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   BayObLG, 21.05.1970 - BReg. 2 Z 24/70   

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BayObLG, 21.05.1970 - BReg. 2 Z 24/70 (https://dejure.org/1970,5747)
BayObLG, Entscheidung vom 21.05.1970 - BReg. 2 Z 24/70 (https://dejure.org/1970,5747)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Mai 1970 - BReg. 2 Z 24/70 (https://dejure.org/1970,5747)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1796
  • BayObLGZ 1970, 133
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2019 - 11 W 59/18

    Handelsregistersache: Zulässigkeit des Rechtsform- und Haftungszusatzes "gUG

    Das Rechtsmittel kann im Übrigen auch nur so verstanden werden, dass es sich - was zulässig ist (vgl. BayObLGZ 1970, S. 133 ; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 2439) - allein gegen die Beanstandung der gewählten Firma richtet, während die Zwischenverfügung in Bezug auf die nachgereichte Gemeinnützigkeitsbescheinigung hingenommen wird.
  • OLG Köln, 09.09.2004 - 2 Wx 22/04

    Nachweis der Rechtsnachfolge für Kommanditisten durch Erbschein auch bei

    Eine solche Zwischenverfügung im Sinne des § 26 Satz 2 HRV ist nach der einhelligen Rechtsprechung mit der Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar, soweit sie - wie es hier der Fall ist - bereits in Rechte Beteiligter eingreift (vgl. z.B. Senat, Beschluß vom 23. April 1999, 2 Wx 8/99; Senat, Beschluß vom 8. Juli 1996, 2 Wx 18/96; BayObLGZ 1970, 133 [134 f.]; BayObLGZ 1970, 243 [245 f.]; OLG Hamm, NZG 2001, 942: OLG Hamm, Rpfleger 1986, 139; OLG Hamm, NZG 2001, 942).
  • OLG Jena, 09.09.2005 - 6 W 302/05

    Niederlassungsfreiheit; Zweignierderlassung

    Auch wenn es sich dabei lediglich um eine Zwischenverfügung handelt, über die Anmeldung selbst mithin noch nicht entschieden ist, wird nach allgemeiner Meinung gegen vom Registergericht zu einer Handelsregisteranmeldung mittels Zwischenverfügung vorgebrachte Beanstandungen die Beschwerde zugelassen (BayObLGZ 1970, 133, 134 f.; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 19, Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2006 - 3 Wx 210/05

    Eintragung einer "Public limit company" ins Handelsregister

    Gegen die Beanstandung einer Anmeldung zum Handelsregister durch eine Zwischenverfügung des Registergerichts ist nach allgemeiner Meinung die Beschwerde zugelassen (vgl. BayObLGZ 1970, 133, 134 f.; OLG Thüringen, Beschluss v. 09.09.2005 - 6 W 302/05, zitiert nach juris; Keidel/Kahl, FGG, 15. A., § 19 Rn. 16).
  • FG Nürnberg, 28.10.2002 - VI 105/99

    Beteiligungsumwandlung - vom Kommanditisten zum Komplementär - und Insichgeschäft

    Es liegt damit eine sog. Beteiligungsumwandlung vor, auf welche die Vorschriften über den Eintritt und das Ausscheiden von Komplementären und Kommanditisten entsprechend Anwendung finden, nämlich § 161 Abs. 2 , §§ 107, 143, 162 HGB (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 21.5. 1970 - BReg. 2 Z 24/70, Der Betrieb - DB - 1970, 1377 und vom 3.3. 1988 - BReg. 3 Z 184/87, GmbH-Rundschau - GmbHR - 1988, 306; ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.5. 1976 - 3 W 62/76, DB 1976, 1759).
  • BayObLG, 20.12.1979 - BReg. 1 Z 84/79

    Zu den Anforderungen an die Anmeldung einer GmbH

    Eine Versicherung nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 GmbHG entspricht aber auch unter Berücksichtigung dieses in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatzes nur dann den gesetzlichen Erfordernissen, wenn sich bei objektiver Beurteilung alle wesentlichen Tatsachen aus der Erklärung so eindeutig ergeben, daß das Registergericht bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung nicht im Zweifel sein kann (vgl. BayObLGZ 1970, 133(136; 1978, 182/184; BayObLG MittBayNot 1978, 17 /18; OLG Frankfurt DNotZ 1978, 695 ).
  • BayObLG, 03.03.1988 - BReg. 3 Z 184/87

    Ausscheiden einer GmbH aus einer GmbH & Co. KG

    Zum Handelsregister war hier also das Ausscheiden des Beteiligten zu 2) als Kommanditist und dessen Eintritt als Komplementär anzumelden (BayObLGZ 1970, 133/136; OLG Düsseldorf Rpfleger 1976, 364; Keidel/SchmatzlStöber Registerrecht 4. Aufl. RdNr. 289; Baumbach/Duden/Hopt HGB 27. Aufl. Anm. 2; Staub/Schilling HGB Großkomm. 4. Aufl. RdNr. 12, je zu § 162).
  • BayObLG, 18.12.1979 - BReg. 1 Z 83/79

    Anforderungen des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Gesetz betreffend die

    Eine Versicherung nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 GmbHG entspricht aber auch unter Berücksichtigung dieses in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatzes nur dann den gesetzlichen Bestimmungen, wenn sich bei objektiver Beurteilung alle wesentlichen Tatsachen aus der Erklärung so eindeutig ergeben, daß das Registergericht bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung nicht im Zweifel sein kann (vgl. BayObLGZ 1970, 133/136; 1978, 182/184; BayObLG MittBayNot 1978, 17/18; OLG Frankfurt DNotZ 1978, 695).
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