - 1 A 10731/02 -, AS RP-SL 30, 125 und juris Rn. 24):.

    Vielmehr kann das neu hinzutretende Gebäude - innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche - an jeder Stelle der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.6.2010 - 1 A 11265/09 -, NVwZ-RR 2010, 868 und juris, Rn. 20; Urteil vom 22.8.2002 - 1 A 10731/02 -, AS RP-SL 30, 125 und juris, Rn. 22, 27; Beschluss vom 29.10.2001 - 8 A 11309/01.OVG -, ESOVG).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - 8 B 10739/20

    Abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit grenzständiger Balkone und Dachterrassen

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Vorschrift "erst recht" dann Anwendung findet, wenn die offene (Einzelhaus-)Bauweise nicht zwingend geboten ist, also bauplanungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf (OVG RP, Urteil vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG -, AS 30, 125 und juris, Rn. 24; Beschluss vom 11. Juli 2007 - 8 B 10588/07.OVG -, juris, Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2010 - 1 A 11265/09

    Grenzabstand für Grenzbalkon

    Dabei ist in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteil vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, 485 f.) eine zusätzliche öffentlich-rechtliche Sicherung des Grenzanbaues gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBauO nicht erforderlich.
  • OVG Saarland, 04.09.2020 - 2 A 291/19

    Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung; eigene Abstandsverletzung; erdrückende

    Hiervon abgesehen ist auch die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.8.2002 - 1 A 10731/02) nicht geeignet, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu belegen.

    [vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2018 - 2 A 556/17 -, juris] Der Hinweis des Klägers auf die - seiner Ansicht nach - divergierende Entscheidung des - bereits zuvor erwähnten - OVG Rheinland-Pfalz [Urteil vom 20.8.2002 - 1 A 10731/02 -, juris] genügt hierfür nicht, denn es handelt sich bei diesem Gericht schon nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benanntes Divergenzgericht, da es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts ankommt, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 - 8 A 11090/08

    Baurechtlicher Nachbarschutz: rückwärtiger Anbau an eine Doppelhaushälfte;

    Nach Planungsrecht muss (abgesehen von dem in § 22 Abs. 3 BauNVO angeführten, hier nicht gegebenen Ausnahmefall) an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn Doppelhäuser zwingend durch Bebauungsplan vorgeschrieben sind oder in der näheren Umgebung ein Ordnungsprinzip herrscht, das eine rückwärtige Erweiterung vorhandener Doppelhäuser nur an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2009, nur juris, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 22.8.2002, BauR 2002, 1838 und juris, Rn. 23, 26 f. zur sog. Haus-Hof-Bauweise; BayVGH, BRS 59 Nr. 113; Simon, BayBauO, Art. 6 Rn. 42).
  • VG Gießen, 21.07.2008 - 1 E 4220/07

    Grenzbebauung bei vorhandener Grenzbebauung

    Dafür spricht im Sinne einer "erst-recht" Argumentation, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO ein Anbau dann gestattet oder verlangt werden kann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze nicht angebaut werden darf, aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist (wie zuletzt OVG Koblenz, NVwZ-RR 2003, 485).

    Dass in einer solchen Situation eine öffentlich-rechtliche Sicherung in Form einer Baulast nicht mehr erforderlich ist, entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Vorschriften (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2002 - 1 A 10731/02 -, NVwZ-RR 2003, 485; Sächs. OVG, Beschluss vom 25.02.1998 - 1 S 38/98 -, BauR 1998, 1006; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, BRS 58, Nr. 105; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1995 - 7 A 159/94 - BRS 57 Nr. 137; Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, § 3 Rn. 66).

  • VG Neustadt, 13.07.2020 - 4 L 444/20

    Zulässigkeit einer Grenzbebauung; kein Verstoß gegen das Bauplanungsrecht und das

    Ein Gebäude ohne eigenen Grenzabstand muss nämlich nach dieser Vorschrift nicht nur dann zugelassen werden, wenn mit Grenzabstand gebaut werden muss, sondern erst recht dann, wenn - wie hier - planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG - und Beschluss vom 17. Juli 2007 - 8 B 10588/07.OVG -).

    Im vorliegenden Fall ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ein Grenzabstand schon deswegen nicht einzuhalten, weil die Antragstellerin selbst die Bebaubarkeit ihres eigenen Grundstücks bis zur Grenze zum Grundstück des Beigeladenen ausgenutzt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2007 - 8 B 10588/07

    Zulässigkeit einer Grenzbebauung

    Ist auf dem Nachbargrundstück bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden, so kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ein Gebäude ohne eigenen Grenzabstand nicht nur dann zugelassen werden, wenn mit Grenzabstand gebaut werden muss, sondern erst recht dann, wenn planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf (im Anschluss an Urteil des 1. Senats des OVG RP vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG -, AS 30, 125).
  • VG Trier, 22.01.2021 - 5 L 3879/20

    Kirche Maria Königin: Eilantrag gegen Baugenehmigung erfolgreich

    Gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 LBauO darf die Beigeladene nämlich ihr Vorhaben ohne Grenzabstand verwirklichen, ohne dass es darauf ankommt, ob - wie es der Wortlaut der Vorschrift nahelegt - planungsrechtlich zwingend mit Grenzabstand gebaut werden muss (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02 -, juris Rn. 24), weil die Antragsteller ihr Haus ohne Einhaltung eines Mindestabstands zumindest teilweise auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet haben.
  • VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 760/21

    Kirche Maria Königin: Klage gegen Baugenehmigung erfolglos

    Gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 LBauO darf die Beigeladene nämlich ihr Vorhaben ohne Grenzabstand verwirklichen, ohne dass es darauf ankommt, ob - wie es der Wortlaut der Vorschrift nahelegt - planungsrechtlich zwingend mit Grenzabstand gebaut werden muss (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02 -, juris Rn. 24), weil die Antragsteller ihr Haus ohne Einhaltung eines Mindestabstands zumindest teilweise auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet haben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2003 - 8 A 10257/03

    Grenzabstand; Grenzbebauung; grenzständige Bebauung; zulässige Grenzbebauung;

  • VG Mainz, 11.07.2012 - 3 K 15/12

    Mit Wohnhaus verbundener grenzständiger Wintergarten; Brandwand

  • VG Koblenz, 10.11.2017 - 1 K 193/17

    Nachbarklage gegen Errichtung eines Einfamilienwohnhauses abgewiesen

  • VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16

    Beiderseits grenzständiges Wirtschaftsgebäude als Gebäude ohne Grenzabstand;

  • VG Neustadt, 07.04.2008 - 4 K 1445/07

    Anfechtung eines Bauvorbescheids; Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im

  • VG Mainz, 22.04.2008 - 3 K 633/07

    Beitragserhebung bei denkmalschutzrechtlich eingeschränkter Ausnutzbarkeit eines

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