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   BGH, 15.06.2005 - 5 StR 191/05   

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BGH, 15.06.2005 - 5 StR 191/05 (https://dejure.org/2005,9066)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2005 - 5 StR 191/05 (https://dejure.org/2005,9066)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - 5 StR 191/05 (https://dejure.org/2005,9066)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Darlegungsanforderungen an die Besetzungsrüge (Mitteilung der vollständigen Regelung über die Zuständigkeit der entlasteten Strafkammer im Geschäftsverteilungsplan; Überlastung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet; Notwendigkeit der Begründung einer Besetzungsrüge

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338 Nr. 1 § 344 Abs. 2
    Anforderungen an Besetzungsrüge bei Entlastung einer Strafkammer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2005, 7508
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BGH, 15.06.2005 - 5 StR 191/05
    Danach merkt der Senat in der Sache zu der Besetzungsrüge lediglich an, daß anders als in dem Fall, welcher der in StraFo 2005, 195 abgedruckten Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundelag, die Überlastung der entlasteten Kammer hier im Zusammenhang mit dem Präsidiumsbeschluß noch ausreichend dokumentiert worden ist und daß die Geschäftsplanänderung in ihrer Eignung zur Abhilfe gegen die eingetretene Überlastung hier nicht von vornherein zweifelhaft war.
  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Eine solche Pflicht zur umfassenden, nachvollziehbaren Dokumentation und Darlegung der Gründe besteht auch dann, wenn neben der Umverteilung bereits anhängiger Verfahren auch zukünftig eingehende Sachen auf die Hilfsstrafkammer übertragen werden (vgl. hierzu einschränkend - nicht tragend - BGH - 2. Strafsenat - NStZ 2007, 537; vgl. auch 5. Strafsenat in BGHR GVG § 21 e Abs. 3 Änderung 7; zur Begründungspflicht vgl. Kissel/Mayer aaO § 21e Rdn. 73 aE; Velten aaO § 21e Rdn. 30); denn auch bei einer derartigen Änderung der Geschäftsverteilung bedarf die Überleitung schon anhängiger Verfahren in eine neue Zuständigkeit besonderer Rechtfertigung.
  • BGH, 04.05.2016 - 3 StR 358/15

    Gesetzlicher Richter (nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung; anhängige

    Der Zulässigkeit der Rüge steht auch nicht entgegen, dass die Revision nicht die vollständige Regelung des Geschäftsverteilungsplans über die Zuständigkeit der 14. großen Strafkammer und deren Vertretung mitgeteilt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - 5 StR 191/05, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 6; vom 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06, juris Rn. 5; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, juris Rn. 12); denn der Kenntnis von dessen vollständigem Inhalt bedarf es zur Prüfung der Frage, ob die Zuweisung des gegenständlichen Verfahrens durch den Beschluss des Präsidiums an die 14a.
  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    Zwar hat die Revision den Jahresgeschäftsverteilungsplan des Landgerichts nicht vorgelegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 5 StR 191/05).
  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 294/14

    Besetzungsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung:

    Um dem Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rüge allein aufgrund des Rügevorbringens zu ermöglichen, hätte wenigstens der Inhalt der Randnummer 43a des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Stuttgart mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 5 StR 191/05, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 6).
  • OLG Brandenburg, 17.08.2023 - 2 OLG 53 Ss 80/22

    Geschäftsverteilung, unterjährige Änderung, Begründungsanforderungen

    Die Besetzungsrüge erfordert zwar grundsätzlich u.a. auch die Mitteilung der vollständigen Regelung über die geänderte Geschäftsverteilung der betreffenden Strafkammer, ohne deren Kenntnis die Sachgerechtigkeit des Umfangs der konkret beanstandeten Entlastungsmaßnahmen nicht sicher beurteilt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juni 2005 - 5 StR 191/05, BeckRS 2005, 7508).
  • KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20

    Strafvollzug in Berlin: Rückverlegung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe

    Begründung">118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG indes nicht, denn der Gefangene teilt weder den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin, noch dessen Änderungsbeschlüsse und Vertretungsregelungen mit (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 6; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2008 - 2 Ws 271/08 Vollz -) noch den internen Geschäftsverteilungsplan der 90. Strafvollstreckungskammer.
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