Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Rechtsprechung zu § 850d ZPO
303 Entscheidungen zu § 850d ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.07.2009 - VII ZB 65/08
Familienrecht - Prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers
- BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 57/04
Neufestsetzung des pfändbaren teils der Bezüge in der Unterhaltsvollstreckung
- BGH, 05.07.2005 - VII ZB 11/05
Vollstreckungsprivilegien - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht ...
- BGH, 06.09.2012 - VII ZB 84/10
Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.11.2010 - VII ZB 111/09
Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsschutz für Regelsätze nach § 28 SGB XII
- BGH, 09.08.2012 - VII ZB 84/11
Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe bei Pfändung aus einem Unterhaltstitel
- BGH, 29.03.2006 - VII ZB 14/06
Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vollstreckungsverfahren im Wege der ...
- BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03
Zwangsvollstreckung - Notwendiger Unterhalt
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Literatur im Internet zu § 850d ZPO
- Obliegenheit zur "Flucht in die Insolvenz"?
von RiOLG a.D. Gisela Wohlgemuth
Forum Familienrecht 1/2004, S. 9-13
über www.forum-familienrecht.de - Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Gegenstandswert
- § 25 (Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung)
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
- § 52 (Überbrückungsgeld)
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 47 (Überbrückungsgeld)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 67 (Überbrückungsgeld)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 319 (Unpfändbarkeit von Forderungen)
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 258 (Klage auf wiederkehrende Leistungen) (zu § 850d III)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 751 I (Bedingungen für Vollstreckungsbeginn) (zu § 850d III)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 832 (Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen) (zu § 850d III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 843 (Geldrente oder Kapitalabfindung) (zu § 850d III)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1601 (Unterhaltsverpflichtete)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 89 II 2 (Vollstreckungsverbot)