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   BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85   

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BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85 (https://dejure.org/1985,2497)
BayObLG, Entscheidung vom 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85 (https://dejure.org/1985,2497)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Juni 1985 - BReg. 1 Z 14/85 (https://dejure.org/1985,2497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstand einer Beschwerde; Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft; Erbenermittlung von Amts wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AGGVG Art. 37 Abs. 1, 2; BGB §§ 1945, 1955
    Zur Pflicht des Nachlassgerichts, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen das Ermittlungsergebnis mitzuteilen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1985, 363
  • BayObLGZ 1985, 244
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 22.03.1968 - BReg. 1b Z 11/68
    Auszug aus BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85
    Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22.3.1968 (BayObLGZ 1968, 68), auf den sich der Beschwerdeführer stütze.

    Außerhalb dieses Verfahrens ist - vom Falle der Feststellung des Fiskuserbrechts ( § 1964 BGB ) abgesehen - eine Feststellende Entscheidung des Nachlaßgerichts über ein Erbrecht oder die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung ihrer Annahme als Voraussetzung eines Erbrechts nicht vorgesehen (vgl. BayObLGZ 1968, 68/70 m.Nachw.).

    Da die Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 AGGVG die Regelung des Art. 3 Abs. 1 des mit Wirkung zum 1.8.1901 aufgehobenen bayerischen Gesetzes, das Nachlaßwesen betreffend (Nachlaßgesetz - NachlG), vom 9.8.1902 (BayBS III S. 114) übernommen hat, kann als Auslegungsbehelf (vgl. BayObLGZ 1968, 68/71) auch die zum Nachlaßgesetz ergangene Bekanntmachung über das Nachlaßwesen (Nachlaßordnung - NachlO) vom 20.3.1903 (BayBSVJu III S. 166) herangezogen werden.

    Unter Umständen hat es sich dabei auch über die Rechtswirksamkeit einer Ausschlagung oder Anfechtung schlüssig zu werden (vgl. BayObLGZ 1968, 68/74 m.Nachw.; Haberstumpf/Barthelmeß/Schäler/Firsching aaO Vorbem. III 6 h; Firsching S. 189 Fn. 2), wenn davon die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen abhängen kann.

    In seiner Entscheidung vom 22.3.1968 (BayObLGZ 1968, 68 = Rpfleger 1968, 186 = MDR 1968, 589) ist lediglich ausgeführt, daß grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Beschlusses nicht bestünden und daß das Gesetz den Erlaß eines solchen nicht untersage (BayObLG aaO S. 71; a.A. OLG München JFG 16, 244/245).

  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85
    Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1 ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1973, 188/189).
  • BayObLG, 12.02.1974 - BReg. 1 Z 104/73

    Vormund; Versagung; Genehmigung; Vertragspartner; Stellungnahme;

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85
    Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde, die vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1974, 61/65), zu Unrecht verneint.
  • BayObLG, 11.07.1973 - BReg. 1 Z 2/73

    Vormundschaftsgericht; Genehmigung; Ausschluß; Abänderungsbefugnis; Aufschiebende

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85
    Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1 ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1973, 188/189).
  • OLG Nürnberg, 01.12.2021 - 1 W 3870/21

    Keine Befugnis des Nachlassgerichtes zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer

    Geht dem Nachlassgericht eine Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 BGB) oder - wie hier - eine als Ausschlagung geltende (§ 1957 Abs. 1 BGB) Anfechtung der Annahme (§ 1955 BGB) zu, so hat es zunächst lediglich seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen und, falls es zuständig ist, die Erklärung entgegen zu nehmen, auch wenn es sie für verspätet oder unwirksam hält (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 1945 Rn. 7; BayObLGZ 1985, 244, 247).

