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   LG Düsseldorf, 25.07.2008 - 25 T 512/08   

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https://dejure.org/2008,25380
LG Düsseldorf, 25.07.2008 - 25 T 512/08 (https://dejure.org/2008,25380)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2008 - 25 T 512/08 (https://dejure.org/2008,25380)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2008 - 25 T 512/08 (https://dejure.org/2008,25380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Festsetzung eines Pfandfreibetrags; Vollstreckung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; Zwangsvollstreckung aus einer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2009, 1673
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Köln, 01.12.2016 - 73 IN 485/15

    Deliktseigenschaft; qualifizierte Vollstreckung, Forderungsfeststellung;

    Sie führen dazu, dass auch auf Grundlage dieses speziellen Titels eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850d Abs. 1, 850f Abs. 2 ZPO nicht möglich ist (so überzeugend: AG Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143; Ahrens, NZI 2016, 121, 122; Prütting/Gehrlein, ZPO, § 850f Rn 46;  a.A. LG Düsseldorf,Beschluss vom 25.07.2008, Az.: 25 T 512/08, ZInsO 2009, 1542; Smid in, MüKo-InsO, 5. Aufl., § 850 f Rz. 18; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: 1 T 291/04, InVo 2005, 197).
  • LG Essen, 07.04.2017 - 10 T 103/17

    Festsetzung des Pfandfreibetrags durch Nachweis der Forderung aus einer

    Gem. § 201 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger aus einer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderung, die vom Schuldner im Prüftermin nicht bestritten worden ist, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil betreiben (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04 (Rn. 9, zitiert nach juris); LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-ZPO/ Smid , ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850f Rn. 18).

    Die Rechtskraft der Feststellung zur Tabelle erstreckt sich dabei auch auf den Nachweis i.S.d. § 850f Abs. 2 ZPO, weswegen der Tabellenauszug - anders als der Vollstreckungsbescheid - ein Titel mit dem Vollstreckungsprivileg nach § 850f Abs. 2 ZPO darstellt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-InsO/ Hintzen , InsO, 3. Aufl. 2013, § 201 Rn. 20c).

    Vor diesem Hintergrund kann das Verfahren zur Erlangung eines Tabellenauszuges als Titel nicht mit dem Erwirken eines Vollstreckungsbescheides gleichgesetzt werden, auch wenn die Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, ursprünglich in einem Vollstreckungsbescheid tituliert worden war (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; MüKo-InsO/ Hintzen , InsO, 3. Aufl. 2013, § 201 Rn. 20c).

  • AG Münster, 24.03.2017 - 73 IN 53/15

    Forderungsanmeldung unzulässig, Prüfung Insolvenzgericht

    Soweit vom LG Düsseldorf die gegenteilige Auffassung vertreten wird, weil die fehlende materiell rechtliche Prüfung durch eine Prüfung durch den Schuldner ersetzt werde, der der Anmeldung als Deliktsforderung widersprechen könne (vgl. hierzu LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008, Az. 25 T 512/08), so kann dem nicht zugestimmt werden.
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