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   BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 44/82   

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https://dejure.org/1983,9739
BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 44/82 (https://dejure.org/1983,9739)
BayObLG, Entscheidung vom 28.04.1983 - BReg. 2 Z 44/82 (https://dejure.org/1983,9739)
BayObLG, Entscheidung vom 28. April 1983 - BReg. 2 Z 44/82 (https://dejure.org/1983,9739)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kosten einer Entziehungsklage gem. § 18 WEG zählen auch in einer Zweiergemeinschaft zu den Kosten der Verwaltung; §§ 16 Abs. 2 und 4 WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 346
  • BayObLGZ 1983, 109
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 24.08.1967 - 1 W 1140/67
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 44/82
    Ebenso bedarf es keiner Untersuchung der vom Landgericht bejahten Frage, ob der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen nach § 18 Abs. 3 WEG ergangenen, angefochtenen Eigentümerbeschluß nicht nur auf seine formelle, sondern auch auf seine sachliche Richtigkeit (Schlüssigkeit, Erfolgsaussicht der Klage) zu überprüfen hat (verneint von KG OLGZ 1967, 462/365, Palandt aaO, Weitnauer § 18 RdNr. 8 a; widersprüchlich Bärmann/Pick/Merle § 18 RdNrn. 37 und 43 unter unzutreffender Zitierung von KG OLGZ 1967, 462).
  • BayObLG, 29.01.1975 - BReg. 2 Z 65/74

    Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung von Wohngeld, um eine Rücklage einsparen

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 44/82
    Auch der in der Erstbeschwerdeinstanz in zulässiger Weise (BayObLGZ 1975, 53/57) erweiterte Zinsantrag des Antragstellers ist - unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens - begründet (§ 284 Abs. 1 Satz 2, § 286 Abs. 1 BGB).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.1996 - 3 Wx 356/93

    Haftung der Eigentümergemeinschaft für die Kosten eines Rechtsstreits auf

    Für den Fall, daß die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind (vgl. BayObLGZ 1983, 109ff.; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32ff. = WM 1986, 152).

    Für den Fall, daß - wie hier - die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind (vgl. BayObLGZ 1983, 109ff.; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32ff. (=WM 1986, 152)).

    Dies ist aber insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unschädlich, weil auch in der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 4 WEG anerkannt ist, daß nach § 242 BGB eine Korrektur der Kostenhaftung nach § 16 Abs. 4 WEG stattfinden kann (vgl. BayObLGZ 1983, 109, 113; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32, 34 (=WM 1986, 152)).

  • BayObLG, 12.07.2001 - 2Z BR 139/00

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung

    Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs haben sich die Antragsteller lediglich pauschal auf ihr Recht zur Anhörung und Antragstellung in der Eigentümerversammlung (vgl. BayObLGZ 1983, 109/112; Bärmann/Merle § 24 Rn. 55) berufen, ohne die Punkte, deren Aufnahme in die Tagesordnung sie wünschen, im einzelnen zu bezeichnen und auf deren jeweiligen Gegenstand einzugehen.
  • BayObLG, 31.01.1992 - BReg. 2 Z 143/91

    Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses über eine Sonderumlage ohne Angabe eines

    Wesentlich ist allein das Recht eines Wohnungseigentümers, in Angelegenheiten, in denen er von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen ist, gleichwohl seinen Standpunkt in der Versammlung zu vertreten und einen Eigentümerbeschluß gemäß § 23 Abs. 4 , § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anzufechten (vgl. BayObLGZ 1983, 109/112; Weitnauer WEG § 18 Rn. 8).
  • BayObLG, 27.11.2003 - 2Z BR 186/03

    Gültigkeit des Wirtschaftsplans trotz Nichtprüfung durch Verwaltungsbeirat -

    Die durch die Beratung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten sind gleichwohl den in § 16 Abs. 4 WEG genannten Kosten zuzuordnen (vgl. BayObLGZ 1983, 109/113).
  • OLG Stuttgart, 25.11.1985 - 8 W 424/84

    Überzahlung von Verwaltungskosten

    Richtig ist zwar, daß einem Anspruch aus § 16 Abs. 2 und 4 WEG je nach Sachlage - etwa bei mißbräuchlicher, querulatorischer Wiederholung von Entziehungsklagen - auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann (BayObLGZ 1983, 109, 113).
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