    Nach überzeugender Ansicht besteht auch kein Bedürfnis dafür, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen derartigen feststellenden Beschluss des Gerichts zuzulassen, da er weder die Beteiligten noch andere Gerichte bindet und auch keine Rechtsvermutung wie etwa der Erbschein begründet (OLG München, NJW-RR 2010, 1663; BayObLGZ 1985, 244, 251; BeckOGK/Heinemann, BGB, § 1945 Rn. 112).

    In einer späteren Entscheidung hat das BayObLG im Hinblick auf den lediglich vorbereitenden Charakter der amtlichen Erbenermittlung allerdings ausdrücklich offengelassen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (BayObLGZ 1985, 244).

    Gegenstand der amtlichen Erbenermittlung ist vor allem die Feststellung von Tatsachen und die Klärung tatsächlicher Verhältnisse (BayObLGZ 1985, 244, 248).

    Die Frage, wer Erbe geworden ist, muss hingegen in einem Erbscheinverfahren geprüft werden (BayObLGZ 1985, 244, 249).

  • OLG München, 25.02.2010 - 31 Wx 20/10

    Erbschaftsausschlagung: Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts außerhalb

    Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayObLGZ 1985, 244).

    Außerhalb dieses Verfahrens ist - vom Fall der Feststellung des Fiskuserbrechts (§ 1964 BGB) abgesehen - eine feststellende Entscheidung des Nachlassgerichts über ein Erbrecht oder die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung ihrer Annahme als Voraussetzung eines Erbrechts nicht vorgesehen (vgl. BayObLGZ 1985, 244/247 f. m.w.N.; Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl. § 1945 Rn. 7; Soergel/ Stein BGB 13. Aufl. § 1945 Rn. 13; MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. § 1945 Rn. 14; Staudinger/Otte BGB § 1945 Rn. 13).

    Es besteht auch kein Bedürfnis dafür, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen derartigen feststellenden Beschluss des Gerichts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzulassen, denn er bindet weder die Beteiligten noch andere Gerichte und begründet auch keine Rechtsvermutung wie etwa der Erbschein (§ 2365 ff BGB; vgl. BayObLGZ 1985, 244/251).

    Zweck der amtlichen Erbenermittlung nach den jetzt gültigen Vorschriften (Art. 37 AGGVG) ist in erster Linie die Vorbereitung einer Entscheidung über das Erbrecht und die Sicherung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Beweismittel (BayObLGZ 1985, 244/250), während die Entscheidung selbst in einem nachfolgenden Erbscheinsverfahren zu treffen ist.

  • OLG Karlsruhe, 02.05.2003 - 14 Wx 3/03

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Anordnung einer Nachlasspflegschaft:

    Der Senat kann daher unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts (BayObLG, WuM 1994, S. 565 f., 566) selbst in der Sache entscheiden (vgl. etwa KG, OLGZ 1971, S. 210 ff., 215; BayObLGZ 1985, S. 244 ff., 247; Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., Rn. 56 zu § 27), was - gerade in Hinblick darauf, daß es sich bei der Nachlaßpflegschaft um eine bei Wegfall ihrer Voraussetzungen sofort aufzuhebende vorläufige Maßnahme handelt (vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, S.144 ff., 147) - auch unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie (hierzu Jansen, a.a.O., Rn. 50 zu § 27) als wünschenswert erscheint.
  • OLG München, 16.01.2017 - 34 Wx 356/16

    Voraussetzungen für Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch

    An die Auslegung als mit einem Grundstücksvermächtnis belastete Vollerbschaft wäre das Grundbuchamt auch nicht dadurch gebunden, dass dies im nachlassgerichtlichen Verfahren der Erbenermittlung - außerhalb eines bisher nicht durchgeführten Erbscheinsverfahrens (vgl. BayObLGZ 1985, 244) - offenbar ebenso beurteilt wurde.
  • BGH, 19.04.2007 - IX ZB 176/06

    Bindung des Beschwerdegerichts an seine eigene Rechtsauffassung

    Eine förmliche Entscheidung des Nachlassgerichts, die außerhalb eines Erbscheinsverfahrens unstatthaft gewesen wäre (BayObLGZ 1985, 244, 247 f), liegt nicht vor.

    Meinungsäußerungen des Nachlassgerichts außerhalb eines solchen Verfahrens sind nicht nur unverbindlich, sondern auch nicht zulässig (BayObLGZ 1985, 244, 248; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 1945 Rn. 6).

  • OLG München, 09.01.2017 - 34 Wx 396/16

    Nachweis der Erbfolge, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der

    Ob und in welchem Umfang eine in der Form des 3. Abschnitts des BeurkG (vgl. § 1 Abs. 2, §§ 36 ff. BeurkG; siehe Demharter § 29 Rn. 39) abgegebene Erklärung des Nachlassgerichts außerhalb eines Erbscheinverfahrens für das Grundbuchamt verbindlich wäre (verneinend BayObLGZ 1985, 244/248), kann auf sich beruhen.
  • BayObLG, 04.01.1991 - BReg. 1a Z 18/90

    Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins; Voraussetzungen für einen

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  • BayObLG, 01.08.2002 - 2Z BR 132/01

    Beschlussfassung bei Wohngeldansprüchen aufgrund Jahresabrechnung -

    Der Senat kann die dazu erforderliche Bewertung anhand des Akteninhalts selbst vornehmen (BayObLGZ 1985, 244/247; BayObLG WE 1989, 55/56).
  • OLG Köln, 20.07.2007 - 2 Wx 34/07

    Akteneinsicht in Nachlaßsachen

    Dabei obliegt dem Nachlaßgericht zunächst nur die Entgegennahme der Ausschlagung und die Unterrichtung des Nächstberufenen (§ 1953 Abs. 3 BGB), nicht aber die Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagung (vgl. BayObLGZ 1985, 244 ff.; Frieser/ Rausch, Erbrecht, 2007, § 1953 BGB, Rdn. 7; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1945, Rdn. 6; PWW/Tschichoflos, BGB, 2. Aufl. 2007, § 1945, Rdn. 15).
  • OLG München, 28.05.2020 - 31 Wx 164/20

    Amtliche Erbenermittlung in Bayern

    Zweck der amtlichen Erbenermittlung in Bayern ist in erster Linie die Vorbereitung einer Entscheidung über das Erbrecht und die Sicherung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Beweismittel (Anschluss an OLG München FGPrax 2010, 138; und BayObLGZ 1985, 244, 250).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass Zweck der amtlichen Erbenermittlung nach den jetzt gültigen Vorschriften (Artikel 37 AGGVG) in erster Linie die Vorbereitung einer Entscheidung über das Erbrecht und die Sicherung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Beweismittel ist (OLG München FGPrax 2010, 138; ebenso BayObLGZ 1985, 244, 250), während die Entscheidung selbst in einem nachfolgenden Erbscheinsverfahren zu treffen ist.

  • BayObLG, 30.06.1989 - BReg. 2 Z 47/89

    Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten

  • BayObLG, 29.10.1987 - BReg. 1 Z 2/87

    Erbschaftsannahme; Ausdrücklich; Irrtum; Anfechtung; Begründung; Kenntnis;

  • BayObLG, 24.03.1994 - 2Z BR 12/94

    Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage als nicht

  • BayObLG, 10.03.1997 - 1Z BR 55/97

    Entscheidung des Nachlaßgerichts über Testamentsanfechtung erst im

  • BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88

    Keine Grundbuchberichtigung aufgrund der von Amts wegen vorgenommenen

  • BayObLG, 09.01.1992 - BReg. 1 Z 47/91

    Beschwerde gegen Verwerfung einer Erstbeschwerde als unzulässig; Erstbeschwerde

  • BayObLG, 10.08.1989 - BReg. 2 Z 62/89

    Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen einen früheren Verwalter ;

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